Rechtsberatung Adoption - Vaterschaft -

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Wie sieht es bei einer Trennung aus, wenn der Ehepartner ein mitgebrachtes Kind adoptiert hat?

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  Fragestellung: Adoption - Vaterschaft  -
  Datum: März 2006 - Ort: Aachen -
Frage:
   
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Italienerin, verheiratet mit einem Deutschen Mann. Die Trauung fand in Italien statt.

Mein Mann hat unseren Sohn anerkannt, er ist jedoch nicht der leibliche Vater.

Ich möchte jetzt mit meinem Sohn zurück nach Italien und mich später scheiden lassen.

Darf ich einfach so mit dem Kind nach Italien umziehen ohne dass "man" von Kidnapping oder "Kindesentführung" sprechen kann?

Was soll ich machen, damit alles rechtmässig abläuft?

 

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Antwort:
Wenn Ihr Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist, ist er nicht der "rechtlich" biologische Vater.

Gemäss Ihrer Schilderung hat er das Kind aber angenommen, was ich so verstehe, dass er es adoptiert hat.

Damit ist er der gesetzliche Vater des Kindes mit der Konsequenz, dass er - sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde - das gemeinsame Sorgerecht mit Ihnen zusammen hat.

Dieses Sorgerecht beinhaltet auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, also das Recht zu bestimmen, wo das Kind lebt etc..

Haben Eltern das gemeinsame Sorgerecht, sind wesentliche dieses betreffende Fragen von den Eltern gemeinsam zu entscheiden, wobei beide gleichberechtigt sind.

Das heißt aber nicht, dass Sie generell für jeden Umzug der Zustimmung des Vaters bedürfen.

Dies ist erst notwendig, wenn der Umzug eine gewisse Distanz überschreitet, so dass man von einer wesentlichen Änderung der Entfernung des Vaters zum Kind sprechen kann.

Die Größe dieser Distanz ist nicht gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung hat aber ab einer Entfernung von 200 km (einfacher Weg) eine Zustimmungspflicht bejaht.

Ob Sie für Ihr Vorhaben die Zustimmung des Kindesvaters benötigen, hängt also davon ab, wie weit der Ort des Zuzuges von dem derzeitigen Aufenthaltsort entfernt ist.

Sind dies weniger als 200 km, ist eine Zustimmung des Kindesvaters nicht erforderlich. Es kann dann auch keine Kindesentziehung angenommen werden.

Ist die Distanz dagegen größer, muss der Kindesvater zustimmen.

Verweigert er diese Zustimmung, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, damit der Umzug "rechtmäßig" erfolgt.

Das kann dergestalt geschehen, dass Sie die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sich selbst beantragen. Dieses umfasst dann automatisch auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

 sVoraussetzung für den Erfolg eines solchen Antrags ist aber, dass bei dem Kindesvater Faktoren vorliegen, die diesen als zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ungeeignet erscheinen lassen.

Das sind z.B. Neigung zu Gewalt, ständige Torpedierung wichtiger das Kind betreffender Entscheidungen, Sucht gleich welcher Art oder ähnliches.

Daneben besteht die Möglichkeit, dass Sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich selbst übertragen lassen oder gar - wenn die völlige Übertragung nicht gewünscht ist - nur die Zustimmung des Vaters zu dem nun geplanten Umzug durch die Zustimmung des Gerichts ersetzen lassen.

Voraussetzung hierfür ist, dass Sie sachliche Gründe für den Umzug nach Italien darlegen können (z.B. bessere berufliche Perspektiven, familiäre Gründe etc.).

Hat dann das Gericht die Zustimmungserklärung des Vaters ersetzt, können Sie beruhigt umziehen.

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Thema: Adoption - Vaterschaft - Vaterschaftstest - Aufenthaltsbestimmungsrecht - Sorgerecht -  @

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