Rechtsberatung Eigentum - Besitz

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Fallstellung: Erwerb durch Ersitzung einer Sache?

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  Fragestellung: Besitz - Eigentum - Erwerb durch Ersitzung | Saarbrücken - Juni 2005
Frage:
   
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahre 1989/1990 ist unsere Familie aus einem Mehrfamilienhaus ausgezogen. Wir hatten die letzten Jahre dort eine sehr schöne Griechische Landschildkröte, welche wir von einer befreundeten Familie übernommen haben. 

Beim Auszug bat eine ältere Nachbarin darum, dass wir ihr das Tier zur unverbindlichen/kostenlosen Pflege dalassen. Die Dame ist schon etwas älter und hat das Tier ( im Frühjahr/Sommer war dieses immer im Garten ) ab und zu mitgefüttert und war davon begeistert.  

Da die Dame uns so dringlich bat das Tier bei ihr zu belassen ( sie hing sehr an dem Tier ) und sonst eine gute Nachbarin war, haben wir aufgrund ihres Alters dem Wunsch formlos entsprochen und folgendes mündlich vereinbart :Das Tier kann solange bei ihr bleiben wie sie es selber versorgen kann. Es bleibt unser Eigentum und geht im Todesfall der Dame bzw. wenn sie es selber nicht mehr versorgen kann an uns zurück und darf von ihr nicht anderweitig weitergegeben werden.

In den ganzen Folgejahren wurde immer wieder mal ein Gespräch mit der ehemaligen Nachbarin geführt, in dem sie auch an die Regelung erinnert wurde und uns diese immer wieder versicherte. 

Bei einem zufälligen Treffen hat die Dame nunmehr berichtet dass sie umzieht und das Gespräch kam unsererseits wieder auf die Regelung mit dem Tier. Die Dame erwiderte schnippisch dass sie sich an diese Regelung nicht mehr halten würde und das Tier aufgrund der Jahre in ihr Eigentum übergegangen sei. 

Später wolle sie dieses innerhalb der Verwandtschaft weitergeben.

Der Versuch die Angelegenheit friedlich zu regeln ist nun mehrmals gescheitert, die Dame ist uneinsichtig und will von der ursprünglichen Abmachung nichts mehr wissen.

 

............... jusdi102
Antwort:
Die ehemalige Nachbarin glaubt, offensichtlich, sich auf Ersitzung der Schildkröte berufen zu können. Juristisch betrachtet sind Tiere bewegliche Sachen. 

Wer eine bewegliche Sache 10 Jahre in Eigenbesitz hatte, erwirbt Eigentum (§ 937 Abs. 1 BGB). Eigenbesitz hat, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB). Hier war aufgrund der zwischen Ihnen getroffenen Vereinbarung klar, daß die Nachbarin die Schildkröte nicht als ihr gehörend besaß, sondern der Besitz leihweise eingeräumt worden war.

Bereits dies spricht gegen einen Eigentumserwerb durch Ersitzung. Ferner ist eine Ersitzung ausgeschlossen, wenn der Besitzet vor Ablauf der 10-Jahresfrist erfährt, daß ihm das Eigentum nicht zusteht (§ 937 Abs. 2 BGB). Auch diese Voraussetzung ist in Ihrem Fall gegeben, da die Dame aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung wußte, daß sie kein Eigentum erwerben sollte. Auch unter diesem Aspekt ist also ein Eigentumserwerb durch Ersitzung in Ihrem Fall ausgeschlossen.

Darüberhinaus greift die zwischen Ihnen und der Dame getroffene Vereinbarung bezüglich der Besitzes der Schildkröte. 

Diese Vereinbarung ist wirksam, auch wenn sie nur mündlich getroffen wurde. 

Nur für bestimmte Vertragsarten sieht das Gesetz eine besondere Form vor (z.B. Grundstückskaufverträge). Der hier geschlossene Vertrag bedarf keiner besonderen Form, um wirksam zu sein. Durch die Vereinbarung ist zwischen Ihnen und der ehemaligen Nachbarin ein Leihvertrag zustande gekommen, der die Voraussetzungen des Verbleibs der Schildkröte bei ihr und die Rückgabe regelt.

Hieran hat sich die Nachbarin zu halten, da Verträge einzuhalten sind (Grundsatz: pacta sunt servanda). Problematisch könnte hinsichtlich des Vertrages allenfalls die Beweislage werden. Im Bestreitensfall (beliebte Behauptung: die Sache wurde geschenkt) müssen Sie den Inhalt der getroffenen Vereinbarung beweisen.

Wenn es kein Schriftstück gibt, ist dieser Beweis nur durch Zeugen zu führen, die anwesend waren, als die Vereinbarung getroffen wurde. Da Sie in Ihrer Sachverhaltsdarstellung von "uns" sprechen, gehe ich davon aus, daß bei den Gesprächen mehrere Personen anwesend waren.

Da nur der jeweilige Eigentümer der Schildkröte im Klagefall Prozeßpartei wäre und damit als Zeuge ausscheiden würde, könnten die anderen bei den Gesprächen anwesenden Personen die Vereinbarung bestätigen. Das können auch Familienangehörige sein.

Zusammenfassend läßt sich also sagen: Sowohl das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb, als auch die getroffene Vereinbarung stehen einem Eigentumserwerb durch die Nachbarin entgegen. Im Bestreitensfall müßten Sie allerdings die Vereinbarung und deren Inhalt beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, ist von einer klageweisen Geltendmachung der Ansprüche eher abzuraten, da Sie sonst Gefahr laufen, nur wegen des fehlenden Beweises zu unterliegen.

 

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