Rechtsauskunft Stalking (nicht:Stolking)

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Das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern ist am 31.03.2007 in Kraft getreten.

Das "Nachstellen" hat jetzt Konsequenzen _

 
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Den Gesetzestext des § 238 Strafgesetzbuch finden Sie am Ende dieser Seite.

Das aus der Jägersprache abgeleitete Stalking (v. to stalk: einem zu erlegenden Wild auflauern) hat nun Einzug in die deutsche Gesetzgebung gefunden.

Ob es wirklich greift wird die Zukunft zeigen.

Das Problem war und ist noch immer die Beweisführung. Mussten Stalking-Opfer sich bis dato mit dem Stalker zuvilrechtlich auseinandersetzen, so kann jetzt strafrechtlich gegen einen Stalker vorgegangen werden. Das Opfer ist nun nicht mehr Partei, sondern Zeuge. Das ist schon ein erheblicher Unterschied.

Bis auf die Tatbestände, die sich gegen die Gesundheit und das Leben von Stalking-Opfern und deren Umfeld richten, handelt es sich um Antragsdelikte, d. h., dass der Staat nur in Ausnahmefällen von sich aus tätig wird.

Sie, als Opfer eines Stalkers müssen Strafanzeige erstatten.

Es wird auch zukünftig anzuraten sein, bereits im Vorfeld von irgendwelchen Aktivitäten den Rat eines Anwalts zu suchen. So vermeiden Sie Fehler, die sich später vielleicht nicht mehr korrigieren lassen.

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Der Wortlaut des § 238 des Strafgesetzbuches (StGB):

§ 238 Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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