Rechtsberatung Disclaimer

  Recht: Justitia Direct www.e-juristen.de  

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt _

!
 Sie wollen sofort zur Online-Rechtsberatung per eMail?
 Klicken Sie bitte hier > Rechtsberatung online < und Sie erhalten sofort Ihre Informationen  
................................................................................
 Suchmaschinenoptimierung
 Aktuell:
Wettbewerbsrecht - Markenrecht - Urheberrecht
 
Sie rufen lieber an und besprechen Ihr Problem sofort mit einem Rechtsanwalt?
So funktioniert es:
Sie wählen die

0900-1234 1010*

und werden sofort mit einem dienstbereiten Anwalt verbunden.

Mit diesem besprechen Sie Ihr Rechtsproblem.
Sie legen auf. Die Kosten der Beratung werden mit Ihrer nächsten Telefonrechung erhoben.
* Der Anruf wird Ihnen mit preisgünstigen 1,85 Euro je Minute (aus dem Festnetz) der DT berechnet.
Weitere Informationen zu unserer Anwaltshotline finden Sie unter www.anwaltshotline.org
 

Wir haben unsere Kunden schon immer vor Verwendung von Disclaimern allgemein und insbesondere vor diesem gewarnt. Nach unserer Rechtsauffassung liegt in der Verwendung selbst ein wettbewerbswidriges Verhalten und wie Anfragen bei unserer Hotline in den letzten Tagen belegen, wird gegen dieses wettbewerbswidrige Verhalten mittlerweile massiv vorgegangen.

Ist nix mit "Keine Abmahnung ohne .....", jetzt kommen die Abmahnungen. Und zwar ohne vorherigen Kontakt. Die Zeit des Wunschdenkens ist vorbei.

Der Disclaimer, der Webseitenbetreibern die Angst vor Abmahnungen und hier insbesondere vor kostenpflichtigen Abmahnungen nehmen sollte, ist bestens dazu geeignet für die Einsteller nun nach hinten loszugehen, denn auch das sofortige Entfernen kann jetzt eventuell nicht mehr vor Strafe schützen, wenn nachträglich beweisbar ist, dass der Disclaimer zu einem Zeitpunkt X im Internet abrufbar war.

Wir können uns hier ersparen auf die vielen verschiedenst formulierten derartigen Disclaimer einzugehen, grundsätzlich kann gesagt werden, überall wo "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" drübersteht, kann nur Mist drin sein. Womit mit Mist die Darstellung und Behauptung einer Rechtslage und Rechtssprechung gemeint ist, die es nicht gibt, nie gegeben hat und voraussichtlich auch nie geben wird.

Dass aber nichts so schwer totzukriegen ist, wie Gerüchte, die Wohlbefinden versprechen zeigt ein aktueller Blick in eine Maschinensuche.

Die Eingabe "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" erbringt aktuell ca. 190 000 Ergebnisse.

Ganz dreist haben einige Webseitenbetreiber diesen Disclaimer erweitert, indem sie sich selbst auf das Wettbewerbsrecht berufen.

Hier ein Beispiel:

Eine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt wird unter Bezug auf § 8 Abs. 4 UWG nicht akzeptiert. Im Falle, dass irgendein Inhalt, das Design einzelner Seiten oder Teile dieses Shops Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzt oder berührt oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Probleme hervorbringen könnten, erwarten wir unverzüglich eine angemessene und ausreichend erläuterte Nachricht ohne Kostennote an firmennamenbeispiel@t-online.de oder an die Impressum angegebene Adresse. 

Wir werden dann unverzüglich sicher stellen, dass die ggf. zu Recht beanstandeten Passagen oder Inhalte des Shops sofort entfernt und/oder an die rechtlichen und gesetzlichen Vorgaben in vollem Umfang angepasst werden.

Eine Einschaltung eines Rechtsbeistandes von Ihrer Seite aus ist nicht erforderlich. Die zeitaufwändigere Einschaltung eines Anwaltes oder Abmahnvereins zur Erwirkung einer für uns kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen und wird daher nicht akzeptiert.

Der § 8 UWG wird hier einfach kackfresch uminterpretiert.

Andere definieren die Schadensminderungspflicht ganz neu.

......

Es ist mittlerweile nicht mehr nur eine bekannte Wettbewerbszentrale die wegen dieses Disclaimers abmahnt. Die Begründungen weichen z. T. in den Formulierungen ab, grundsätzlich ist die Grundaussage richtig, dass der Disclaimer eine nicht gegebene Rechtslage behauptet und sich in seiner Aussage gegen den Willen des Gesetzgebers stellt, der einen Abgemahnten eigentlich schützen soll.

.....

Um hier auch einmal mit einem weiteren "Missverständnis" aufzuräumen, bei dem die Mitstörerschaft ebenso zu behandeln sein soll.

Auch hier redet man sich gerne sicher.

Als Beispiel mögen hier nur einmal die Betreiber von Foren genannt sein, die für die eingestellten Inhalte ihrer Nutzer ebenfalls haftbar gemacht werden können. Ein solcher Disclamer schützt auch Forenbetreiber nicht vor der Haftung als Mitstörer.

Der einzige Unterschied zwischen einem Störer (also jemand, der z. B. in einem Forum eine Beleidigung einstellt) und dem Forenbetreiber als Mitstörer ist, dass der Forenbetreiber erst ab Kenntnis haftet, wobei jedoch auch nur davor gewarnt werden kann, es mit der "Nichtkenntnis" zu übertreiben.

..............................................
Frau Rechtsanwältin Lehrer-Wolf berät Sie im wettbewerbrechtlichen Fragen bei Anfragen, die unsere Hotline erreichen.
Zur Homepage von Frau Lehrer-Wolf kommen Sie > HIER <
..............................................
Sehen Sie auch:
> Übersicht Versteigerungen + Recht <

 

Markenrecht - DPMA - Warenklassen
Wettbewerbsrecht - Abmahnung - Störer - Mitstörer
Wettbewerbsrecht - Abmahnung - Vertragsstrafe - Streitwert
 
 
RoDi
.............................................................................
................................................................................
......................................................................................................
Thema: Markenrecht - Wettbewerbsrecht - Urheberrecht - Abmahnung -Unterlassung @
Copyright: Justitia Direct - Saarbrücken (Saarland)