Egal
welche Art von Vertrag Sie im Internet eingehen
wollen: Schauen Sie sich vorher an, wo Ihr
Vertragspartner seinen Firmensitz hat. Dies ganz
besonders dann, wenn Sie finanziell in Vorlage
gehen sollen.
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Vertragsrecht
gehört zum Zivilrecht und im Zivilprozessrecht
ist es so, dass jemand der einen Anspruch gegen
einen anderen durchsetzen will am Sitz des
Schuldners klagen muss.
Diese erstmal
harmlos erscheinende gesetzliche Konstellation
wird von vielen Firmen im Internet schamlos zum
Nachteil der Kunden eingesetzt.
Das geht ganz
einfach so, dass der gesamte Geschäftsbetrieb
darauf abgestellt ist, dass der Kunden immer so
im Hintertreffen ist, dass er derjenige ist, der
im Streitfalle klagen müsste.
Ein Beispiel aus
dem Providerbereich, dass leider nicht die
Ausnahme, sondern leider eher der Normalfall
ist.
Nehmen wir mal
an, Sie wohnen irgendwo in Bayern oder im
schönen Saarland und entschliessen sich nun
für einen Provider aus Berlin. Sie hosten dort
z. B. Ihre Webseite.
Natürlich zahlen
Sie im Voraus und natürlich akzeptiert der
Provider nur Bankeinzug. Sie sind also schon bei
Vertragsbeginn finanziell in Vorlage.
Passiert jetzt
irgendetwas - was eigentlich vom Provider zu
verantworten ist - werden Sie möglicherweise
ganz schnell feststellen, dass dieser sich im
Schriftverkehr mit Ihnen nie auf irgendwas
festlegen lässt, aus dem hervorgehen könnte,
dass er Verantwortung trägt.
Auch gern
genommen: Die Ursache wird - solange es nicht
zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann - in
einem Fehlverhalten des Kunden vermutet.
Sie wollen Ihr
Geld zurück oder möglicherweise Ersatz des
Schadens?
Der Provider hat
sich nichts vorzuwerfen. Geld gibt es also
nicht.
Sie müssten also
klagen.
Oder kündigen
und klagen.
Und wo?
Natürlich in Berlin!
"Gut"
denken Sie jetzt vielleicht, "dann ziehe
ich (z. B. zuviel gezahltes Geld) halt von der
nächsten Rechnung ab".
Das machen Sie,
um dann schnell festzustellen, dass Ihre
Internetseite nicht mehr erreichbar ist, weil
der Provider Sie von Netz genommen hat.
Ihre eMailadresse
funktioniert jetzt auch nicht mehr.
Der Provider hat
sich ja - wie wir wissen - nichts vorzuwerfen
und bittet um Zahlung.
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Da sich jeder
vorstellen kann wie es weitergeht, wollen wir
die fiktive Geschichte (auf Grundlage von wahren
Begebenheiten) hier abbrechen.
Egal wie es
weitergehen würde, der Kunde müsste am Ende
gegen den Provider einen Anspruch gerichtlich
durchsetzen, wenn dieser nicht einlenkt.
Und wo müsste
der Kunde klagen?
Natürlich am
Sitz des Providers!
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Auffällig ist,
dass es gerade grosse, seriös auftretende
Firmen sind, welche im Internet konsequent die
Strategie des "Nie Schuld seins"
durchziehen und so dem Kunden den
"Schwarzen Peter" zuschieben.
Am Ende ist der
Kunde der Dumme, der seinen vermeintlichen oder
tatsächlichen Anspruch am Ort der Niederlassung
seines Schuldners gerichtlich durchsetzen
müsste.
Die Strategie
dahinter beruht auf dem Wissen um die
Unannehmlichkeiten, die eine Klage wegen einer
relativ geringen Summe über eine grosse
räumliche Distanz bereitet.
Geht es z. B. um
einen Betrag unter 5000 Euro brauchen Sie vor
dem Amtgericht keinen Anwalt und sollten sich -
wenn die Anspruchsgrundlage klar ist - sehr gut
selbst vertreten können.
Seit dem Jahr
2002 findet vor vielen Gerichten der sogenannte
"Gütetermin" statt, d. h., das
Gericht lädt die Parteien, um zu erforschen, ob
möglicherweise eine gütliche Einigung zu
erzielen ist.
Sind Sie jetzt z.
B. in München ansässig und ein Gericht in
Berlin setzt frühmorgens einen Termin an,
müssen Sie eventuell zwei Tage Urlaub
investieren. Bei einem Streitwert von wenigen
Euros überlegt sich jeder, ob ein solcher
Aufwand lohnt.
Es scheint, als
würden gerade juristisch bestens beratene
Firmen genau auf diesen
"Ermüdungseffekt" setzen. Der Aufwand
kann sich bei 10 000en, manchmal Millionen
Kunden durchaus rechnen.
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So berichtete z.
B. ein Kunde einer mit grossem Aufwand in allen
Medien werbenden Onlinebank, dass er bei Einwahl
per Internet in sein Kundenmenu feststellen
musste, dass dort sein Dispositionsrahmen nicht
mehr ausgewiesen wurde.
Er reklamierte
dies per Email und erhielt zur Antwort, dass man
sich auf ein Schreiben beziehe, dass der Kunde
per Post erhalten hätte und ansonsten könne
man dazu nichts sagen.
Von einem
Schreiben wusste der Onlinebankkunde nichts und
teilte dies wiederum der Kundenverwaltung der
Bank mit.
Die Antwort der
Bank:
Wir kommen
erneut auf unser Schreiben zurück, in dem
wir Ihnen entsprechende Massnahmen angekündigt
haben. Da wir keinen Postrückläufer zu
verzeichnen haben, gehen wir davon aus, dass Sie
dieses Schreiben auch erhalten haben, bedauern
jedoch, falls Sie dieses Schreiben tatsächlich
nicht erhalten haben sollten.
Auch für den
juristischen Laien sollte aus obig dargestellter
Antwort erkennbar sein, in welche Richtung die
Reise geht, sollte sich für den Kunden aus dem
Handeln der Bank ein finanzieller Nachteil
ergeben.
Schon aus den
wenigen Zeilen, der sich wie ein vorformulierter
Textbaustein liest, ergibt sich die Strategie:
- 1. Die Bank
hat sich nichts vorzuwerfen -
- 2. Der Kunde
wird als unglaubwürdig dargestellt -
- 3. Aufgrund
des Vorgenannten wird die Bank weiterhin
verfahren, als hätte der Kunde tatsächlich
Kenntnis warum die Bank handelt wie sie
handelt.
Hier ist schon
aus wenigen Zeilen erkennbar, dass - egal wie
die Geschichte weitergeht - die Bank es so
einzurichten könnte und möglicherweise auch
würde, dass der Kunde immer am kürzeren Hebel
sitzt.
Der Hinweis der
Bank, dass davon ausgegangen wird, dass der
Kunde das Schreiben auch erhalten hat ist
rechtlich natürlich völlig írrelevant, weil
die Bank im Streitfall diesen Zugang auch
beweisen müsste.
Dient er jedoch
der Bank als Grundlage weitere Fakten zu
schaffen, ist der Kunde erst mal der Dumme.
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Ein anderes
Beispiel:
Hier ging es
darum, dass die Firma mit den zwei Zahlen und
dem Pluszeichen in der Mitte einem Kunden die
Internetpräsenz zugemacht hatte.
Der Kunde
reklamierte und erhielt ein
folgendermassen eingeleitetes Rückschreiben:
"Nach
Bearbeitung der Angelegenheit können wir anhand
unserem System erkennen, das Sie die Rechnungen,
das Rücklastschriftschreiben und die Mahnung
nachweislich unter der uns bekannten E-mail
Adresse erhalten haben
Somit haben
wir Sie mehrmals über die Rechnungsbeträge und
offenen Forderungen informiert."
Es wird behauptet
und der Kunde hat den "Schwarzen
Peter"
Der hier
skizzierte Umgang mit Kunden ist
im übrigen kein Einzelfall.
Dies ist uns
durch viele Anfragen unzufriedener Kunden
bekannt und lässt sich auch in verschiedenen
Foren zum Thema "Provider" nachlesen,
in denen Nutzer von gleichartigen oder
ähnlichen Begegnungen berichten.
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Immer wieder
stellen Anrufer den bei unserer Hotline
angeschlossenen Anwälten die Frage nach der
rechtlichen Zulässigkeit bestimmter
Vorgehensweisen.
Das vieles
rechtlich nicht zulässig ist verhindert leider
nicht, dass es doch gemacht wird und somit
Fakten geschaffen werden, die den Betroffenen
zwingen im Wege der Zivilklage die
Rückgängigmachung des rechtswidrigen Tuns oder
Schadensersatz zu erzwingen.
Dies und das
Wissen darum, dass viele Betroffene den Aufwand
einer Klage an einem weit entfernten Gerichtsort
scheuen, scheint für viele im Internet
auftretende Anbieter mittlerweile Teil des
normalen Geschäftskonzepts zu sein.
So sollte denn -
vor Abschluss eines Vertrages mit einem Anbieter
im Internet - der Blick ins Impressum des
Anbieters obligatorisch sein.
Als
Orientierungsgrundlage kann von der Regel
ausgegangen werden, dass mit zunehmendem
räumlichen Abstand der Vertragsparteien auch
das Risiko anwächst eventuell rechtliche
Schritte einleiten zu müssen.
Kommt es mit
einem Händler oder Dienstleister in Ihrem
Wohnort oder aus der Nähe Ihres Wohnortes zu
einem Rechtsstreit, sind Sie möglicherweise
innerhalb weniger Minuten am Gericht.
Passiert Ihnen
dasselbe mit ein Anbieter aus einer weit
entfernten Stadt kann schon allein der Aufwand
einer Klage dort derartig hoch sein, dass eine
gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs in
keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand
steht.
So kann aus einem
vermeintlichen Schnäppchen, einem guten oder
bequemen Angebot schnell ein Ärgernis werden,
dass Ihnen noch lange Zeit nachhängt.
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