Den Gesetzestext des § 238
Strafgesetzbuch finden Sie am Ende dieser Seite.
Das aus der Jägersprache
abgeleitete Stalking (v. to stalk: einem zu erlegenden Wild
auflauern) hat nun Einzug in die deutsche Gesetzgebung gefunden.
Ob es wirklich greift wird die
Zukunft zeigen.
Das Problem war und ist noch immer
die Beweisführung. Mussten Stalking-Opfer sich bis dato mit dem
Stalker zuvilrechtlich auseinandersetzen, so kann jetzt
strafrechtlich gegen einen Stalker vorgegangen werden. Das Opfer
ist nun nicht mehr Partei, sondern Zeuge. Das ist schon ein
erheblicher Unterschied.
Bis auf die Tatbestände, die sich
gegen die Gesundheit und das Leben von Stalking-Opfern und deren
Umfeld richten, handelt es sich um Antragsdelikte, d. h., dass der
Staat nur in Ausnahmefällen von sich aus tätig wird.
Sie, als Opfer eines Stalkers
müssen Strafanzeige erstatten.
Es wird auch zukünftig anzuraten
sein, bereits im Vorfeld von irgendwelchen Aktivitäten den Rat
eines Anwalts zu suchen. So vermeiden Sie Fehler, die sich später
vielleicht nicht mehr korrigieren lassen.
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Der Wortlaut des § 238 des
Strafgesetzbuches (StGB):
§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt
nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von
Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation
oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher
Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von
Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte
veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von
Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit
seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare
Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend
beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das
Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer
nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die
Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer
anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1
wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen
Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen
für geboten hält.
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