Rechtsberatung - Kaution bei Auszug 

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Was kann von der Kaution zurückgehalten werden?

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  Fragestellung: Mietrecht - Mietvertrag - Auszug ohne Kündigung - Nebenkosten - Kaution
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Frage:
   

Meine Vater vermietete mit Vertrag vom -- -- 2005 mit Wirkung -- --.05
an ein unverheiratetes Paar. Unbestimmte Vertragsdauer - Kündigungsfrist 3 Monate,

beide sind als Mieter genannt., Kaution: 2 Kaltmieten.


Nach kurzer Dauer zerstritt sich das Paar und zog unter Schlüsselrückgabe
kurzerhand aus. Die Wohnung wurde sauber zurückgegeben. Eine Kündigung
ist nicht erfolgt.


Zum -- -- 05.wurde ein neuer Mieter gefunden. Von der Kaution habe ich eine
halbe Miete einbehalten, außerdem 60 Euro zurückbehalten wegen der zu erwartenden Nebenkostennachzahlung nachdem die Heizkosten in den Wintermonaten höher sind als die Vorauszahlungen.


Den Restbetrag habe ich erstattet. Eine exakte Kautionsabrechnung habe ich
noch nicht erteilt, da ich der Auffassung bin, diese ist erst frühestens 3 Monate
nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Einer der Mieter drängt nun
ständig auf volle Rückzahlung.

Fragen: Erfolgte die Aufrechnung der halben Miete und der Einbehalt für die
NK-Nachzahlung zurecht?

Bin ich aufgrund der Aufforderung zur Rückzahlung im Verzug?

Kann ich im Falle eines gerichtlichen Verfahrens meinen
Vater vor Gericht vertreten? Vor dem Amtsgericht besteht ja kein
Anwaltszwang.

 

............... jusdi108
Antwort:
Der Vermieter hat nach Rückgabe der Wohnung die Kaution dann in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn er keine Ansprüche mehr aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter hat.

Hat er dagegen noch Ansprüche gegenüber dem Mieter kann er die zur Deckung des geschuldeten Betrages erforderlichen Kosten von der Kaution in Abzug bringen. Der Mieter muß allerdings dem Vermieter eine angemessene Frist zur Prüfung etwaiger Ansprüche lassen.

Welcher Zeitraum hier angemessen ist, ist gesetzlich nicht geregelt und unter den Gerichten stark umstritten. Karlsruhe WM 87, 156; OLG Celle WM 86, 61; LG Saarbrücken WM 79, 140; AG Köln, AG Wennigsen WM 87, 258).Andere halten 3 Monate (LG Köln WM 84, 109; AG Herford WM 87, 131) und wieder andere 2 Monate für angemessen (AG Dortmund WM 81, 235).

Wie lange die angemessene Überlegungsfrist für den Vermieter ist, hängt nach Auffassung des BGH von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (BGH RE WM 87, 310).

Ergibt sich aus diesen Umständen, daß nur eine kurze Überlegungsfrist erforderlich ist, kann der Rückzahlungsanspruch des Mieters auch kurze Zeit nach Rückgabe der Mietsache fällig werden.

Das ist z.B. dann der Fall, wenn über Heiz- und Nebenkosten bereits abgerechnet ist, der Mieter eventuelle Vermieterforderungen bereits beglichen hat und Schadensersatzansprüche nicht in Betracht kommen.

Steht die Heizkostenabrechnung oder Nebenkostenabrechnung noch aus, kann der Vermieter einen angemessenen Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, daß der Mieter etwas nachzahlen muß (AG Neuss WM 91, 547; AG Köln WM 88, 267).

Dieser Einbehalt darf aber nicht mehr als 3-4 Vorauszahlungsbeträge hoch sein.

Den Restbetrag muß der Vermieter ausbezahlen (was Sie gemäß Ihrer Schilderung getan haben). Da in Ihrem Fall die Nebenkostenabrechnung noch aussteht und/oder falls auch eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber den Mietern in Betracht kommen, ist eine sofortige Rückzahlung der gesamten Kaution nicht geschuldet.

Bezüglich eventueller Schadensersatzansprüche ist die Kaution zurückzuzahlen, wenn feststeht daß keine bzw. in welcher Höhe Vermieteransprüche bestehen, wobei die Prüfungsfrist grundsätzlich zwischen 2 und 6 Monaten liegt. Steht die Nebenkostenabrechnung noch aus, kann der Vermieter ebenfalls einen angemessenen Betrag aus der Kaution zurückbehalten. Ein voller Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Kaution besteht derzeit somit noch nicht. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, können Sie oder jede andere natürliche Person Ihre Mutter vor dem Amtsgericht vertreten, da - wie Sie richtig ausführen - dort kein Anwaltszwang besteht.

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Thema: Mietrecht - Mietvertrag - Auszug ohne Kündigung - Nebenkosten - Heizungskosten - Kaution -  @

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