Wenn Ihr Mann nicht
der leibliche Vater des Kindes ist, ist er nicht der
"rechtlich" biologische Vater.
Gemäss Ihrer
Schilderung hat er das Kind aber angenommen, was ich so verstehe,
dass er es adoptiert hat.
Damit ist er der
gesetzliche Vater des Kindes mit der Konsequenz, dass er - sofern
nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen
wurde - das gemeinsame Sorgerecht mit Ihnen zusammen hat.
Dieses
Sorgerecht beinhaltet auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also
das Recht zu bestimmen, wo das Kind lebt etc..
Haben Eltern das
gemeinsame Sorgerecht, sind wesentliche dieses betreffende Fragen
von den Eltern gemeinsam zu entscheiden, wobei beide
gleichberechtigt sind.
Das heißt aber
nicht, dass Sie generell für jeden Umzug der Zustimmung des
Vaters bedürfen.
Dies ist erst
notwendig, wenn der Umzug eine gewisse Distanz überschreitet, so
dass man von einer wesentlichen Änderung der Entfernung des
Vaters zum Kind sprechen kann.
Die Größe
dieser Distanz ist nicht gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung
hat aber ab einer Entfernung von 200 km (einfacher Weg) eine
Zustimmungspflicht bejaht.
Ob Sie für Ihr
Vorhaben die Zustimmung des Kindesvaters benötigen, hängt also
davon ab, wie weit der Ort des Zuzuges von dem derzeitigen
Aufenthaltsort entfernt ist.
Sind dies
weniger als 200 km, ist eine Zustimmung des Kindesvaters nicht
erforderlich. Es kann dann auch keine Kindesentziehung angenommen
werden.
Ist die Distanz
dagegen größer, muss der Kindesvater zustimmen.
Verweigert er
diese Zustimmung, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt
werden, damit der Umzug "rechtmäßig" erfolgt.
Das kann
dergestalt geschehen, dass Sie die Übertragung des alleinigen
Sorgerechts auf sich selbst beantragen. Dieses umfasst dann
automatisch auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
sVoraussetzung
für den Erfolg eines solchen Antrags ist aber, dass bei dem
Kindesvater Faktoren vorliegen, die diesen als zur Ausübung des
gemeinsamen Sorgerechts ungeeignet erscheinen lassen.
Das sind z.B.
Neigung zu Gewalt, ständige Torpedierung wichtiger das Kind
betreffender Entscheidungen, Sucht gleich welcher Art oder
ähnliches.
Daneben besteht
die Möglichkeit, dass Sie die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich selbst übertragen lassen
oder gar - wenn die völlige Übertragung nicht gewünscht ist -
nur die Zustimmung des Vaters zu dem nun geplanten Umzug durch die
Zustimmung des Gerichts ersetzen lassen.
Voraussetzung
hierfür ist, dass Sie sachliche Gründe für den Umzug nach
Italien darlegen können (z.B. bessere berufliche Perspektiven,
familiäre Gründe etc.).
Hat dann das
Gericht die Zustimmungserklärung des Vaters ersetzt, können Sie
beruhigt umziehen.
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