Grundsätzlich
ist es so, dass der Mieter nur Nebenkosten
zahlen muss, wenn dies im Mietvertrag
ausdrücklich so vereinbart ist.
Gibt es
eine solche Vereinbarung über die
Nebenkosten,
muss er nur die Kosten zahlen, die
laut
Vertrag umgelegt sind.
Hat ein Vermieter - aus welchen Gründen
auch immer - nicht alle Nebenkosten
im
Vertrag umgelegt und festgeschrieben, kann er nicht
einseitig neue Posten hinzufügen, es sei denn
der
Mieter stimmt zu.
Insoweit
ist die Mitteilung des Mietervereins an
Sie zutreffend.
Das
Problem in Ihrem Fall ist nun, dass Sie
keinen schriftlichen Mietvertrag haben.
Ein
auf unbestimmte Zeit geschlossener
Mietvertrag ist zwar auch formlos, also
auch mündlich abgeschlossen, wirksam.
Wenn
es nun aber darum geht, im Streitfall bestimmte
und getroffene Vereinbarungen zu beweisen, kann es
zu Problemen kommen, wenn sich eine der
Vertragsparteien an bestimmte Absprachen
nicht mehr erinnert oder erinnern will.
Ein Beweis für getroffene
Vereinbarungen kann dann nur noch erbracht werden,
wenn
es Zeugen gibt, Personen also, die bei
den Vertragsabsprachen anwesend waren.
Ein
möglicher Beweis für die getroffenen
Regelungen könnte aber auch der an den Mieter
übergebende Mietvertrag sein.
Bei
Verträgen sollte grundsätzlich jede
Vertragpartei auf derselben Urkunde
unterzeichnen.
Es genügt aber auch, wenn mehrere
gleichlautende Urkunden
ausgestellt werden und jede Partei die
für die andere Partei bestimmte
Vertragsurkunde original und
handschriftlich unterzeichnet.
In Ihrem Fall
ist dies jedoch nicht gegeben. Es
wurde lediglich ein nicht unterschriebenes
Exemplar an den Mieter weitergegeben,
das dieser nie unterzeichnet
und auch nie zurückgegeben hat.
Ein
schriftlicher Vertrag ist demnach durch
das übergebene Formular nicht existent.
Es
bleibt somit beim mündlichen Vertrag.
Demnach
bleibt nur Folgendes:
Der
Mieter ist - am besten in Schriftform -
darauf hinzuweisen, dass bei Vertragsschluss
auch die bisher nicht berechneten (weil
vergessenen) Versicherungen als Nebenkosten
umgelegt werden sollten und dies
zukünftig auch - wie beabsichtigt - geschehen wird.
Sofern der Mieter
die Absprache bestreiten sollte,
sind Sie als Vermieter hierfür leider in
der Beweispflicht.
Dann
ist zu überlegen, ob es Zeugen für die
Vereinbarung gibt, die sich an die
damaligen Vorgänge erinnern.
Sofern dies der
Fall ist,
kann die zukünftige Umlage der Versicherungen
notfalls gerichtlich durchgesetzt
werden.
Gibt
es keine Zeugen, kann der Anspruch wegen
des Mangels an Beweisen für die Vereinbarung
nicht
durchgesetzt werden.
Dann
können die Versicherungen auch
zukünftig nicht umgelegt werden.
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