Über 1070 Kontrakte wurden zur
beiderseitigen Zufriedenheit über meinen Ebay Account
abgewickelt. Alleine in den letzten 6 Monaten konnte ich 659
positive und KEINE EINZIGE negative Bewertung verzeichnen.
Am ----.2006 erwarb eine Neukundin über
ebay.de ein exotisches, sehr seltenes Handy (als neuwertiges
Ausstellungsstück). Sie überwies den Kaufpreis in Höhe von
119,90 Euro + 8,90 Euro Versandkosten umgehend sodass ich das
Handy in Originalverpackung am 17.05.2006 an sie sandte.
Sie bestätigte mir via Email am ----.2006
den Erhalt des Mobilfunkgerätes Siemens Xelibri 6 im „Neuzustand“,
nahm das Gerät umgehend in Gebrauch und rügte den Mangel eines
defekten Mikrofons. Ein Austausch des Geräts war mir jedoch
unmöglich, da dies der letzte verfügbare Artikel in dieser Farbe
war. Ich verwies Sie an den Kundenservice von Siemens und bot
darüber hinaus an, das Handy an mich zur Reparatur einzusenden.
Auf Frau --------- spitze Bemerkung bzgl. einer „Rückgarantie“
(?) verwies ich Sie selbstverständlich auf das bestehende
Rückgaberecht (welches direkt im Angebot vermerkt war) und bat um
Entscheidung zwischen diesen 3 Alternativen (Rückgabe, Reparatur
durch mich / Reparatur durch Sie!
Frau ------- ging dem Kontakt mit mir aus
dem Wege (ich erhielt keine Email Antwort von ihr) und entschied
sich für die Abholung des Handys durch Siemens.
Am -- -- 2006 erreichte mich wieder eine
Email der Kundin: „Ich entschied mich das Handy von Siemens
reparieren zu lassen und bekam es am -.- -- 06 zurück. Ich habe
es bis gestern getestet und ich musste leider feststellen, dass
ich in meinem Arbeitszimmer kein Empfang habe, daher habe ich
beschlossen von der 14 Tage Rückgabegarantie gebrauch zu machen.
Nur erwähnten sie in ihrer letzten E-Mail an mich, dass ich das
Handy nicht einschalten dürfe um es zurückschicken zu können?
Wie sollte man sonst Mängel feststellen können? Rein optisch
sind Defekte am Mikrofon oder schlechter Netzempfang nicht zu
erkennen. Daher erwarte ich, dass beim Eintreffen des Handys der
volle Betrag an mir überwiesen wird. Mit freundlichen Grüßen“
Ich hatte Ihr im ersten Emailverkehr nur
mitgeteilt, dass ich bei sichtbarer Ingebrauchnahme des Handys
eine Wertminderung in Abzug bringen würde (lt. Rückgaberecht).
Der Wortlaut meines Rückgaberechts:
„Rückgaberecht für Verbraucher gemäß
§ 13 BGB: Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen
innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware
zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware
und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.
B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch
Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder
E-Mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle
erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die
Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen
an:
Rückgabefolgen: Im Falle einer wirksamen
Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B.
Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der
Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die
Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie
sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -
zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren
Wert beeinträchtigt. Ende der
AGB waren im Angebotstext nicht eingebunden.
Dazu muss ich noch anmerken, dass die
Emailkommunikation mit der Kundin über eine Emailadresse von mir
ging, die zwar bei Ebay hinterlegt ist, aber nicht hauptsächlich
genutzt wird. Eine Email von der Kundin an die eigentliche
Firmenemailadresse (steht auf der Rechung & siehe auch
Rückgabebelehrung) ist nie erfolgt.
Ich habe diese letzte Email der Kundin nicht
beantwortet.
Am -- -- 006 (glaube ich) erreichte
mich auf meiner PRIVATadresse (nicht meine Geschäftsadresse, auf
die mein Gewerbe angemeldet ist, die bei Ebay hinterlegt ist und
auch in der Rückgabebelehrung Verwendung findet) ein Paket, für
welches ich 12,-Euro Nachporto bezahlen sollte, da es unfrankiert
war. Da ich kein Geld im Haus hatte und kein Paket erwartet habe,
habe ich die Annahme nicht durchführen können und wollen.
Am -- --2006 (datiert auf den -- -- 06,
Poststempel vom -- --.06) erhielt ich Post von einem Anwalt, der
mich aufforderte, Zug um Zug 128,80 Euro zu überweisen, da ich
die Rücksendung von Frau ------ abgelehnt hätte. Nun würden sie
zunächst auf die Überweisung dies Betrages (eigene Anmerkung:
warum eigentlich 128,80 Euro, sie die 8,90 Euro Versandkosten
nicht bereits verbraucht?) durch mich warten. Sollte ich nicht
überweisen, so würden sie Klage einreichen.
Ich erläuterte dem Anwalt zunächst mein
Rückgaberecht:
„Die Rückgabe kann im vorliegenden Fall
nur per Rücksendung erklärt werden, da das Handy definitiv
paket-versandfähig ist. Eine Rücksendung traf jedoch bis heute
nicht hier ein. Selbst wenn die Rückgabe ebenfalls durch ein
Rücknahmeverlangen in Textform erklärt werden hätte können, so
ist in dem angegebenen Email Postfach bis heute keine Email von
Ihrer Mandantin eingegangen. Die Frist ist inzwischen definitiv
abgelaufen. Einerseits wurde von Ihrer Mandantin keine E-Mail an
die in der Rückgabebelehrung genannte Emailadresse gesandt,
ebenfalls wurde meinerseits keine Paketannahme verweigert,
anderseits ist die Frist unbestreitbar verstrichen. Von der die
Ingebrauchnahme des Telefons und der Reparatur durch Frau
Schilling ganz zu Schweigen.“
Und zweifelte dann die
Verbrauchereigenschaft der Kundin an:
„Darüber hinaus begründen Sie Ihre
Aufforderung mit § 13 BGB. Der letzte von Ihrer Mandantin
bezeichnete Zustand lautete jedoch, sie habe nach Überprüfung
durch Siemens in Ihrem „Arbeitszimmer keinen Empfang“. Da das
Telefon im Arbeitszimmer genutzt werden soll, stelle ich hiermit
den Kauf des Mobiltelefons zu einem Zwecke, der nicht Ihrer
gewerblichen / selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann, in Frage. Ein weiteres Indiz hierfür wäre die
unbedingt gewünschte Rechnungsausstellung auf den Namen Ihrer
Mandantin, obwohl der über Ebay geschlossene Kaufvertrag von
Herrn Theodor Klosterkamp durchgeführt wurde.“
Ende Juli erhielt ich erneut einen Brief
dieses Anwaltes, der nun nicht mehr mit Klage, sondern mit Meldung
bei Ebay und negativer Bewertung drohte. Auch dieser Brief wurde
von mir begründet beantwortet, ich bezog mich auf die Argumente
des ersten Briefes.
Da die Meldung bei Ebay & die negative
Bewertung bei Ebay max. 90 Tage nach Kauf möglich sind, geschah
nichts in der Hinsicht.
Zusätzlich möchte ich anmerken, dass
dieses Handy bei Ebay im guten Zustand immer noch zwischen 80 und
120 Euro gehandelt wird, ein Weiterverkauf hätte der Kundin also
nicht mal erheblichen Verlust beschert.
Heute hatte ich einen Mahnbescheid über
191,95 Euro im Briefkasten. Die Hauptforderung beruft sich auf den
Kaufvertrag gem. Schreiben vom -- --2006 (-> das Datum ist so
eine Lüge!).
Leider habe ich keine Betriebshaftpflicht;
nur eine private Rechtsschutz, aber die nutzt ja hier nichts. Mein
Jahresgewinn für dieses Jahr wird sich auf ca. 5500 Euro
belaufen. Ich habe keine andere Arbeit, keine anderen Einkünfte
und im Moment auch kein Geld.
Was würden Sie mir raten? Muss ich mir
einen Anwalt nehmen? Ist die Forderung begründet? Oder soll ich
dem Mahnbescheid einfach widersprechen? Wie teuer könnte die
Klage für mich werden? Soll ich Prozesskostenhilfe beantragen?
Vielen Dank!