Wir
haben unsere Kunden schon immer vor Verwendung
von Disclaimern allgemein und insbesondere vor
diesem gewarnt. Nach unserer Rechtsauffassung
liegt in der Verwendung selbst ein
wettbewerbswidriges Verhalten und wie Anfragen
bei unserer Hotline in den letzten Tagen
belegen, wird gegen dieses wettbewerbswidrige
Verhalten mittlerweile massiv vorgegangen. Ist
nix mit "Keine Abmahnung ohne .....",
jetzt kommen die Abmahnungen. Und zwar ohne
vorherigen Kontakt. Die Zeit des Wunschdenkens
ist vorbei. Der
Disclaimer, der Webseitenbetreibern die Angst
vor Abmahnungen und hier insbesondere vor
kostenpflichtigen Abmahnungen nehmen sollte, ist
bestens dazu geeignet für die Einsteller nun
nach hinten loszugehen, denn auch das sofortige
Entfernen kann jetzt eventuell nicht mehr vor
Strafe schützen, wenn nachträglich beweisbar
ist, dass der Disclaimer zu einem Zeitpunkt X im
Internet abrufbar war.
Wir können uns
hier ersparen auf die vielen verschiedenst
formulierten derartigen Disclaimer einzugehen,
grundsätzlich kann gesagt werden, überall wo
"Keine
Abmahnung ohne vorherigen Kontakt"
drübersteht, kann nur Mist drin sein. Womit mit
Mist die Darstellung und Behauptung einer
Rechtslage und Rechtssprechung gemeint ist, die
es nicht gibt, nie gegeben hat und
voraussichtlich auch nie geben wird. Dass
aber nichts so schwer totzukriegen ist, wie
Gerüchte, die Wohlbefinden versprechen zeigt
ein aktueller Blick in eine Maschinensuche. Die
Eingabe "Keine
Abmahnung ohne vorherigen Kontakt"
erbringt aktuell ca. 190 000 Ergebnisse. Ganz
dreist haben einige Webseitenbetreiber diesen
Disclaimer erweitert, indem sie sich selbst auf
das Wettbewerbsrecht berufen. Hier
ein Beispiel: Eine
Abmahnung ohne vorherigen Kontakt wird unter
Bezug auf § 8 Abs. 4 UWG nicht akzeptiert. Im
Falle, dass irgendein Inhalt, das Design
einzelner Seiten oder Teile dieses Shops Rechte
Dritter oder gesetzliche Bestimmungen
verletzt oder berührt oder anderweitig in
irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Probleme
hervorbringen könnten, erwarten wir unverzüglich
eine angemessene und ausreichend erläuterte
Nachricht ohne Kostennote an firmennamenbeispiel@t-online.de
oder an die Impressum angegebene Adresse. Wir
werden dann unverzüglich sicher stellen, dass
die ggf. zu Recht beanstandeten Passagen oder
Inhalte des Shops sofort entfernt und/oder
an die rechtlichen und gesetzlichen Vorgaben in
vollem Umfang angepasst werden. Eine
Einschaltung eines Rechtsbeistandes von Ihrer
Seite aus ist nicht erforderlich. Die zeitaufwändigere
Einschaltung eines Anwaltes oder Abmahnvereins
zur Erwirkung einer für uns kostenpflichtigen
Abmahnung entspricht nicht dem tatsächlichen
oder mutmaßlichen Willen und wird daher nicht
akzeptiert. Der
§ 8 UWG wird hier einfach kackfresch
uminterpretiert. Andere
definieren die Schadensminderungspflicht
ganz neu. ...... Es
ist mittlerweile nicht mehr nur eine bekannte
Wettbewerbszentrale die wegen dieses Disclaimers
abmahnt. Die Begründungen weichen z. T. in den
Formulierungen ab, grundsätzlich ist die
Grundaussage richtig, dass der Disclaimer eine
nicht gegebene Rechtslage behauptet und sich in
seiner Aussage gegen den Willen des Gesetzgebers
stellt, der einen Abgemahnten eigentlich
schützen soll. ..... Um
hier auch einmal mit einem weiteren
"Missverständnis" aufzuräumen, bei
dem die Mitstörerschaft ebenso zu
behandeln sein soll. Auch
hier redet man sich gerne sicher. Als
Beispiel mögen hier nur einmal die Betreiber
von Foren genannt sein, die für die
eingestellten Inhalte ihrer Nutzer ebenfalls
haftbar gemacht werden können. Ein solcher
Disclamer schützt auch Forenbetreiber nicht vor
der Haftung als Mitstörer. Der
einzige Unterschied zwischen einem Störer (also
jemand, der z. B. in einem Forum eine
Beleidigung einstellt) und dem Forenbetreiber
als Mitstörer ist, dass der Forenbetreiber erst
ab Kenntnis haftet, wobei jedoch auch nur davor
gewarnt werden kann, es mit der
"Nichtkenntnis" zu übertreiben.
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