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Sozial? Die kritische 55 Jahresgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung -

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Wer nicht aufpasst kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Vollendung des 55sten Lebensjahrs ohne Krankenversicherung dastehen.
Wodurch sich private Krankenversicherungen und gesetzliche Krankenkassen voneinander unterscheiden ist hinlänglich bekannt.
Ein Wechsel von der "Gesetzlichen" zur "Privaten" kann u. U. riskant sein, weil es in vielen Fällen kein Zurück mehr gibt.
Wer als Mutter oder Vater den Mutterschutz oder Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt, kann nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, um sich dort über den gesetzlich versicherten Partner mitzuversichern.
Privat versicherte Ehepartner kommen nicht mehr in die "Gesetzliche" zurück, wenn einer von beiden wieder eine Arbeit aufnimmt die "normalerweise" unter die Pflichtversicherung fällt.
Personen, die privat versichert und 55 Jahre und älter sind. Sie können nur wieder in die gesetzliche Kranken-Versicherung zurück, wenn sie in den letzten fünf Jahren als Mitglied der Kasse länger als 30 Monate nicht versicherungspflichtig waren.
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Gesetzlich Versicherte können durch private Versicherungen ihren Gesundheitsschutz abrunden.
Darunter fallen z. B. verbesserte Leistungen beim Zahnersatz oder Heilmitteln, Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld.
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Hier soll jedoch auf ein Problem eingegangen werden, dass nur wenigen bekannt ist und bei dem die meisten Menschen aus allen Wolken fallen, wenn sie damit bekannt werden.
Schätzungen gehen davon aus, dass im "Sozialstaat"  Deutschland weit mehr als eine Million Menschen ohne Krankenversicherung sind.
Glück hat da noch, wer Anspruch auf Sozialhilfe hat, weil hier die Sozialhilfe für eventuelle Krankheitskosten und Behandlungskosten einsteht.
Die Gründe warum jemand plötzlich ohne Krankenversicherung dasteht sind vielfältig, die Möglichkeit plötzlich betroffen zu sein kann fast jeden treffen.
Die "Reform" zur gesetzlichen Krankenversicherung das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 genannte gesetzliche Regelwerk birgt Gefahren für Personen, die kurz vor der Vollendung des 55sten Lebensjahrs stehen und nicht krankenversichert sind.
Was sich harmlos daherkommend als "Befreiung von der Versicherungspflicht" nennt, kann für viele zur Katastrophe werden und den direkten Weg in die Sozialhilfe bedeuten.
Wir bitten um Verständnis, dass wir den Sachverhalt etwas vereinfacht darstellen.
55 zu werden und keine Krankenversicherung zu haben, bedeutet (bis auf wenige Ausnahmen), dass keine Krankenversicherung - auch nicht die gesetzliche - verpflichtet ist eine solche Person noch in die Versicherung aufzunehmen.
Auch wenn Sie nach Vollendung des 55igsten Lebensjahrs eine normalerweise krankenversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen, werden sie nicht mehr versichert, d. h., dass Sie zukünftig für alle medizinischen Behandlungen, die Beschaffung von Medikamenten etc selbst aufzukommen haben. In Fällen schwerer oder chronischer Krankheit kann das schnell ruinös werden und geradewegs in die Sozialhilfe führen.
Damit wird eine Altersgruppe von der Solidargemeinschaft ausgeschlossen, für die eine Behandlungssicherheit - wegen des Alters gerade wichtig wird. Ob dies noch als "sozial" angesehen werden kann, bleibt der subjektiven Beurteilung jeden Einzelnen überlassen.
Fakt ist jedoch, dass es den gesetzlichen Krankenkassen Kosten erspart. Auch hier bleibt es der subjektiven Beurteilung des Einzelnen überlassen zu beurteilen, ob diese Kostenersparnis möglicherweise eine der Motivationen des Gesetzgebers war.
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So kann nur jedem geraten werden, vor Vollendung des 55sten Lebensjahres in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu kommen. Verschiedene Rechtsratgeber empfehlen Unversicherten sich notfalls vom Ehepartner anstellen zu lassen.
Was gut klingt und auch legal ist, wird jedoch von verschiedenen gesetzlichen Krankenversicherungen mit der Begründung - dass es sich um Scheinarbeitsverhältnisse handele - boykottiert.
Wie Anrufe bei unserer Hotline belegen, werden in zeitlicher Nähe zum 55sten Geburtstag begründete Arbeits- und Versicherungsverhältnisse schon mal "rückgängig" gemacht, d. h., der Versicherungsschutz wird verweigert mit der Begründung, dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handele.
Das mag möglicherweise schon mal in dem einen oder anderen Fall zutreffend sein, die blosse Vermutung der Krankenkasse genügt jedoch nicht für ein rückgängigmachen des Versicherungsverhältnisses.
Ein solches "Scheinarbeitsverhältnis" müsste von den Krankenkassen schon bewiesen werden. Ein Beweis dürfte jedoch in der Praxis nur schwer oder gar nicht zu erbringen sein.
Gleichwohl ist hier bekannt, dass es z. B. bei der AOK vorgekommen ist, dass aufgrund der unbewiesenen Annahme ein Versicherungsverhältnis annulliert wurde. Der Arbeitgeber wurde unverblümt aufgefordert, die Anmeldung zur Kranken-Versicherung rückgängig zu machen. Eine von einen Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines dort Versicherten wurde an den Arzt zurückgesandt, mit dem Vermerk, dass keine Mitgliedschaft bestehe.
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Hier kann einem Betroffenen nur geraten werden, sofort den Rat und die Unterstützung eines Rechtsanwalt zu suchen. Auch kann hier nur geraten werden, diesen Anwalt sofort und unverzüglich einzuschalten.
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