Mit innovativen Ideen ist es
immer das gleiche. 1998 kam Justitia Direct erstmalig mit dem
Angebot einen Rechtsanwalt direkt am Telefon befragen zu können
in den Markt. Es folgten Jahre der Streitereien mit
Anwaltskammern, Rechtsanwälten und, und, und.
2002 machte der Bundesgerichtshof
den Streitereien ein Ende, in dem er diese Form der
Dienstleistung für zulässig erklärte.
Mittlerweile haben auch die
Versicherungen und hier insbesondere die
Rechtschutzversicherungen den Markt für sich entdeckt.
Nun ist es aber so, dass jemand
der eine Rechtschutzversicherung hat, mit seinem Vertrag in der
Regel auch eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen
kann. Der Versicherte kann sich einen neutralen, von der
Rechtschutzversicherung unabhängigen Rechtsanwalt aussuchen. So
werden auch z. B. die Beratungen per eMail unserer Hotline von
den meisten Rechtsschutzversicherungen übernommen.
Die Rechtschutzversicherer werben
mit sich klein anhörenden Monatsbeiträgen und damit, dass die
Inanspruchnahme der Anwaltshotline praktisch genau so einfach
(oder fast so einfach) wie bei den sonstigen Anwaltshotlines
ist.
Vertrag abschliessen, auf die
Versicherungspolice warten und dann kann es losgehen.
Ist das aber tatsächlich so?
Wir haben mal einen Blick in das Bedingungswerk
eines Anbieters geworfen, der mit Boris Becker auf Kundenfang
geht.
Da heisst es schon ganz am
Anfang:
(1) Sofern der Versicherungsnehmer oder
eine mitversicherte Person in einer rechtlichen Angelegenheit
des deutschen Zivil-, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder
Verwaltungsrechts innerhalb
Deutschlands telefonische Rechtserstberatung in Anspruch
nehmen will, übernimmt der Versicherer im nachfolgend
bestimmten
Umfang die Kosten einer organisatorisch
und fachlich auf die telefonische Rechtserstberatung
ausgerichteten Anwaltskanzlei
(im Folgenden: anwaltliche Telefonhotline), sofern
diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen anwaltlichen
Tätigkeit zusammenhängen.
...
a) Wünscht
der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person die
telefonische Rechtserstberatung, obwohl kein Ereignis vorliegt,
das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder
einer mitversicherten Person zur Folge hat, trägt der
Versicherer ausschließlich die notwendigen Kosten einer vorab
durch ihn vermittelten anwaltlichen Telefonhotline.
Verstehen Sie
das und wissen Sie, was das im Klartext heisst? Glauben Sie
anrufen zu können, um mal vorab eine Rechtslage einschätzen zu
lassen, die noch nicht eingetroffen ist, aber eintreten könnte?
....
b) Benötigt der Versicherungsnehmer oder
eine mitversicherte Person die telefonische Rechtserstberatung,
weil ein Ereignis vorliegt, das die Änderung der Rechtslage
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur
Folge hat, trägt der
Versicherer die notwendigen Kosten einer anwaltlichen
Telefonhotline bis
zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, maximal aber bis 250 EUR.
.....
Verstehen Sie
den Sinn dieser Formulierung?
(2) Der
Versicherer prüft jeweils vorab, ob der Versicherungsnehmer
oder eine mitversicherte Person die telefonische
Rechtserstberatung gemäß Absatz 1 a) oder Absatz 1 b) einholen
möchte.
.....
Und wie sieht
es mit diesen Formulierungen aus? Erschliesst sich Ihnen die
Konsequenz? Heisst das in beiden Fällen, dass Sie das Gespräch
mit dem Anwalt nichts kostet?
a) Im Fall des
Absatzes 1 a) stellt der Versicherer die Verbindung zwischen dem
Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Person und einer
durch den Versicherer benannten anwaltlichen Telefonhotline her.
b) Im Fall des
Absatzes 1 b) stellt der Versicherer auf Wunsch die Verbindung
zwischen dem Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherten Person
und einer anwaltlichen Telefonhotline her.
So einfach wie bei der
alteingesessenen Anwaltshotline scheint die
"unkomplizierte" Rechtsauskunft, die Rechtsberatung
per Telefon also nicht zu funktionieren.
....
Denn im Bedingungswerk
geht es so weiter:
§ 3 Obliegenheiten des
Versicherten/Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung
(1) Wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person telefonische
Rechtserstberatung einholen will, ist der Versicherungsnehmer
oder die mitversicherte Person jeweils verpflichtet, den
Versicherer über diese Absicht zu informieren (Obliegenheit,
Vorabinformation).
(2) Der Versicherungsnehmer bzw. die
mitversicherte Person hat auf Verlangen des Versicherers
jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung der Leistungspflicht
des Versicherers
und ihres Umfanges erforderlich ist (Obliegenheit Auskunft).
.......
Was wir im Bedingungswerk
nicht gefunden (weil möglicherweise überlesen) haben, dafür
aber in den FAQ:
Kann ich zum
gleichen Problem mehrmals anrufen? Komme ich dann wieder zum
gleichen Anwalt?
Versichert
ist nur eine erste Rechtsauskunft, weitere Beratungen
sind nicht möglich.
Was also, wenn Sie etwas
vergessen haben zu fragen?
.......
Bilden Sie sich Ihre Meinung.
Die Anwälte unserer Hotline
ereichen Sie nach wie vor so: Telefonnummer wählen und sofort
mit einen Anwalt sprechen, mit dem Sie direkt verbunden werden.
Die Telefonnummer ist: 0900-1234 1010 - der Anruf wird Ihnen mit
1,85 Euro aus dem Festnetz der DT-AG berechnet.
Wir danken für Ihr Vertrauen.
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