Im
Jahr 2006 sorgte eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin
für Aufregung im Internet. Es ging um das Recht im Wettbewerb.
Die Entscheidung:
Die bei Ebay bis dahin gebräuchlichen Belehrungen über die
Widerrufsrechte ensprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Grundlage der
Entscheidung diese Passage aus § 355 Abs. 2 BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) _
(2) Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete
Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den
Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine
Rechte deutlich macht, in Textform
mitgeteilt worden ist.
Das Gericht meinte, dass unter
"Textform" eine Form zu verstehen ist, die es dem
Verbraucher ermöglicht die erhaltene Information irgendwie für
die Zukunft zu konservieren.
Weiter meinte das Gericht, dass
ein elektronische Darstellung auf dem Bildschirm, wie bei Ebay
bis dahin üblich, dieser Textform nicht entspräche und sich
die Widerrufsfrist deshalb auf einen Monat verlängern würde,
weil die Mitteilung dem Verbraucher dann nur nach
Vertragsabschluss zugehen könnte.
Weiter heisst es im §
355 Abs. 2 BGB : Wird die
Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist
abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
Und wie immer wenn es so ist,
dass keiner so richtig versteht, was alle verstehen sollen und
wonach sich alle zu richten haben, kam es in der Folge für die,
die es nicht mitbekommen oder nicht verstanden haben
knüppeldick. Es hagelte Abmahnungen. Mittlerweile dürften die
meisten bei Ebay und auch anderswo die 14tägige Frist nicht
mehr drin haben.
Mit Fristen ist das so eine Sache
und was ein Normalsterblicher unter einer Formulierung versteht,
verstehen Juristen mitunter ganz anders. Wenn ein Jurist vier
Wochen sagt, dann meint er auch vier Wochen. Vier Wochen sind
genau vier mal sieben Tage, also 28 Tage.
Für einen
"Normalbürger" sind vier Wochen aber mitunter ein
Monat. Zumindest wird das oft, sehr oft gemeint, wenn von
"vier Wochen" die Rede ist.
Und so haben denn viele statt der
Formulierung "Einen Monat" in ihren
Widerrufsbelehrungen die Formulierung "Vier Wochen"
verwendet.
Daran hat sich zunächst auch
niemand sonderlich gestört. Das hörte auf, als die ersten
Schlauenmeier sich überlegten, dass dies dem Formulierer ja
einen Vorteil im Wettbewerb verschaffen könnte.
Worin dieser Vorteil bestehen
sollte, bzw. worin der Nachteil für andere Mitwettbewerber zu
sehen sein sollte ist so richtig klar nicht und wurde auch noch
sie so richtig herausgearbeitet.
Einen Verbraucher der unter vier
Wochen 28 Tage und nicht einen Monat versteht, dürfte, wenn
denn dies seine Kaufentscheidung überhaupt beeinflussen sollte,
eine verkürzte Widerrufsfrist eher negativ beeinflussen.
Klar ist, dass ein Verbraucher,
der unter vier Wochen einen Monat versteht und am 29. Tag seinen
Vertrag widerruft, damit scheinbar verspätet ist.
Tatsächlich ist er das jedoch
nicht, weil das Gesetz dazu sagt, dass die Frist einen Monat
beträgt.
Vier Wochen sind halt nur im
Februar, mit Ausnahme der Schaltjahre, ein Monat.
Da wir ja Monate mit 30 Tagen, 31
Tagen und auch mit 28 oder 29 Tagen haben ist die Formulierung
"Ein Monat" vielleicht nicht ganz so glücklich
gewählt.
Wie dem auch sei, es haben sich,
wie sollte es auch anders sein, mal wieder "Schlaumeyer"
gefunden, die in der nicht so ganz korrekten Formulierung
"Vier Wochen" einen Verstoss gegen das
Wettbewerbsrecht sehen und es haben sich auch die ersten
Gerichte gefunden, die das genauso (richtig) richtig sehen.
Was die Gerichte jedoch nicht
alle mitmachen ist die Bestätigung der sonst im
Wettbewerbsrecht üblichen Streitwerte. So hat z. B. das OLG
Köln in einem ähnlich gelagerten Fall einen Streitwert von
3000,00 Euro als ausreichend gesehen, mit der Begründung, dass
ein derartiger "Lapsus" wohl nur sehr wenig Einfluss
auf die Entscheidung eines Verbrauchers haben dürfte.
Es ist wie es ist und es zeigt
sich auch hier wieder deutlich, dass das deutsche
Wettbewerbsrecht einer grundlegenden Reform bedarf. Andere
Länder in Europa kennen wettbewerbsrechtliche Streiterein wie
in Deutschland üblich in diesem Ausmass nicht.
Und wenn unser Gesetzgeber sich
irgendwann einmal zu einer Reform entschliessen könnte, sind
die bei unserer Anwaltshotline angeschlossenen und im
Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälte gerne bereit beratend
und unterstützend mitzuarbeiten, um die jetzt herrschenden
Missbrauchsmöglichkeiten auszumerzen.
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