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  Zur Frage zum Thema Befristeter Arbeitsvertrag .

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Antwort:

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfrG ist die Befristung zulässig, wenn der Bedarf an Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

Das ist in diesem Fall für beide Zeiträume gegeben. Der Bedarf an den betreffenden Mitarbeitern besteht nur besteht, solange der Auftraggeber Ihnen den entsprechenden Auftrag erteilt.

Für den ersten befristeten Vertrag kommt noch der sachliche Grund hinzu, dass die Befristung zum Zwecke der Erprobung (Probezeit) erfolgt.

In beiden Fällen ist die Befristung des Vertrages damit zulässig.

Es gibt verschiedene und mehrere Möglichkeiten, der Situation entsprechende Lösungen zu finden.

Entweder schliessen Sie zunächst den ersten befristeten Arbeitsvertrag ab, der dann am -- -- 04 ausläuft und warten dann ab, ob der Auftrag erteilt wird, bevor Sie dann den zweiten Arbeitsvertrag ab dem -- -- 04 neu schliessen.

Sie können aber auch die Verträge so abschließen, dass diese am -- --04 zunächst auslaufen und am -- -- 04 weiterlaufen, jedoch unter der Voraussetzung, dass Sie den Auftrag erhalten. 

Der zweiten Verträge werden also erst dann wirksam, wenn der Auftrag erteilt ist.

In jedem Fall sind Sie dann bezüglich der Lohnkosten auf der sicheren Seite.

Bei der ersten Variante besteht der Nachteil darin, dass eventuell Arbeitnehmer ausfallen, sollten sie zwischenzeitlich eine andere Arbeit gefunden haben.

Insofern sichert die zweite Variante Sie dahingehend besser ab, da die Arbeitnehmer dann vertraglich gezwungen sind, sich bereitzuhalten bis feststeht, ob der Auftrag erteilt wird. Ein nicht Festhalten an dem Vertrag würde einen Vertragsbruch durch den Arbeitnehmer bedeuten.

Eine andere Frage ist jedoch die, ob sich die Arbeitnehmer darauf einlassen, da sie sich damit in eine unwägbare Situation bringen.

Inwiefern Sie die Arbeitnehmer davon überzeugen, dies zu tun, ist letztlich Verhandlungs- und Überzeugungssache.

Die zweimalige Befristung ist jedenfalls rechtlich möglich, da zu Ihren Gunsten ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt.

 
jusdi120 | 2008.02.18
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