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Fallstellung: Auflösung der Lebensgemeinschaft -

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  Fragestellung: Darlehen - Kredit - Auflösung der Lebensgemeinschaft | Mai 2005 - Jena
Frage:
   
Sehr geehrte Damen und Herren, habe mit meinem ehemaligen Freund ein Geschäft gegründet, in dem ich allerdings nicht in den Verträgen stehe. 

Ich habe aber in nicht unerheblichen Umfang Gelder in Höhe von ca -- -- Euro an ihn abgegeben.

Dies auch ohne Quittungen. Lediglich Zahlungen in Höhe von ca. -- -- Euro in Scheckform.

Die Schecks sind über sein Konto eingezahlt worden. 

Meine Frage: Wie kann ich meine Interessen durchsetzen? Geld zurück oder weiter mit ihn im Geschäft bleiben.

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Antwort:
Eine Rückforderung des Geldes ist dann möglich, wenn Sie mit Ihrem ehemaligen Freund diesbezüglich einen Darlehensvertrag geschlossen haben. Da ich aber davon ausgehe, daß dies nicht so ist, bleibt zu prüfen, welche anderen rechtlichen Möglichkeiten einer Rückforderung bestehen.

Ein Ausgleichsanspruch im Rahmen eines Zugewinnausgleichs nach der Trennung scheidet aus, da dieser eherechtliche Anspruch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar ist. 

Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie einen Partnerschaftsvertrag geschlossen hätten, der einen solchen Anspruch festlegt. Da ich aber davon ausgehe, daß auch dies nicht der Fall ist, ist eine Rückzahlung im Rahmen eines Zugewinnausgleichs ausgeschlossen.

Vielmehr handelt es sich bei den von Ihnen überlassenen Beträgen um sog. unbenannte Zuwendungen, deren Ausgleich nach Trennung der Partner von der Rechtsprechung abhängig von den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich gehandhabt wird.

Gibt z.B. ein Partner Geldbeträge zur gemeinschaftlichen Lebensführung oder damit der andere Partner z.B. die selbstgenutzte Immobilie weiter abzahlen kann und wird zwischen den Partnern nichts Weiteres vereinbart oder bezweckt, so sind diese Beträge nach einer Trennung überhaupt nicht auszugleichen.

Ein Ausgleich kommt nur in Betracht, wenn die Zielvorstellungen der Partner über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgegangen sind, Objekte gemeinsamer Wertschöpfung gebildet wurden und dabei von der Vorstellung ausgegangen wurde, daß das betreffende Objekt nicht nur während der Zeit des Zusammenlebens von beiden genutzt wird, sondern sein Wert schuldrechtlich gesehen beiden zugute kommen soll.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bestehen gemäß der Rechtsprechung des BGH zugunsten des Zuwendenden nach einer Trennung gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsansprüche (§ 730 BGB entsprechend), auch wenn ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag zwischen den Partnern nicht geschlossen wurde.

Hilft ein Partner unter persönlichem finanziellem Einsatz dem anderen Partner eine Firma aufzubauen, so hat der BGH das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Haben dagegen beide zusammen gemeinsam eine Firma aufgebaut und einer dabei besondere Zuwendungen geleistet, kommt ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich nicht ohne Weiteres in Betracht.

Damit Sie hier argumentieren können, Ihrer ehemaliger Freund beim Aufbau von dessen Firma finanziell geholfen zu haben, ist es folglich also sogar vorteilhaft, daß Sie nicht in den Verträgen stehen, da ihm dann das Argument abgeschnitten wird, Sie beide hätten gemeinsam das Geschäft gegründet.

Im Streitfall müssen Sie allerdings die Höhe der gemachten Zuwendungen beweisen. Bei den per Scheck erfolgten Zahlungen dürfte dies möglich sein. Bei den übrigen Zahlungen ohne Quittung wird der Beweis nur möglich sein, wenn es eventuell Zeugen gibt, die bei der Geldübergabe anwesend waren und die Höhe der Zahlungen bestätigen können.

Besteht bei unbenannten Zuwendungen ein Ausgleichsanspruch, ist aber nicht der hingegebene Geldbetrag zurück zu erstatten, sondern ein Ausgleich erfolgt in Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Zuwendungsempfängers bei Trennung der Partner infolge der Leistungen des Zuwendenden noch gemehrt ist (BGHZ 84, 361(369)).

Dieser Betrag kann höher sein, als der ursprünglich zugewendete, aber auch gleich hoch oder niedriger sein. Kommt es bezüglich der Höhe dieses Betrages zum Streit, muß der Wert der Vermögensmehrung zum Zeitpunkt der Trennung durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.

Ob Sie nun Ihren Ausgleichsanspruch stellen oder das Geschäft mit dem ehemaligen Freund weiterführen, hängt u.a. davon ab, wie gut das Geschäft sich entwickelt. Selbst wenn Sie keinen ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, bilden Sie jedenfalls nach der Trennung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei deren Auflösung gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungsansprüche bestehen.

Steht zu erwarten, daß bei einer späteren Auseinandersetzung der Gesellschaft ein höherer Anspruch Ihrerseits besteht, als bei einem Ausgleich zum Stichtag Trennung, kann es wirtschaftlich sonnvoller sein, das Geschäft gemeinsam fort zu führen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, daß Sie nun nachträglich mit Ihrem ehemaligen Freund einen Darlehensvertrag mit entsprechender Rückzahlungsvereinbarung schließen. Wenn er dieses verweigert, bestehen allerdings nur die zuvor beschriebenen Möglichkeiten.

 

jusdi102
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Thema: Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Darlehen - Kredit an den Partner bei Trennung @

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