Eine
Rückforderung des Geldes ist dann möglich,
wenn Sie mit Ihrem ehemaligen Freund diesbezüglich
einen Darlehensvertrag geschlossen haben.
Da
ich aber davon ausgehe, daß dies nicht so ist,
bleibt zu prüfen, welche anderen rechtlichen Möglichkeiten
einer Rückforderung bestehen.
Ein
Ausgleichsanspruch im Rahmen eines
Zugewinnausgleichs nach der Trennung scheidet
aus, da dieser eherechtliche Anspruch auf
nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht
anwendbar ist.
Etwas anderes würde nur gelten,
wenn Sie einen Partnerschaftsvertrag geschlossen
hätten, der einen solchen Anspruch festlegt. Da
ich aber davon ausgehe, daß auch dies nicht der
Fall ist, ist eine Rückzahlung im Rahmen eines
Zugewinnausgleichs ausgeschlossen.
Vielmehr
handelt es sich bei den von Ihnen überlassenen
Beträgen um sog. unbenannte Zuwendungen, deren
Ausgleich nach Trennung der Partner von der
Rechtsprechung abhängig von den Umständen des
Einzelfalles unterschiedlich gehandhabt wird.
Gibt
z.B. ein Partner Geldbeträge zur
gemeinschaftlichen Lebensführung oder damit der
andere Partner z.B. die selbstgenutzte Immobilie
weiter abzahlen kann und wird zwischen den
Partnern nichts Weiteres vereinbart oder
bezweckt, so sind diese Beträge nach einer
Trennung überhaupt nicht auszugleichen.
Ein
Ausgleich kommt nur in Betracht, wenn die
Zielvorstellungen der Partner über die
Verwirklichung der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft hinausgegangen sind, Objekte
gemeinsamer Wertschöpfung gebildet wurden und
dabei von der Vorstellung ausgegangen wurde, daß
das betreffende Objekt nicht nur während der
Zeit des Zusammenlebens von beiden genutzt wird,
sondern sein Wert schuldrechtlich gesehen beiden
zugute kommen soll.
Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, bestehen gemäß
der Rechtsprechung des BGH zugunsten des
Zuwendenden nach einer Trennung
gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsansprüche
(§ 730 BGB entsprechend), auch wenn ein ausdrücklicher
Gesellschaftsvertrag zwischen den Partnern nicht
geschlossen wurde.
Hilft
ein Partner unter persönlichem finanziellem
Einsatz dem anderen Partner eine Firma
aufzubauen, so hat der BGH das Vorliegen dieser
Voraussetzungen bejaht. Haben
dagegen beide zusammen gemeinsam eine Firma
aufgebaut und einer dabei besondere Zuwendungen
geleistet, kommt ein gesellschaftsrechtlicher
Ausgleich nicht ohne Weiteres in Betracht.
Damit
Sie hier argumentieren können, Ihrer ehemaliger
Freund beim Aufbau von dessen Firma finanziell
geholfen zu haben, ist es folglich also sogar
vorteilhaft, daß Sie nicht in den Verträgen
stehen, da ihm dann das Argument abgeschnitten
wird, Sie beide hätten gemeinsam das Geschäft
gegründet.
Im
Streitfall müssen Sie allerdings die Höhe der
gemachten Zuwendungen beweisen. Bei den per
Scheck erfolgten Zahlungen dürfte dies möglich
sein. Bei den übrigen Zahlungen ohne Quittung
wird der Beweis nur möglich sein, wenn es
eventuell Zeugen gibt, die bei der Geldübergabe
anwesend waren und die Höhe der Zahlungen bestätigen
können.
Besteht
bei unbenannten Zuwendungen ein
Ausgleichsanspruch, ist aber nicht der
hingegebene Geldbetrag zurück zu erstatten,
sondern ein Ausgleich erfolgt in Höhe des
Betrages, um den das Vermögen des
Zuwendungsempfängers bei Trennung der Partner
infolge der Leistungen des Zuwendenden noch
gemehrt ist (BGHZ 84, 361(369)).
Dieser
Betrag kann höher sein, als der ursprünglich
zugewendete, aber auch gleich hoch oder
niedriger sein. Kommt
es bezüglich der Höhe dieses Betrages zum
Streit, muß der Wert der Vermögensmehrung zum
Zeitpunkt der Trennung durch ein Sachverständigengutachten
ermittelt werden.
Ob
Sie nun Ihren Ausgleichsanspruch stellen oder
das Geschäft mit dem ehemaligen Freund
weiterführen, hängt u.a. davon ab, wie gut das
Geschäft sich entwickelt. Selbst
wenn Sie keinen ausdrücklichen
Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, bilden
Sie jedenfalls nach der Trennung eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei deren
Auflösung gesellschaftsrechtliche
Auseinandersetzungsansprüche bestehen.
Steht
zu erwarten, daß bei einer späteren
Auseinandersetzung der Gesellschaft ein höherer
Anspruch Ihrerseits besteht, als bei einem
Ausgleich zum Stichtag Trennung, kann es
wirtschaftlich sonnvoller sein, das Geschäft
gemeinsam fort zu führen.
Eine
weitere Möglichkeit besteht darin, daß Sie nun
nachträglich mit Ihrem ehemaligen Freund
einen Darlehensvertrag mit entsprechender Rückzahlungsvereinbarung
schließen. Wenn er dieses verweigert, bestehen allerdings nur
die zuvor beschriebenen Möglichkeiten.
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