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Thema > Zugewinn - Zugewinnausgleich
< Zur Frage zum Thema Scheidungsrecht .

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Dieses Anfangsvermögen ist gemäß Ihrer Schilderung in Ihrem Fall bei beiden Null.

Dann wird das Vermögen des Mannes und das der Frau am Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) dem Endvermögen gegenüber gestellt.

Derjenige Ehegatte, der dabei unterm Strich mehr Vermögen während der Ehe hinzuerworben hat, muß die Hälfte dieses Mehrerwerbs an den anderen als Ausgleichszahlung leisten.

Geht man also z.B. davon aus, daß die Frau als Endvermögen das Haus hat und Sie auch als Endvermögen Null, so stellt das Haus den Zugewinn der Frau dar.

Der Wert des Hauses wird - so man sich nicht außergerichtlich einigt - von einem Sachverständigen geschätzt.

Weiter in den Zugewinn der Frau fallen die Zahlungen, die der Ehemann für diese auf Kredite und sonstige Verbindlichkeiten geleistet hat.

Bezüglich der übrigen Zuwendungen des Ehemannes an die Frau gestaltet sich die Rechtslage schwierig.

Gibt es keine explizite vertragliche Vereinbarung dahingehend, daß diesbezüglich ein Ausgleich oder eine Rückzahlung erfolgen soll (wovon ich einmal ausgehe), so kommt ein Rückerstattungsanspruch nur über die Grundsätze der unbenannten oder ehebedingten Zuwendungen in betracht.

Die Rechtsprechung verlangt hierfür, daß die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe und in dem Glauben an die Schaffung eines gemeinsamen Wertes erfolgt ist.

Das läßt sich in Ihrem Fall bei dem Haus wohl gut darstellen.

Bei der ehebedingten Zuwendungen erhält der Zuwendende aber im Falle der Scheidung nur die Hälfte des Zugewendeten zurück. Die andere Hälfte verbleibt bei dem anderen Ehegatten.

Da gemäß Ihrer Schilderung das Haus das einzige Vermögen der Frau ist, kann sie dieses nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verkaufen (§ 1365 Abs. 1 BGB).

Verkauft sie es ohne diese Einwilligung, kann sie die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Käufer nur erfüllen, wenn der Ehemann zustimmt.

Ein Kaufvertrag, den sie ohne die erforderliche Einwilligung des Ehemannes schließt, wird gem. § 1366 BGB erst wirksam, wenn dieser ihn genehmigt hat.

Zum Verkauf des Hauses benötigt sie also die Zustimmung des Mannes.

Abgesehen davon hindert die Tatsache, daß der Zugewinnausgleich noch nicht stattgefunden hat, nicht grundsätzlich den Verkauf des Hauses.

Es ist dann ja davon auszugehen, daß sich zum Stichtag für die Berechnung des Endvermögens entweder der Verkaufserlös oder ein davon angeschaffter anderer Vermögensgegenstand im Vermögen der Frau befindet.

Darüberhinaus ist der andere Ehegatte durch § 1375 BGB geschützt. Danach fallen in das Endvermögen auch Beträge, die einer der Ehegatten durch unentgeltliche Zuwendungen anderen Personen zugewendet hat, sofern diese Zuwendungen nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Das Gleiche gilt, wenn einer der Ehegatten Vermögen verschwendet oder in der Absicht gehandelt hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Sollten sich die Ehegatten bezüglich der unbenannten Zuwendungen und deren Rückerstattung nicht einigen, so muß diesbezüglich ein eigener Antrag bei Gericht gestellt werden. Diese sind nicht automatisch im Zugewinnausgleich mit berücksichtigt.

Der Antrag kann aber mit dem anhängigen Scheidungsverfahren verbunden werden. |||

 
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jusdi120 2008.01.17
Themen: Eherecht - Zugewinn - Zugewinnausgleich.