Justitia Direct - Saarbrücken (Saarland)
Anwaltshotline - Rat per eMail _
Rechtsberatung am Telefon _
.
Thema > Arbeitszeiten - Pausen
  Zur Frage zum Thema Arbeitsrecht - Arbeitszeit .

Arbeitsrecht Rechtsberatung
Rund um Arbeitsrecht

Erbrecht Rechtsberatung
Thema: Erben

Familienrecht Rechtsberatung
Familienrecht - Scheidungsrecht


Mietrecht Rechtsberatung Miete und Pacht

.......................

 

Weitere Themen: (Beispiele)

Kostenlose Rechtsberatung _


0900-Nummern _

Probleme bei Ebay _

Gewinnspiele

 

Antwort:

Hierbei können Tarifverträge oder auf Tarifverträgen basierende Betriebsvereinbarungen auch abweichende Ausgleichszeiträume festlegen. 

Ein Ausgleich muß aber in jedem Fall stattfinden. In Ausnahmefällen (Notfall oder nicht vorhersehbare Situation) oder bei nicht aufschiebbaren Arbeiten dürfen die 10 Stunden täglich überschritten werden. 

Dies ist aber ausdrücklich auf Ausnahmefälle beschränkt, darf demnach also kein Dauerzustand sein. Als Werktage gelten die Tage von Montag bis Samstag. 

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Beträgt die Arbeitszeit 6 bis 9 Stunden, muß der Arbeitgeber eine im voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden muß er eine Pause von mindestens 45 Minuten gewähren. 

Desweiteren muß der Arbeitnehmer grundsätzlich nach Beendigung der täglichen Arbeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Eine Ausnahme hiervon sieht § 5 ArbZG für besondere Betriebe vor.

Hierzu zählen Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Gaststätten und Hotelbetriebe, Verkehrsbetriebe, Rundfunk und Landwirtschaft. Auch hier ist aber nur eine Verkürzung um bis zu 1 Stunde zulässig, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. 

Durch Tarifvertrag oder durch eine auf einem Tarifvertrag basierende Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, daß die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Ferner kann ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden oder die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr verlängert werden. Es können in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt, sowie die Ruhezeit um bis zu 2 Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraumes ausgeglichen wird. 

Der Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraumes kann auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festgelegt werden. Insofern ist also zunächst zu prüfen, ob es für Ihr Arbeitsverhältnis eine entsprechende tarifvertragliche Regelung oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die diesbezüglich Regelungen trifft. 

Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Überschreitet der Arbeitgeber die tarifvertraglichen (oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden) oder gesetzlichen Ruhezeiten, so droht ihm eine Geldbuße bis zu 15.000,- €. 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind in den Sozialvorschriften, der europäischen Verordnung (EWG Nr. 3820/85) bzw. der AETR geregelt. Gemäß Art. 4 der Verordnung sind von den entsprechenden Regelungen aber Fahrzeuge des Rettungswesens ausdrücklich ausgenommen. 

Damit gelten die entsprechenden Beschränkungen für Ihren Fall nicht. Geschieht während einer der Fahrten ein Unfall, so richtet sich die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Maß des Verschuldens, das ihm angelastet werden kann. 

Bei vorsätzlich verursachtem Schaden haftet er voll. Beruht der Unfall auf leichter Fahrlässigkeit, so haftet grundsätzlich der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden.

Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, so haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Etwas anderes gilt dann, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine hälftige Beteiligung des Arbeitnehmers unbillig ist.

Kommt es nach erheblicher Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des Arbeitnehmers bei einer Dienstfahrt zu einem Unfall, so wird man von vorneherein den überwiegenden Haftungsanteil dem Arbeitgeber zuweisen müssen.

Ob er den Schaden in vollem Umfang zu tragen hat, muß anhand der Umstände des Einzelfalls, die zu dem Unfall geführt haben, beurteilt werden.

 
jusdi120 | 2008.02.18
Themen:  Arbeitsrecht - Arbeitszeiten - Pausen - Ruhezeiten - Urlaub - Erholung  
  Copyright: Justitia Direct - Saarbrücken (Saarland)