Wer
nicht aufpasst kann unter bestimmten
Voraussetzungen mit Vollendung des 55sten
Lebensjahrs ohne Krankenversicherung dastehen. |
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Wodurch
sich private Krankenversicherungen und
gesetzliche Krankenkassen voneinander
unterscheiden ist hinlänglich bekannt. |
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Ein
Wechsel von der "Gesetzlichen" zur
"Privaten" kann u. U. riskant sein,
weil es in vielen Fällen kein Zurück mehr
gibt. |
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Wer
als Mutter oder Vater den Mutterschutz oder
Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt, kann nicht
mehr in die gesetzliche Krankenversicherung
wechseln, um sich dort über den gesetzlich
versicherten Partner mitzuversichern. |
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Privat
versicherte Ehepartner kommen nicht mehr in die
"Gesetzliche" zurück, wenn einer von
beiden wieder eine Arbeit aufnimmt die
"normalerweise" unter die
Pflichtversicherung fällt. |
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Personen,
die privat versichert und 55 Jahre und älter
sind. Sie können nur wieder in die gesetzliche
Kranken-Versicherung zurück, wenn sie in den
letzten fünf Jahren als Mitglied der Kasse
länger als 30 Monate nicht
versicherungspflichtig waren. |
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Gesetzlich
Versicherte können durch private Versicherungen
ihren Gesundheitsschutz abrunden. |
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Darunter
fallen z. B. verbesserte Leistungen beim
Zahnersatz oder Heilmitteln, Krankentagegeld,
Krankenhaustagegeld. |
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Hier
soll jedoch auf ein Problem eingegangen werden,
dass nur wenigen bekannt ist und bei dem die
meisten Menschen aus allen Wolken fallen, wenn
sie damit bekannt werden. |
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Schätzungen
gehen davon aus, dass im
"Sozialstaat" Deutschland weit
mehr als eine Million Menschen ohne
Krankenversicherung sind. |
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Glück
hat da noch, wer Anspruch auf Sozialhilfe hat,
weil hier die Sozialhilfe für eventuelle
Krankheitskosten und Behandlungskosten einsteht. |
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Die
Gründe warum jemand plötzlich ohne
Krankenversicherung dasteht sind vielfältig,
die Möglichkeit plötzlich betroffen zu sein
kann fast jeden treffen. |
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Die
"Reform" zur gesetzlichen
Krankenversicherung das
GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 genannte
gesetzliche Regelwerk birgt Gefahren für
Personen, die kurz vor der Vollendung des 55sten
Lebensjahrs stehen und nicht krankenversichert
sind. |
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Was
sich harmlos daherkommend als "Befreiung
von der Versicherungspflicht" nennt, kann
für viele zur Katastrophe werden und den
direkten Weg in die Sozialhilfe bedeuten. |
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Wir
bitten um Verständnis, dass wir den Sachverhalt
etwas vereinfacht darstellen. |
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55 zu
werden und keine Krankenversicherung zu haben,
bedeutet (bis auf wenige Ausnahmen), dass keine
Krankenversicherung - auch nicht die gesetzliche
- verpflichtet ist eine solche Person noch in
die Versicherung aufzunehmen. |
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Auch
wenn Sie nach Vollendung des 55igsten
Lebensjahrs eine normalerweise
krankenversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen,
werden sie nicht mehr versichert, d. h., dass
Sie zukünftig für alle medizinischen
Behandlungen, die Beschaffung von Medikamenten
etc selbst aufzukommen haben. In Fällen
schwerer oder chronischer Krankheit kann das
schnell ruinös werden und geradewegs in die
Sozialhilfe führen. |
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Damit
wird eine Altersgruppe von der
Solidargemeinschaft ausgeschlossen, für die
eine Behandlungssicherheit - wegen des Alters
gerade wichtig wird. Ob dies noch als
"sozial" angesehen werden kann, bleibt
der subjektiven Beurteilung jeden Einzelnen
überlassen. |
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Fakt
ist jedoch, dass es den gesetzlichen
Krankenkassen Kosten erspart. Auch hier bleibt
es der subjektiven Beurteilung des Einzelnen
überlassen zu beurteilen, ob diese
Kostenersparnis möglicherweise eine der
Motivationen des Gesetzgebers war. |
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So kann
nur jedem geraten werden, vor Vollendung des
55sten Lebensjahres in ein
versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu
kommen. Verschiedene Rechtsratgeber empfehlen
Unversicherten sich notfalls vom Ehepartner
anstellen zu lassen. |
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Was gut
klingt und auch legal ist, wird jedoch von
verschiedenen gesetzlichen Krankenversicherungen
mit der Begründung - dass es sich um
Scheinarbeitsverhältnisse handele -
boykottiert. |
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Wie
Anrufe bei unserer Hotline belegen, werden in
zeitlicher Nähe zum 55sten Geburtstag
begründete Arbeits- und
Versicherungsverhältnisse schon mal
"rückgängig" gemacht, d. h., der
Versicherungsschutz wird verweigert mit der
Begründung, dass es sich um ein
Scheinarbeitsverhältnis handele. |
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Das
mag möglicherweise schon mal in dem einen oder
anderen Fall zutreffend sein, die blosse
Vermutung der Krankenkasse genügt jedoch nicht
für ein rückgängigmachen des
Versicherungsverhältnisses. |
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Ein
solches "Scheinarbeitsverhältnis"
müsste von den Krankenkassen schon bewiesen
werden. Ein Beweis dürfte jedoch in der Praxis
nur schwer oder gar nicht zu erbringen sein. |
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Gleichwohl
ist hier bekannt, dass es z. B. bei der AOK
vorgekommen ist, dass aufgrund der unbewiesenen
Annahme ein Versicherungsverhältnis annulliert
wurde. Der Arbeitgeber wurde unverblümt
aufgefordert, die Anmeldung zur
Kranken-Versicherung rückgängig zu machen.
Eine von einen Arzt ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines dort
Versicherten wurde an den Arzt zurückgesandt,
mit dem Vermerk, dass keine Mitgliedschaft
bestehe. |
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Hier
kann einem Betroffenen nur geraten werden,
sofort den Rat und die Unterstützung eines
Rechtsanwalt zu suchen. Auch kann hier nur
geraten werden, diesen Anwalt sofort und
unverzüglich einzuschalten. |
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jusdi101 |
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