Zunächst ist
festzustellen, daß ein Anwalt, der ein Mandat annimmt auch
verpflichtet ist, dieses zügig zu bearbeiten und seinen Mandanten
über den Sachstand zu informieren.
Tut er dies
nicht, verletzt er seine Berufspflichten aus der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Anwälte
(BORA).
Darüberhinaus
hat er - sofern der Mandant das Mandat beendet und keine
Forderungen seitens des Anwalts offenstehen - die Pflicht, dem
Mandanten die überlassenen Unterlagen zurückzugeben.
Eben dieses
vereitelt der Anwalt hier, indem er schlicht unerreichbar ist.
Hierzu ist
anzumerken, daß ein Rechtsanwalt nach der BRAO verpflichtet ist,
einen Vertreter zu bestellen, wenn er länger als 1 Woche am Stück
nicht in seinen Kanzleiräumlichkeiten anwesend sein kann - sei es
wegen Krankheit oder sonstiger Gründe.
Ein Weg, mit
Ihren Unterlagen "in Kontakt" zu kommen, wäre also -
falls nicht bereits geschehen - die schriftliche Aufforderung an
den Anwalt, die Unterlagen an Sie herauszugeben.
Sollte ein
Vertreter bestellt sein, wird dieser sich mit Ihnen in Verbindung
setzen. Sollte dies nicht der Fall sein und die Voraussetzungen für
die Bestellung eines solchen Vertreters vorliegen, liegt ein
Verstoß gegen Berufsrecht vor, der über eine formelle Beschwerde
bei der zuständigen Anwaltskammer zur Anzeige gebracht werden
kann.
Die von Ihnen
geschilderte Reaktion von deren Seite ist für mich ebenfalls
nicht nachvollziehbar. Sie muß sich bemühen, von dem Anwalt eine
Stellungnahme zu erhalten und kann sich nicht auf den Standpunkt
zurückziehen: Der Anwalt meldet sich nicht - macht auch nichts.
Möglicherweise
hat die zuständige Kammer Ihre Anfrage als Vermittlungsgesuch
gewertet. Dieses ist berufsrechtlich nicht relevant.
Daher sollten
Sie dort nachmals nachhaken und gegebenenfalls ausdrücklich eine
Beschwerde gegen den betreffenden Anwalt erheben.
Sollten alle
diese formalrechtlich möglichen Wege nichts fruchten, gäbe es
noch die Möglichkeit, den Wohnsitz des Anwaltes herauszufinden
und sich so über seine Privatanschrift an ihn zu wenden.
Sollte auch dies
nicht gelingen, wäre als letzte Möglichkeit eine Strafanzeige
gegen den Anwalt anzudenken.
Einziger hier überhaupt
in Frage kommender Straftatbestand ist die Unterschlagung. Es ist
fraglich, ob sich dieser Tatbestand letztlich bejahen läßt.
Möglicherweise
wird aber der Anwalt unter dem Eindruck der Strafanzeige einlenken
und Ihnen die Unterlagen aushändigen, denn das ist schließlich
das, was Sie wollen.
Zunächst würde
ich aber die oben beschriebenen Wege beschreiten
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