Rechtsberatung Zugewinngemeinschaft -

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Was, wenn der Ehepartner Schulden macht?

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  Fragestellung: Haftet in der Ehe jeder für die Schulden und Ausgaben des anderen?
  Datum: März 2006 - Ort: Koblenz
Frage:
   
Seit drei Jahren arbeitet meine Frau wieder und sie wollte gern ein eigenes Konto eröffnen, wogegen ich damals natürlich nichts hatte. Nun musste ich letzte Woche feststellen, dass meine Frau weiterhin ihr ganzes Geld abgehoben hat und ich bis heute nicht weiss, wohin dieses Geld verschwunden ist. 

Das Fass zum Überkochen hat jetzt noch gebracht, dass meine Frau meine Tochter dazu überredet hat, ihr eine Vollmacht zu erteilen, womit sie vom Konto meiner Tochter 1500 Euro abgehoben hat. Meine Tochter ist volljährig.   

Noch zu erwähnen wäre, dass sämtliche Ausgaben, die unseren  Haushalt betreffen, schon immer von meinem, bzw. unserem gemeinsamen Konto abgebucht werden. 

Seit meine Frau selbst verdient hat sie ihr eigenes Konto und brauchte keinen einzigen Cent abgeben. 

Wie kann ich mich rechtlich absichern und verhindern, dass meine Frau noch mehr Geld ausgibt, welche rechtliche Grundlage verpflichtet meine Frau sich am Lebensunterhalt zu beteiligen?   

Was kann ich tun wenn sie sich weigert etwas zum Unterhalt beizutragen?  

Ich frage mich auch, was passiert wenn meine Frau einen Kredit aufnimmt und vielleicht einmal zahlungsunfähig ist? 

Hafte ich dann nicht auch für ihre Schulden?  

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Antwort:
Zunächst sei vorab gesagt, daß Sie bezüglich der Überredung Ihrer Frau gegenüber der Tochter hinsichtlich der der Vollmachterteilung für das Konto selbst nichts tun können.

Das kann - wenn überhaupt - Ihre Tochter, da sie bereits volljährig ist.

Die folgenden Ausführungen gehen davon aus, daß Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, also keinen Ehevertrag geschlossen haben, in dem Sie einen abweichenden Güterstand vereinbart haben.

Bei im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten werden das Vermögen des Mannes und der Frau grundsätzlich nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten (§ 1363 Abs. 2 BGB).

In der Konsequenz heißt das, daß jeder grundsätzlich über sein Vermögen bzw. Einkommen frei verfügen kann.

Das gilt aber nicht ohne Einschränkungen.

Möchte ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen verfügen, so bedarf diese Verfügung zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des anderen Ehegatten (§ 1365 Abs. 1 BGB).

Nimmt er eine solche Verfügung ohne Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Sollte Ihre Frau also weiterhin so "freizügig" mit ihrem Geld umgehen, so können Sie hiergegen nur etwas unternehmen, wenn sich dies in einer Größenordnung bewegt, daß man von einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen sprechen kann.

Ist dies nicht der Fall, können Sie es nicht verhindern.

Die Frau kann aber auch nicht so tun, als gäbe es die eheliche Lebensgemeinschaft nicht, während Sie den Familienunterhalt bestreiten.

Gemäß § 1360 BGB sind nämlich die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

Da Sie beide Arbeitseinkommen haben, sind Sie also beide verpflichtet, zu diesem Familienunterhalt beizutragen.

Weigert sich Ihre Frau weiterhin, sich hieran zu beteiligen, so ist Ihr Anspruch auf Beteiligung am Familienunterhalt notfalls auch einklagbar.

Zuständig hierfür ist das Familiengericht.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es keine "Sippenhaft" der Eheleute. Das heißt, jeder muß für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten selbst einstehen. Der andere Ehegatte haftet nicht automatisch mit.

Etwas anderes gilt nur für die sog. Geschäfte des täglichen Lebens (§ 1357 BGB). Darunter fallen aber nur der Kauf von Lebensmitteln, kleinen Haushaltsgeräten etc..

Sollte Ihre Frau also einen Kredit aufnehmen und zahlungsunfähig werden, so haftet sie für diesen grundsätzlich allein, es sei denn Sie hätten sich ausdrücklich selbst vertraglich verpflichtet oder gebürgt.

Tun Sie das aber nicht, haben Sie mit den Schulden Ihrer Frau nichts zu tun.

Sollte eine Zwangsvollstreckung gegen Ihre Frau drohen, ist noch folgendes zu beachten:

Es gibt eines gesetzliche Vermutung dafür, daß alle im Haushalt eines Ehepaares befindlichen Gegenstände das Eigentum beider sind (es sei denn, es handelt es sich um Gegenstände, bei denen von vorneherein erkennbar ist, daß sie nur dem Nichtschuldner gehören).

Droht also Besuch vom Gerichtsvollzieher (und haben Sie bis dahin noch eine gemeinsame Ehewohnung), so kann er zunächst auch Gegenstände pfänden, die zwar eventuell Ihnen alleine gehören, aber bei denen dies nicht offensichtlich erkennbar ist.

Hier sind Sie zwar nicht schutzlos: Sie können mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage unter Nachweis Ihres Eigentums die Gegenstände wieder "frei" bekommen.

Um diesen Aufwand zu vermeiden, kann es aber ratsam sein, beim Notar eine Inventarliste aufstellen zu lassen, in der die wesentlichen in der Wohnung befindlichen Gegenstände mit dem Hinweis auf ihren Eigentümer verzeichnet sind. An diese Liste muß sich dann auch ein Gerichtsvollzieher halten.

Da er nur Vermögen des Schuldners selbst endgültig pfänden kann, kann er dann nur auf die Dinge zugreifen, die gemäß der Aufstellung Ihrer Frau gehören.

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Thema: Eherecht - Ehestandsvereinbarung - Zugewinngemeinschaft - Haftung für Schulden und Kredite -  @

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