Abmahnungen bei Ebay _

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Immer noch Abmahnungen wg. Widerrufsfrist _

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  Abmahnungen wg. falscher Widerrufsbelehrungen bei Ebay nehmen wieder zu _
  Datum: Februar 2008
 
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Wettbewerbsrecht

Im Jahr 2006 sorgte eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin für Aufregung im Internet. Es ging um das Recht im Wettbewerb.

Die Entscheidung: Die bei Ebay bis dahin gebräuchlichen Belehrungen über die Widerrufsrechte ensprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Grundlage der Entscheidung diese Passage aus § 355 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) _

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.

Das Gericht meinte, dass unter "Textform" eine Form zu verstehen ist, die es dem Verbraucher ermöglicht die erhaltene Information irgendwie für die Zukunft zu konservieren.

Weiter meinte das Gericht, dass ein elektronische Darstellung auf dem Bildschirm, wie bei Ebay bis dahin üblich, dieser Textform nicht entspräche und sich die Widerrufsfrist deshalb auf einen Monat verlängern würde, weil die Mitteilung dem Verbraucher dann nur nach Vertragsabschluss zugehen könnte.

Weiter heisst es im § 355 Abs. 2 BGB : Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.

Und wie immer wenn es so ist, dass keiner so richtig versteht, was alle verstehen sollen und wonach sich alle zu richten haben, kam es in der Folge für die, die es nicht mitbekommen oder nicht verstanden haben knüppeldick. Es hagelte Abmahnungen. Mittlerweile dürften die meisten bei Ebay und auch anderswo die 14tägige Frist nicht mehr drin haben.

Mit Fristen ist das so eine Sache und was ein Normalsterblicher unter einer Formulierung versteht, verstehen Juristen mitunter ganz anders. Wenn ein Jurist vier Wochen sagt, dann meint er auch vier Wochen. Vier Wochen sind genau vier mal sieben Tage, also 28 Tage.

Für einen "Normalbürger" sind vier Wochen aber mitunter ein Monat. Zumindest wird das oft, sehr oft gemeint, wenn von "vier Wochen" die Rede ist.

Und so haben denn viele statt der Formulierung "Einen Monat" in ihren Widerrufsbelehrungen die Formulierung "Vier Wochen" verwendet.

Daran hat sich zunächst auch niemand sonderlich gestört. Das hörte auf, als die ersten Schlauenmeier sich überlegten, dass dies dem Formulierer ja einen Vorteil im Wettbewerb verschaffen könnte.

Worin dieser Vorteil bestehen sollte, bzw. worin der Nachteil für andere Mitwettbewerber zu sehen sein sollte ist so richtig klar nicht und wurde auch noch sie so richtig herausgearbeitet.

Einen Verbraucher der unter vier Wochen 28 Tage und nicht einen Monat versteht, dürfte, wenn denn dies seine Kaufentscheidung überhaupt beeinflussen sollte, eine verkürzte Widerrufsfrist eher negativ beeinflussen.

Klar ist, dass ein Verbraucher, der unter vier Wochen einen Monat versteht und am 29. Tag seinen Vertrag widerruft, damit scheinbar verspätet ist.

Tatsächlich ist er das jedoch nicht, weil das Gesetz dazu sagt, dass die Frist einen Monat beträgt.

Vier Wochen sind halt nur im Februar, mit Ausnahme der Schaltjahre, ein Monat.

Da wir ja Monate mit 30 Tagen, 31 Tagen und auch mit 28 oder 29 Tagen haben ist die Formulierung "Ein Monat" vielleicht nicht ganz so glücklich gewählt.

Wie dem auch sei, es haben sich, wie sollte es auch anders sein, mal wieder "Schlaumeyer" gefunden, die in der nicht so ganz korrekten Formulierung "Vier Wochen" einen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht sehen und es haben sich auch die ersten Gerichte gefunden, die das genauso (richtig) richtig sehen.

Was die Gerichte jedoch nicht alle mitmachen ist die Bestätigung der sonst im Wettbewerbsrecht üblichen Streitwerte. So hat z. B. das OLG Köln in einem ähnlich gelagerten Fall einen Streitwert von 3000,00 Euro als ausreichend gesehen, mit der Begründung, dass ein derartiger "Lapsus" wohl nur sehr wenig Einfluss auf die Entscheidung eines Verbrauchers haben dürfte.

Es ist wie es ist und es zeigt sich auch hier wieder deutlich, dass das deutsche Wettbewerbsrecht einer grundlegenden Reform bedarf. Andere Länder in Europa kennen wettbewerbsrechtliche Streiterein wie in Deutschland üblich in diesem Ausmass nicht.

Und wenn unser Gesetzgeber sich irgendwann einmal zu einer Reform entschliessen könnte, sind die bei unserer Anwaltshotline angeschlossenen und im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälte gerne bereit beratend und unterstützend mitzuarbeiten, um die jetzt herrschenden Missbrauchsmöglichkeiten auszumerzen.

 

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