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Vertragsrecht: Wenn der Anwalt nichts tut!

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  Fragestellung: Vertragsrecht - Was tun, wenn der Rechtsanwalt nicht mehr erreichbar ist?
  Datum: Mai 2006 - Ort - Gegend - Sachsen
Frage:
   
Mein letzter Arbeitgeber kündigte mich fristgerecht Ende des Jahres 2005, blieb aber den letzten Lohn in Höhe von ---- Euro schuldig. Daraufhin beauftragte ich meinen Rechtsanwalt mit dem Sachverhalt und übergab ihm einen Ordner mit allen Unterlagen. Das war im Ende des Jahres 2005.

Anfang 2006 wollte ich mich nach dem Stand der Dinge erkundigen, da ich nichts wieder gehört habe. Das Telefon klingelt, dann kommt ein Faxton, aber Faxe gehen erst gar nicht durch. 

An der Tür der Kanzlei hängt ein Zettel mit dem Vermerk, dass wegen Krankheit vorübergehend geschlossen sei. 

Ende Februar 2006 informierte ich die Anwaltskammer -------- über diese Angelegenheit, da sich nichts Neues ergeben hat. 

Ende März fragte ich wieder bei der Kammer nach. Man erklärte mir das man den Anwalt schriftlich benachrichtigt hat, aber auch keine Rückmeldung erhielt. 

Wie soll ich mich jetzt verhalten um an meine Unterlagen zu kommen?

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jusdi102
Antwort:
Zunächst ist festzustellen, daß ein Anwalt, der ein Mandat annimmt auch verpflichtet ist, dieses zügig zu bearbeiten und seinen Mandanten über den Sachstand zu informieren.

Tut er dies nicht, verletzt er seine Berufspflichten aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Anwälte (BORA).

Darüberhinaus hat er - sofern der Mandant das Mandat beendet und keine Forderungen seitens des Anwalts offenstehen - die Pflicht, dem Mandanten die überlassenen Unterlagen zurückzugeben.

Eben dieses vereitelt der Anwalt hier, indem er schlicht unerreichbar ist.

Hierzu ist anzumerken, daß ein Rechtsanwalt nach der BRAO verpflichtet ist, einen Vertreter zu bestellen, wenn er länger als 1 Woche am Stück nicht in seinen Kanzleiräumlichkeiten anwesend sein kann - sei es wegen Krankheit oder sonstiger Gründe.

Ein Weg, mit Ihren Unterlagen "in Kontakt" zu kommen, wäre also - falls nicht bereits geschehen - die schriftliche Aufforderung an den Anwalt, die Unterlagen an Sie herauszugeben.

Sollte ein Vertreter bestellt sein, wird dieser sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Sollte dies nicht der Fall sein und die Voraussetzungen für die Bestellung eines solchen Vertreters vorliegen, liegt ein Verstoß gegen Berufsrecht vor, der über eine formelle Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer zur Anzeige gebracht werden kann.

Die von Ihnen geschilderte Reaktion von deren Seite ist für mich ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sie muß sich bemühen, von dem Anwalt eine Stellungnahme zu erhalten und kann sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen: Der Anwalt meldet sich nicht - macht auch nichts.

Möglicherweise hat die zuständige Kammer Ihre Anfrage als Vermittlungsgesuch gewertet. Dieses ist berufsrechtlich nicht relevant.

Daher sollten Sie dort nachmals nachhaken und gegebenenfalls ausdrücklich eine Beschwerde gegen den betreffenden Anwalt erheben.

Sollten alle diese formalrechtlich möglichen Wege nichts fruchten, gäbe es noch die Möglichkeit, den Wohnsitz des Anwaltes herauszufinden und sich so über seine Privatanschrift an ihn zu wenden.

Sollte auch dies nicht gelingen, wäre als letzte Möglichkeit eine Strafanzeige gegen den Anwalt anzudenken.

Einziger hier überhaupt in Frage kommender Straftatbestand ist die Unterschlagung. Es ist fraglich, ob sich dieser Tatbestand letztlich bejahen läßt.

Möglicherweise wird aber der Anwalt unter dem Eindruck der Strafanzeige einlenken und Ihnen die Unterlagen aushändigen, denn das ist schließlich das, was Sie wollen.

Zunächst würde ich aber die oben beschriebenen Wege beschreiten

 

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