Die
gesetzliche Kündigungsfrist für
Wohnraummietverhältnisse beträgt 3
Monate
zum Ende des Kalendermonats. Wenn der
Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch
vermietet wurde, können kürzere Kündigungsfristen
vereinbart
werden. Ich gehe mal davon aus, dass
in diesem Fall keine
Vermietung zum
vorübergehenden
Gebrauch vorliegt (§ 573 c BGB).
Auch
bei Mietverhältnissen gemäß § 549
Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine kürzere
Kündigungsfrist
als drei Monate einzuhalten.
Da
in Ihrem Fall der Wohnraum aber
wohl zur dauernden Nutzung überlassen
wurde, liegen die
Voraussetzungen
des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB in diesem Fall nicht vor.
Daher
gilt grundsätzlich die Kündigungsfrist
vom drei Monaten. Da gemäß § 573c
Abs.
4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung nicht wirksam ist,
können zwar vertraglich längere,
jedoch aber
keine kürzeren Kündigungsfristen
vereinbart
werden.
Da
hier eine Frist von zwei Monaten vorgesehen
ist, liegt eine Benachteiligung
des
Mieters entgegen der gesetzlichen
Regelung vor. Dies führt zur Unwirksamkeit
der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.
Darüberhinaus
ist es unwirksam, die Kündigung
nur zum Schluss bestimmter
Monate
zuzulassen, wie dies in Ihrem
Vertrag der Fall ist.
Die
getroffene Vereinbarung zur Kündigungsfrist
sind somit unwirksam.
Sie
konnten also mit der gesetzlichen Kündigungsfrist
kündigen, was Sie gemäss
Ihrer
Darstellung auch getan
haben.
Was
den behaupteten Schaden an dem Treppengeländer
angeht, so kann der Vermieter zwar
zunächst
behaupten, Sie hätten diesen
verursacht. Bestreiten Sie dies, muss er dieses
natürlich beweisen.
Da
das Treppenhaus naturgemäss auch anderen
Mietern zugänglich ist, sollte er
hier
schon
Zeugen haben, die gesehen haben müssten,
dass Sie der Verursacher des Schadens
sind.
Ausserdem
ist es durchaus fraglich, ob bei dem angezeigten Mangel
tatsächlich
der Austausch des gesamten
Treppengeländers notwendig ist oder ob der
Schaden
nicht auch teilrepariert werden kann. Auch
dies muss der Vermieter im Streitfall
darlegen
und auch beweisen.
Das
nicht vorhandene Rückgabeprotokoll spielt hier
keine tragende Rolle, es gibt ja auch
kein
Einzugsprotokoll, welches eventuell belegt, dass der Handlauf
zum Zeitpunkt Ihres
Einzugs
einwandfrei war.
Dadurch,
dass es weder das eine noch das andere
gibt, muss der Vermieter
beweisen können,
dass der Schaden bei Ihrem Einzug nicht vorhanden war und
dann später durch
Sie verursacht wurde.
Nur
wenn er dieses und damit seinen Anspruch
auf Schadensersatz beweisen kann,
kann
er sich hier aus der von Ihnen
gestellten Kaution bedienen.
Gelingt
Ihrem Vermieter dies nicht, muss die Kaution
zurückgezahlt werden.
Sollte
Ihr Vermieter dies nicht freiwillig tun, müssten
Sie allerdings eine Klage auf
Auszahlung
der Kaution erheben.
Da
der -- -- 2004 ein Samstag war und der
darauffolgende Sonntag kein
Werktag
ist, ist die am -- -- 2004 dem Vermieter
übergebene Kündigung
rechtzeitig.
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