Rechtsrat Vertragsrecht - Ebay

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Ich bin Studentin und seit August zusätzlich (nebenberuflich) eine zuverlässige, seriöse, gewerbliche Ebay Händlerin....

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Über 1070 Kontrakte wurden zur beiderseitigen Zufriedenheit über meinen Ebay Account abgewickelt. Alleine in den letzten 6 Monaten konnte ich 659 positive und KEINE EINZIGE negative Bewertung verzeichnen.

Am ----.2006 erwarb eine Neukundin über ebay.de ein exotisches, sehr seltenes Handy (als neuwertiges Ausstellungsstück). Sie überwies den Kaufpreis in Höhe von 119,90 Euro + 8,90 Euro Versandkosten umgehend sodass ich das Handy in Originalverpackung am 17.05.2006 an sie sandte. 

Sie bestätigte mir via Email am ----.2006 den Erhalt des Mobilfunkgerätes Siemens Xelibri 6 im „Neuzustand“, nahm das Gerät umgehend in Gebrauch und rügte den Mangel eines defekten Mikrofons. Ein Austausch des Geräts war mir jedoch unmöglich, da dies der letzte verfügbare Artikel in dieser Farbe war. Ich verwies Sie an den Kundenservice von Siemens und bot darüber hinaus an, das Handy an mich zur Reparatur einzusenden. Auf Frau --------- spitze Bemerkung bzgl. einer „Rückgarantie“ (?) verwies ich Sie selbstverständlich auf das bestehende Rückgaberecht (welches direkt im Angebot vermerkt war) und bat um Entscheidung zwischen diesen 3 Alternativen (Rückgabe, Reparatur durch mich / Reparatur durch Sie!

Frau ------- ging dem Kontakt mit mir aus dem Wege (ich erhielt keine Email Antwort von ihr) und entschied sich für die Abholung des Handys durch Siemens.

Am -- -- 2006 erreichte mich wieder eine Email der Kundin: „Ich entschied mich das Handy von Siemens reparieren zu lassen und bekam es am -.- -- 06 zurück. Ich habe es bis gestern getestet und ich musste leider feststellen, dass ich in meinem Arbeitszimmer kein Empfang habe, daher habe ich beschlossen von der 14 Tage Rückgabegarantie gebrauch zu machen. Nur erwähnten sie in ihrer letzten E-Mail an mich, dass ich das Handy nicht einschalten dürfe um es zurückschicken zu können? Wie sollte man sonst Mängel feststellen können? Rein optisch sind Defekte am Mikrofon oder schlechter Netzempfang nicht zu erkennen. Daher erwarte ich, dass beim Eintreffen des Handys der volle Betrag an mir überwiesen wird. Mit freundlichen Grüßen“

Ich hatte Ihr im ersten Emailverkehr nur mitgeteilt, dass ich bei sichtbarer Ingebrauchnahme des Handys eine Wertminderung in Abzug bringen würde (lt. Rückgaberecht).

Der Wortlaut meines Rückgaberechts:

„Rückgaberecht für Verbraucher gemäß § 13 BGB: Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 

Rückgabefolgen: Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Ende der

AGB waren im Angebotstext nicht eingebunden.

Dazu muss ich noch anmerken, dass die Emailkommunikation mit der Kundin über eine Emailadresse von mir ging, die zwar bei Ebay hinterlegt ist, aber nicht hauptsächlich genutzt wird. Eine Email von der Kundin an die eigentliche Firmenemailadresse (steht auf der Rechung & siehe auch Rückgabebelehrung) ist nie erfolgt.

Ich habe diese letzte Email der Kundin nicht beantwortet.

Am --  -- 006 (glaube ich) erreichte mich auf meiner PRIVATadresse (nicht meine Geschäftsadresse, auf die mein Gewerbe angemeldet ist, die bei Ebay hinterlegt ist und auch in der Rückgabebelehrung Verwendung findet) ein Paket, für welches ich 12,-Euro Nachporto bezahlen sollte, da es unfrankiert war. Da ich kein Geld im Haus hatte und kein Paket erwartet habe, habe ich die Annahme nicht durchführen können und wollen.

Am -- --2006 (datiert auf den -- -- 06, Poststempel vom -- --.06) erhielt ich Post von einem Anwalt, der mich aufforderte, Zug um Zug 128,80 Euro zu überweisen, da ich die Rücksendung von Frau ------ abgelehnt hätte. Nun würden sie zunächst auf die Überweisung dies Betrages (eigene Anmerkung: warum eigentlich 128,80 Euro, sie die 8,90 Euro Versandkosten nicht bereits verbraucht?) durch mich warten. Sollte ich nicht überweisen, so würden sie Klage einreichen.

Ich erläuterte dem Anwalt zunächst mein Rückgaberecht:

„Die Rückgabe kann im vorliegenden Fall nur per Rücksendung erklärt werden, da das Handy definitiv paket-versandfähig ist. Eine Rücksendung traf jedoch bis heute nicht hier ein. Selbst wenn die Rückgabe ebenfalls durch ein Rücknahmeverlangen in Textform erklärt werden hätte können, so ist in dem angegebenen Email Postfach bis heute keine Email von Ihrer Mandantin eingegangen. Die Frist ist inzwischen definitiv abgelaufen. Einerseits wurde von Ihrer Mandantin keine E-Mail an die in der Rückgabebelehrung genannte Emailadresse gesandt, ebenfalls wurde meinerseits keine Paketannahme verweigert, anderseits ist die Frist unbestreitbar verstrichen. Von der die Ingebrauchnahme des Telefons und der Reparatur durch Frau Schilling ganz zu Schweigen.“

Und zweifelte dann die Verbrauchereigenschaft der Kundin an:

„Darüber hinaus begründen Sie Ihre Aufforderung mit § 13 BGB. Der letzte von Ihrer Mandantin bezeichnete Zustand lautete jedoch, sie habe nach Überprüfung durch Siemens in Ihrem „Arbeitszimmer keinen Empfang“. Da das Telefon im Arbeitszimmer genutzt werden soll, stelle ich hiermit den Kauf des Mobiltelefons zu einem Zwecke, der nicht Ihrer gewerblichen / selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, in Frage. Ein weiteres Indiz hierfür wäre die unbedingt gewünschte Rechnungsausstellung auf den Namen Ihrer Mandantin, obwohl der über Ebay geschlossene Kaufvertrag von Herrn Theodor Klosterkamp durchgeführt wurde.“

Ende Juli erhielt ich erneut einen Brief dieses Anwaltes, der nun nicht mehr mit Klage, sondern mit Meldung bei Ebay und negativer Bewertung drohte. Auch dieser Brief wurde von mir begründet beantwortet, ich bezog mich auf die Argumente des ersten Briefes.

Da die Meldung bei Ebay & die negative Bewertung bei Ebay max. 90 Tage nach Kauf möglich sind, geschah nichts in der Hinsicht.

Zusätzlich möchte ich anmerken, dass dieses Handy bei Ebay im guten Zustand immer noch zwischen 80 und 120 Euro gehandelt wird, ein Weiterverkauf hätte der Kundin also nicht mal erheblichen Verlust beschert.

Heute hatte ich einen Mahnbescheid über 191,95 Euro im Briefkasten. Die Hauptforderung beruft sich auf den Kaufvertrag gem. Schreiben vom -- --2006 (-> das Datum ist so eine Lüge!).

Leider habe ich keine Betriebshaftpflicht; nur eine private Rechtsschutz, aber die nutzt ja hier nichts. Mein Jahresgewinn für dieses Jahr wird sich auf ca. 5500 Euro belaufen. Ich habe keine andere Arbeit, keine anderen Einkünfte und im Moment auch kein Geld.

Was würden Sie mir raten? Muss ich mir einen Anwalt nehmen? Ist die Forderung begründet? Oder soll ich dem Mahnbescheid einfach widersprechen? Wie teuer könnte die Klage für mich werden? Soll ich Prozesskostenhilfe beantragen?

Vielen Dank!

 

Antwort zur Rechtsfrage
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Thema: Rechtsrat Vertragsrecht Ebay - Widerrufsfrist - Mängelfreiheit - Umtauschrecht - Rückgaberecht _ @
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