Das immer gleiche Spiel _

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Versicherungen entdecken die telefonische Rechtsauskunft _

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  Rechtsberatung, Rechtsauskunft per Telefon und die Versicherungen _
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Mit innovativen Ideen ist es immer das gleiche. 1998 kam Justitia Direct erstmalig mit dem Angebot einen Rechtsanwalt direkt am Telefon befragen zu können in den Markt. Es folgten Jahre der Streitereien mit Anwaltskammern, Rechtsanwälten und, und, und.

2002 machte der Bundesgerichtshof den Streitereien ein Ende, in dem er diese Form der Dienstleistung für zulässig erklärte.

Mittlerweile haben auch die Versicherungen und hier insbesondere die Rechtschutzversicherungen den Markt für sich entdeckt.

Nun ist es aber so, dass jemand der eine Rechtschutzversicherung hat, mit seinem Vertrag in der Regel auch eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen kann. Der Versicherte kann sich einen neutralen, von der Rechtschutzversicherung unabhängigen Rechtsanwalt aussuchen. So werden auch z. B. die Beratungen per eMail unserer Hotline von den meisten Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Die Rechtschutzversicherer werben mit sich klein anhörenden Monatsbeiträgen und damit, dass die Inanspruchnahme der Anwaltshotline praktisch genau so einfach (oder fast so einfach) wie bei den sonstigen Anwaltshotlines ist.

Vertrag abschliessen, auf die Versicherungspolice warten und dann kann es losgehen.

Ist das aber tatsächlich so?

Wir haben mal einen Blick in das Bedingungswerk eines Anbieters geworfen, der mit Boris Becker auf Kundenfang geht.

Da heisst es schon ganz am Anfang:

(1) Sofern der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person in einer rechtlichen Angelegenheit des deutschen Zivil-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Verwaltungsrechts innerhalb Deutschlands telefonische Rechtserstberatung in Anspruch nehmen will, übernimmt der Versicherer im nachfolgend bestimmten

Umfang die Kosten einer organisatorisch und fachlich auf die telefonische Rechtserstberatung ausgerichteten Anwaltskanzlei (im Folgenden: anwaltliche Telefonhotline), sofern diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen anwaltlichen Tätigkeit zusammenhängen.

...

a) Wünscht der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die telefonische Rechtserstberatung, obwohl kein Ereignis vorliegt, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat, trägt der Versicherer ausschließlich die notwendigen Kosten einer vorab durch ihn vermittelten anwaltlichen Telefonhotline.

Verstehen Sie das und wissen Sie, was das im Klartext heisst? Glauben Sie anrufen zu können, um mal vorab eine Rechtslage einschätzen zu lassen, die noch nicht eingetroffen ist, aber eintreten könnte?

....

b) Benötigt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die telefonische Rechtserstberatung, weil ein Ereignis vorliegt, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat, trägt der Versicherer die notwendigen Kosten einer anwaltlichen Telefonhotline bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, maximal aber bis 250 EUR.

.....

Verstehen Sie den Sinn dieser Formulierung?

(2) Der Versicherer prüft jeweils vorab, ob der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die telefonische Rechtserstberatung gemäß Absatz 1 a) oder Absatz 1 b) einholen möchte.

.....

Und wie sieht es mit diesen Formulierungen aus? Erschliesst sich Ihnen die Konsequenz? Heisst das in beiden Fällen, dass Sie das Gespräch mit dem Anwalt nichts kostet?

a) Im Fall des Absatzes 1 a) stellt der Versicherer die Verbindung zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Person und einer durch den Versicherer benannten anwaltlichen Telefonhotline her.

b) Im Fall des Absatzes 1 b) stellt der Versicherer auf Wunsch die Verbindung zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Person und einer anwaltlichen Telefonhotline her.

So einfach wie bei der alteingesessenen Anwaltshotline scheint die "unkomplizierte" Rechtsauskunft, die Rechtsberatung per Telefon also nicht zu funktionieren.

....

Denn im Bedingungswerk geht es so weiter:

§ 3 Obliegenheiten des Versicherten/Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung

(1) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person telefonische Rechtserstberatung einholen will, ist der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person jeweils verpflichtet, den Versicherer über diese Absicht zu informieren (Obliegenheit, Vorabinformation).

(2) Der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte Person hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist (Obliegenheit Auskunft).

.......

Was wir im Bedingungswerk nicht gefunden (weil möglicherweise überlesen) haben, dafür aber in den FAQ:

Kann ich zum gleichen Problem mehrmals anrufen? Komme ich dann wieder zum gleichen Anwalt?

Versichert ist nur eine erste Rechtsauskunft, weitere Beratungen sind nicht möglich.

Was also, wenn Sie etwas vergessen haben zu fragen?

.......

Bilden Sie sich Ihre Meinung.

Die Anwälte unserer Hotline ereichen Sie nach wie vor so: Telefonnummer wählen und sofort mit einen Anwalt sprechen, mit dem Sie direkt verbunden werden. Die Telefonnummer ist: 0900-1234 1010 - der Anruf wird Ihnen mit 1,85 Euro aus dem Festnetz der DT-AG berechnet.

Wir danken für Ihr Vertrauen.

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