Der Vermieter hat nach Rückgabe
der Wohnung die Kaution dann in voller Höhe zurückzuzahlen,
wenn er keine Ansprüche mehr aus dem Mietvertrag gegenüber dem
Mieter hat.
Hat er dagegen noch Ansprüche
gegenüber dem Mieter kann er die zur Deckung des geschuldeten
Betrages erforderlichen Kosten von der Kaution in Abzug bringen.
Der Mieter muß allerdings dem
Vermieter eine angemessene Frist zur Prüfung etwaiger Ansprüche
lassen.
Welcher Zeitraum hier angemessen ist,
ist gesetzlich nicht geregelt und unter den Gerichten stark
umstritten. Karlsruhe WM 87, 156; OLG Celle WM
86, 61; LG Saarbrücken WM 79, 140; AG Köln, AG Wennigsen WM
87, 258).Andere halten 3 Monate (LG Köln
WM 84, 109; AG Herford WM 87, 131) und wieder andere 2 Monate für
angemessen (AG Dortmund WM 81, 235).
Wie lange die angemessene Überlegungsfrist
für den Vermieter ist, hängt nach Auffassung des BGH von den
Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (BGH RE WM 87, 310).
Ergibt sich aus diesen Umständen,
daß nur eine kurze Überlegungsfrist erforderlich ist, kann der
Rückzahlungsanspruch des Mieters auch kurze Zeit nach Rückgabe
der Mietsache fällig werden.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn
über Heiz- und Nebenkosten bereits abgerechnet ist, der Mieter
eventuelle Vermieterforderungen bereits
beglichen hat und Schadensersatzansprüche nicht in Betracht
kommen.
Steht die Heizkostenabrechnung oder
Nebenkostenabrechnung noch aus, kann der Vermieter einen
angemessenen Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, daß der
Mieter etwas nachzahlen muß (AG Neuss WM 91, 547; AG Köln WM
88, 267).
Dieser Einbehalt darf aber nicht
mehr als 3-4 Vorauszahlungsbeträge hoch sein.
Den Restbetrag muß der Vermieter
ausbezahlen (was Sie gemäß Ihrer Schilderung getan haben). Da in Ihrem Fall die
Nebenkostenabrechnung noch aussteht und/oder falls auch
eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber den Mietern in
Betracht kommen, ist eine sofortige Rückzahlung der gesamten
Kaution nicht geschuldet.
Bezüglich eventueller
Schadensersatzansprüche ist die Kaution zurückzuzahlen, wenn
feststeht daß keine bzw. in welcher Höhe Vermieteransprüche
bestehen, wobei die Prüfungsfrist grundsätzlich zwischen 2 und
6 Monaten liegt. Steht die Nebenkostenabrechnung
noch aus, kann der Vermieter ebenfalls einen angemessenen Betrag
aus der Kaution zurückbehalten. Ein voller Rückzahlungsanspruch
hinsichtlich der Kaution besteht derzeit somit noch nicht.
Sollte es zu einem Rechtsstreit
kommen, können Sie oder jede andere natürliche Person Ihre
Mutter vor dem Amtsgericht vertreten, da - wie Sie richtig ausführen
- dort kein Anwaltszwang besteht.
|