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Kündigungsfrist - Verrechnung der Kaution -

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  Fragestellung: Mietrecht - Mietvertrag - Kündigung - Kündigungsfrist - Kaution
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Frage:
   
Ich wohne möbliert in einem Zimmer in einem Mehrfamilienhaus. Ich bewohne ein Obergeschoss, der Vermieter das Untergeschoss. 

Laut Mietvertrag ist eine Kündigung mit zweimonatiger Frist zu einem bestimmten Datum im Kalenderjahr vorgesehen. Ich habe nun mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten gekündigt. 

Mein Vermieter will meine Kündigung jedoch nicht akzeptieren. 

Er behauptet, ich hätte beim Auszug den Handlauf des Treppengeländers beschädigt, weshalb dieses Treppengeländer komplett ausgetauscht werden musste. 

Er will nun auf meine Kaution zurückgreifen.  

Kann er das machen?

Ich habe meine Kündigung am -- -- 2004 zugestellt. Ist das noch fristgerecht?  

............... jusdi108
Antwort:

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse beträgt 3 Monate zum Ende des Kalendermonats. Wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde, können kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Ich gehe mal davon aus, dass in diesem Fall keine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch vorliegt (§ 573 c BGB).

Auch bei Mietverhältnissen gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate einzuhalten. 

Da in Ihrem Fall der Wohnraum aber wohl zur dauernden Nutzung überlassen wurde, liegen die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB in diesem Fall nicht vor.

Daher gilt grundsätzlich die Kündigungsfrist vom drei Monaten. Da gemäß § 573c Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung nicht wirksam ist, können zwar vertraglich längere, jedoch aber keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbart werden.

Da hier eine Frist von zwei Monaten vorgesehen ist, liegt eine Benachteiligung des Mieters entgegen der gesetzlichen Regelung vor. Dies führt zur Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.

Darüberhinaus ist es unwirksam, die Kündigung nur zum Schluss bestimmter Monate zuzulassen, wie dies in Ihrem Vertrag der Fall ist.

Die getroffene Vereinbarung zur Kündigungsfrist sind somit unwirksam.

Sie konnten also mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, was Sie gemäss Ihrer Darstellung auch getan haben.

Was den behaupteten Schaden an dem Treppengeländer angeht, so kann der Vermieter zwar zunächst behaupten, Sie hätten diesen verursacht. Bestreiten Sie dies, muss er dieses natürlich beweisen.

Da das Treppenhaus naturgemäss auch anderen Mietern zugänglich ist, sollte er hier schon Zeugen haben, die gesehen haben müssten, dass Sie der Verursacher des Schadens sind.

Ausserdem ist es durchaus fraglich, ob bei dem angezeigten Mangel tatsächlich der Austausch des gesamten Treppengeländers notwendig ist oder ob der Schaden nicht auch teilrepariert werden kann. Auch dies muss der Vermieter im Streitfall darlegen und auch beweisen.

Das nicht vorhandene Rückgabeprotokoll spielt hier keine tragende Rolle, es gibt ja auch kein Einzugsprotokoll, welches eventuell belegt, dass der Handlauf zum Zeitpunkt Ihres Einzugs einwandfrei war.

Dadurch, dass es weder das eine noch das andere gibt, muss der Vermieter beweisen können, dass der Schaden bei Ihrem Einzug nicht vorhanden war und dann später durch Sie verursacht wurde.

Nur wenn er dieses und damit seinen Anspruch auf Schadensersatz beweisen kann, kann er sich hier aus der von Ihnen gestellten Kaution bedienen.

Gelingt Ihrem Vermieter dies nicht, muss die Kaution zurückgezahlt werden.

Sollte Ihr Vermieter dies nicht freiwillig tun, müssten Sie allerdings eine Klage auf Auszahlung der Kaution erheben.

Da der -- -- 2004 ein Samstag war und der darauffolgende Sonntag kein Werktag ist, ist die am -- -- 2004 dem Vermieter übergebene Kündigung rechtzeitig.

 

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Thema: Mietrecht - Mietvertrag - Kündigungsfrist - Kaution - Schadensersatz - Auszug  @

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