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Da das Haus gemäß
ihrer Schilderung alleine auf den Namen der Frau eingetragen ist,
ist diese rechtlich betrachtet Alleineigentümerin des Hauses.
Da es während
der Ehe hinzuerworben wurde, fällt das Haus selbst somit in den
Zugewinn der Frau.
Zum Zugewinn zählt
nicht nur der aktive Zuwachs an Vermögen während der Ehe,
sondern auch z.B. die Tilgung von Schulden bzw. Verbindlichkeiten.
Sofern der Mann
Verbindlichkeiten der Frau bedient und so deren Schulden gemindert
hat, liegt auch diesbezüglich ein Zugewinn seitens der Frau vor.
Der Zugewinn
wird ermittelt, wie folgt:
Es wird geprüft,
wieviel Vermögen der Mann am Tag der Eheschließung hatte und
wieviel die Frau.
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> Zugewinn
- Zugewinnausgleich
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