Zunächst sei vorab gesagt, daß Sie bezüglich der Überredung
Ihrer Frau gegenüber der Tochter hinsichtlich der der
Vollmachterteilung für das Konto selbst nichts tun können.
Das kann - wenn überhaupt - Ihre Tochter, da sie bereits volljährig
ist.
Die folgenden Ausführungen gehen davon aus, daß Sie im
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, also
keinen Ehevertrag geschlossen haben, in dem Sie einen abweichenden
Güterstand vereinbart haben.
Bei im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten
werden das Vermögen des Mannes und der Frau grundsätzlich nicht
gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (§ 1363 Abs. 2 BGB).
In der Konsequenz heißt das, daß jeder grundsätzlich über
sein Vermögen bzw. Einkommen frei verfügen kann.
Das gilt aber nicht ohne Einschränkungen.
Möchte ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen verfügen,
so bedarf diese Verfügung zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung
des anderen Ehegatten (§ 1365 Abs. 1 BGB).
Nimmt er eine solche Verfügung ohne Einwilligung des anderen
Ehegatten vor, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn
der andere Ehegatte einwilligt.
Sollte Ihre Frau
also weiterhin so "freizügig" mit ihrem Geld umgehen, so können Sie hiergegen nur etwas
unternehmen, wenn sich dies in einer Größenordnung bewegt, daß
man von einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen sprechen
kann.
Ist dies nicht der Fall, können Sie
es nicht
verhindern.
Die Frau kann aber auch nicht so tun, als gäbe es die eheliche
Lebensgemeinschaft nicht, während Sie den Familienunterhalt bestreiten.
Gemäß § 1360 BGB sind nämlich die Ehegatten einander
verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die
Familie angemessen zu unterhalten.
Da Sie beide Arbeitseinkommen haben, sind Sie also beide
verpflichtet, zu diesem Familienunterhalt beizutragen.
Weigert sich Ihre Frau weiterhin, sich hieran zu beteiligen, so
ist Ihr Anspruch auf Beteiligung am Familienunterhalt notfalls
auch einklagbar.
Zuständig hierfür ist das Familiengericht.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es
keine "Sippenhaft" der Eheleute. Das heißt, jeder muß
für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten selbst einstehen.
Der andere Ehegatte haftet nicht automatisch mit.
Etwas anderes gilt nur für die sog. Geschäfte des täglichen
Lebens (§ 1357 BGB). Darunter fallen aber nur der Kauf von
Lebensmitteln, kleinen Haushaltsgeräten etc..
Sollte Ihre Frau also einen Kredit aufnehmen und zahlungsunfähig
werden, so haftet sie für diesen grundsätzlich allein, es sei
denn Sie hätten sich ausdrücklich selbst vertraglich
verpflichtet oder gebürgt.
Tun Sie das aber nicht, haben Sie mit den Schulden Ihrer Frau
nichts zu tun.
Sollte eine Zwangsvollstreckung gegen Ihre Frau drohen, ist
noch folgendes zu beachten:
Es gibt eines gesetzliche Vermutung dafür, daß alle im
Haushalt eines Ehepaares befindlichen Gegenstände das Eigentum
beider sind (es sei denn, es handelt es sich um Gegenstände, bei
denen von vorneherein erkennbar ist, daß sie nur dem
Nichtschuldner gehören).
Droht also Besuch vom Gerichtsvollzieher (und haben Sie bis
dahin noch eine gemeinsame Ehewohnung), so kann er zunächst auch
Gegenstände pfänden, die zwar eventuell Ihnen alleine gehören,
aber bei denen dies nicht offensichtlich erkennbar ist.
Hier sind Sie zwar nicht schutzlos: Sie können mit Hilfe der
Drittwiderspruchsklage unter Nachweis Ihres Eigentums die Gegenstände
wieder "frei" bekommen.
Um diesen Aufwand zu vermeiden, kann es aber ratsam sein, beim
Notar eine Inventarliste aufstellen zu lassen, in der die
wesentlichen in der Wohnung befindlichen Gegenstände mit dem
Hinweis auf ihren Eigentümer verzeichnet sind. An diese Liste muß
sich dann auch ein Gerichtsvollzieher halten.
Da er nur Vermögen des Schuldners selbst endgültig pfänden
kann, kann er dann nur auf die Dinge zugreifen, die gemäß der
Aufstellung Ihrer Frau gehören.
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