Verordnung
(EG) Nr. 1346/2000 des Rates
vom 29. Mai 2000
über
Insolvenzverfahren
DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61
Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,
auf Initiative
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Finnland,
nach
Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach
Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses(2),
in Erwägung
nachstehender Gründe:
(1) Die
Europäische Union hat sich die Schaffung eines
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts zum Ziel gesetzt.
(2) Für ein
reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes
sind effiziente und wirksame
grenzüberschreitende Insolvenzverfahren
erforderlich; die Annahme dieser Verordnung ist
zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich,
das in den Bereich der justitiellen
Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des
Artikels 65 des Vertrags fällt.
(3) Die
Geschäftstätigkeit von Unternehmen greift mehr
und mehr über die einzelstaatlichen Grenzen
hinaus und unterliegt damit in zunehmendem Maß
den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Da die
Insolvenz solcher Unternehmen auch nachteilige
Auswirkungen auf das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes hat, bedarf es
eines gemeinschaftlichen Rechtsakts, der eine
Koordinierung der Maßnahmen in bezug auf das
Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners
vorschreibt.
(4) Im Interesse
eines ordnungsgemäßen Funktionierens des
Binnenmarktes muss verhindert werden, dass es
für die Parteien vorteilhafter ist,
Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten
von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu
verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte
Rechtsstellung anzustreben (sog. "forum
shopping").
(5) Diese Ziele
können auf einzelstaatlicher Ebene nicht in
hinreichendem Maß verwirklicht werden, so dass
eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene
gerechtfertigt ist.
(6) Gemäß dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich
diese Verordnung auf Vorschriften beschränken,
die die Zuständigkeit für die Eröffnung von
Insolvenzverfahren und für Entscheidungen
regeln, die unmittelbar aufgrund des
Insolvenzverfahrens ergehen und in engem
Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus
sollte diese Verordnung Vorschriften
hinsichtlich der Anerkennung solcher
Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren
Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen,
enthalten.
(7) Konkurse,
Vergleiche und ähnliche Verfahren sind vom
Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens
von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) in
der durch die Beitrittsübereinkommen zu diesem
Übereinkommen(4) geänderten Fassung
ausgenommen.
(8) Zur
Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung der
Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren
mit grenzüberschreitender Wirkung ist es
notwendig und angemessen, die Bestimmungen über
den Gerichtsstand, die Anerkennung und das
anwendbare Recht in diesem Bereich in einem
gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in
den Mitgliedstaaten verbindlich ist und
unmittelbar gilt.
(9) Diese
Verordnung sollte für alle Insolvenzverfahren
gelten, unabhängig davon, ob es sich beim
Schuldner um eine natürliche oder juristische
Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson
handelt. Die Insolvenzverfahren, auf die diese
Verordnung Anwendung findet, sind in den
Anhängen aufgeführt. Insolvenzverfahren über
das Vermögen von Versicherungsunternehmen,
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die
Gelder oder Wertpapiere Dritter halten, sowie
von Organismen für gemeinsame Anlagen sollten
vom Geltungsbereich dieser Verordnung
ausgenommen sein. Diese Unternehmen sollten von
dieser Verordnung nicht erfasst werden, da für
sie besondere Vorschriften gelten und die
nationalen Aufsichtsbehörden teilweise sehr
weitgehende Eingriffsbefugnisse haben.
(10)
Insolvenzverfahren sind nicht zwingend mit dem
Eingreifen eines Gerichts verbunden. Der
Ausdruck "Gericht" in dieser
Verordnung sollte daher weit ausgelegt werden
und jede Person oder Stelle bezeichnen, die nach
einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein
Insolvenzverfahren zu eröffnen. Damit diese
Verordnung Anwendung findet, muss es sich aber
um ein Verfahren (mit den entsprechenden
Rechtshandlungen und Formalitäten) handeln, das
nicht nur im Einklang mit dieser Verordnung
steht, sondern auch in dem Mitgliedstaat der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens offiziell
anerkannt und rechtsgültig ist, wobei es sich
ferner um ein Gesamtverfahren handeln muss, das
den vollständigen oder teilweisen
Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die
Bestellung eines Verwalters zur Folge hat.
(11) Diese
Verordnung geht von der Tatsache aus, dass
aufgrund der großen Unterschiede im materiellen
Recht ein einziges Insolvenzverfahren mit
universaler Geltung für die gesamte
Gemeinschaft nicht realisierbar ist. Die
ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates
der Verfahrenseröffnung würde vor diesem
Hintergrund häufig zu Schwierigkeiten führen.
Dies gilt etwa für die in der Gemeinschaft sehr
unterschiedlich ausgeprägten Sicherungsrechte.
Aber auch die Vorrechte einzelner Gläubiger im
Insolvenzverfahren sind teilweise völlig
verschieden ausgestaltet. Diese Verordnung
sollte dem auf zweierlei Weise Rechnung tragen:
Zum einen sollten Sonderanknüpfungen für
besonders bedeutsame Rechte und
Rechtsverhältnisse vorgesehen werden (z. B.
dingliche Rechte und Arbeitsverträge). Zum
anderen sollten neben einem
Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung
auch innerstaatliche Verfahren zugelassen
werden, die lediglich das im Eröffnungsstaat
belegene Vermögen erfassen.
(12) Diese
Verordnung gestattet die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat,
in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen hat. Dieses
Verfahren hat universale Geltung mit dem Ziel,
das gesamte Vermögen des Schuldners zu
erfassen. Zum Schutz der unterschiedlichen
Interessen gestattet diese Verordnung die
Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren
parallel zum Hauptinsolvenzverfahren. Ein
Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem
Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der
Schuldner eine Niederlassung hat. Seine
Wirkungen sind auf das in dem betreffenden
Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners
beschränkt. Zwingende Vorschriften für die
Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren
tragen dem Gebot der Einheitlichkeit des
Verfahrens in der Gemeinschaft Rechnung.
(13) Als
Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen
sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner
gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen
nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist.
(14) Diese
Verordnung gilt nur für Verfahren, bei denen
der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen
des Schuldners in der Gemeinschaft liegt.
(15) Die
Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung
legen nur die internationale Zuständigkeit
fest, das heißt, sie geben den Mitgliedstaat
an, dessen Gerichte Insolvenzverfahren eröffnen
dürfen. Die innerstaatliche Zuständigkeit des
betreffenden Mitgliedstaats muß nach dem Recht
des betreffenden Staates bestimmt werden.
(16) Das für die
Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
zuständige Gericht sollte zur Anordnung
einstweiliger Sicherungsmaßnahmen ab dem
Zeitpunkt des Antrags auf Verfahrenseröffnung
befugt sein. Sicherungsmaßnahmen sowohl vor als
auch nach Beginn des Insolvenzverfahrens sind
zur Gewährleistung der Wirksamkeit des
Insolvenzverfahrens von großer Bedeutung. Diese
Verordnung sollte hierfür verschiedene
Möglichkeiten vorsehen. Zum einen sollte das
für das Hauptinsolvenzverfahren zuständige
Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen auch
über Vermögensgegenstände anordnen können,
die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten
belegen sind. Zum anderen sollte ein vor
Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
bestellter vorläufiger Insolvenzverwalter in
den Mitgliedstaaten, in denen sich eine
Niederlassung des Schuldners befindet, die nach
dem Recht dieser Mitgliedstaaten möglichen
Sicherungsmaßnahmen beantragen können.
(17) Das Recht,
vor der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem
Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine
Niederlassung hat, zu beantragen, sollte nur
einheimischen Gläubigern oder Gläubigern der
einheimischen Niederlassung zustehen
beziehungsweise auf Fälle beschränkt sein, in
denen das Recht des Mitgliedstaats, in dem der
Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung
eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht zulässt.
Der Grund für diese Beschränkung ist, dass die
Fälle, in denen die Eröffnung eines
Partikularverfahrens vor dem
Hauptinsolvenzverfahren beantragt wird, auf das
unumgängliche Maß beschränkt werden sollen.
Nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
wird das Partikularverfahren zum
Sekundärverfahren.
(18) Das Recht,
nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem
Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine
Niederlassung hat, zu beantragen, wird durch
diese Verordnung nicht beschränkt. Der
Verwalter des Hauptverfahrens oder jede andere,
nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats
dazu befugte Person sollte die Eröffnung eines
Sekundärverfahrens beantragen können.
(19) Ein
Sekundärinsolvenzverfahren kann neben dem
Schutz der inländischen Interessen auch anderen
Zwecken dienen. Dies kann der Fall sein, wenn
das Vermögen des Schuldners zu verschachtelt
ist, um als ganzes verwaltet zu werden, oder
weil die Unterschiede in den betroffenen
Rechtssystemen so groß sind, dass sich
Schwierigkeiten ergeben können, wenn das Recht
des Staates der Verfahrenseröffnung seine
Wirkung in den anderen Staaten, in denen
Vermögensgegenstände belegen sind, entfaltet.
Aus diesem Grund kann der Verwalter des
Hauptverfahrens die Eröffnung eines
Sekundärverfahrens beantragen, wenn dies für
die effiziente Verwaltung der Masse erforderlich
ist.
(20)
Hauptinsolvenzverfahren und
Sekundärinsolvenzverfahren können jedoch nur
dann zu einer effizienten Verwertung der
Insolvenzmasse beitragen, wenn die parallel
anhängigen Verfahren koordiniert werden.
Wesentliche Voraussetzung ist hierzu eine enge
Zusammenarbeit der verschiedenen Verwalter, die
insbesondere einen hinreichenden
Informationsaustausch beinhalten muss. Um die
dominierende Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens
sicherzustellen, sollten dem Verwalter dieses
Verfahrens mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf
gleichzeitig anhängige
Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er
sollte etwa einen Sanierungsplan oder Vergleich
vorschlagen oder die Aussetzung der Verwertung
der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren
beantragen können.
(21) Jeder
Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz in der Gemeinschaft hat,
sollte das Recht haben, seine Forderungen in
jedem in der Gemeinschaft anhängigen
Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Schuldners anzumelden. Dies sollte auch für
Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger
gelten. Im Interesse der
Gläubigergleichbehandlung muss jedoch die
Verteilung des Erlöses koordiniert werden.
Jeder Gläubiger sollte zwar behalten dürfen,
was er im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
erhalten hat, sollte aber an der Verteilung der
Masse in einem anderen Verfahren erst dann
teilnehmen können, wenn die Gläubiger gleichen
Rangs die gleiche Quote auf ihre Forderung
erlangt haben.
(22) In dieser
Verordnung sollte die unmittelbare Anerkennung
von Entscheidungen über die Eröffnung, die
Abwicklung und die Beendigung der in ihren
Geltungsbereich fallenden Insolvenzverfahren
sowie von Entscheidungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit diesen Insolvenzverfahren
ergehen, vorgesehen werden. Die automatische
Anerkennung sollte somit zur Folge haben, dass
die Wirkungen, die das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, auf
alle übrigen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.
Die Anerkennung der Entscheidungen der Gerichte
der Mitgliedstaaten sollte sich auf den
Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen.
Die zulässigen Gründe für eine
Nichtanerkennung sollten daher auf das unbedingt
notwendige Maß beschränkt sein. Nach diesem
Grundsatz sollte auch der Konflikt gelöst
werden, wenn sich die Gerichte zweier
Mitgliedstaaten für zuständig halten, ein
Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Die
Entscheidung des zuerst eröffnenden Gerichts
sollte in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt
werden; diese sollten die Entscheidung dieses
Gerichts keiner Überprüfung unterziehen
dürfen.
(23) Diese
Verordnung sollte für den Insolvenzbereich
einheitliche Kollisionsnormen formulieren, die
die Vorschriften des internationalen
Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollte das
Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex
concursus) Anwendung finden. Diese
Kollisionsnorm sollte für
Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren
gleichermaßen gelten. Die lex concursus regelt
alle verfahrensrechtlichen wie materiellen
Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon
betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse;
nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen
für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung
des Insolvenzverfahrens.
(24) Die
automatische Anerkennung eines
Insolvenzverfahrens, auf das regelmäßig das
Recht des Eröffnungsstaats Anwendung findet,
kann mit den Vorschriften anderer
Mitgliedstaaten für die Vornahme von
Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen
Mitgliedstaaten als dem Staat der
Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und
Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten eine
Reihe von Ausnahmen von der allgemeinen
Vorschrift vorgesehen werden.
(25) Ein
besonderes Bedürfnis für eine vom Recht des
Eröffnungsstaats abweichende Sonderanknüpfung
besteht bei dinglichen Rechten, da diese für
die Gewährung von Krediten von erheblicher
Bedeutung sind. Die Begründung, Gültigkeit und
Tragweite eines solchen dinglichen Rechts
sollten sich deshalb regelmäßig nach dem Recht
des Belegenheitsorts bestimmen und von der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
berührt werden. Der Inhaber des dinglichen
Rechts sollte somit sein Recht zur Aus- bzw.
Absonderung an dem Sicherungsgegenstand weiter
geltend machen können. Falls an
Vermögensgegenständen in einem Mitgliedstaat
dingliche Rechte nach dem Recht des
Belegenheitsstaats bestehen, das
Hauptinsolvenzverfahren aber in einem anderen
Mitgliedstaat stattfindet, sollte der Verwalter
des Hauptinsolvenzverfahrens die Eröffnung
eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem
Zuständigkeitsgebiet, in dem die dinglichen
Rechte bestehen, beantragen können, sofern der
Schuldner dort eine Niederlassung hat. Wird kein
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, so ist
der überschießende Erlös aus der
Veräußerung der Vermögensgegenstände, an
denen dingliche Rechte bestanden, an den
Verwalter des Hauptverfahrens abzuführen.
(26) Ist nach dem
Recht des Eröffnungsstaats eine Aufrechnung
nicht zulässig, so sollte ein Gläubiger
gleichwohl zur Aufrechnung berechtigt sein, wenn
diese nach dem für die Forderung des
insolventen Schuldners maßgeblichen Recht
möglich ist. Auf diese Weise würde die
Aufrechnung eine Art Garantiefunktion aufgrund
von Rechtsvorschriften erhalten, auf die sich
der betreffende Gläubiger zum Zeitpunkt der
Entstehung der Forderung verlassen kann.
(27) Ein
besonderes Schutzbedürfnis besteht auch bei
Zahlungssystemen und Finanzmärkten. Dies gilt
etwa für die in diesen Systemen anzutreffenden
Glattstellungsverträge und
Nettingvereinbarungen sowie für die
Veräußerung von Wertpapieren und die zur
Absicherung dieser Transaktionen gestellten
Sicherheiten, wie dies insbesondere in der
Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen(5)
geregelt ist. Für diese Transaktionen soll
deshalb allein das Recht maßgebend sein, das
auf das betreffende System bzw. den betreffenden
Markt anwendbar ist. Mit dieser Vorschrift soll
verhindert werden, dass im Fall der Insolvenz
eines Geschäftspartners die in Zahlungs- oder
Aufrechnungssystemen oder auf den geregelten
Finanzmärkten der Mitgliedstaaten vorgesehenen
Mechanismen zur Zahlung und Abwicklung von
Transaktionen geändert werden können. Die
Richtlinie 98/26/EG enthält Sondervorschriften,
die den allgemeinen Regelungen dieser Verordnung
vorgehen sollten.
(28) Zum Schutz
der Arbeitnehmer und der Arbeitsverhältnisse
müssen die Wirkungen der Insolvenzverfahren auf
die Fortsetzung oder Beendigung von
Arbeitsverhältnissen sowie auf die Rechte und
Pflichten aller an einem solchen
Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien durch
das gemäß den allgemeinen Kollisionsnormen
für den Vertrag maßgebliche Recht bestimmt
werden. Sonstige insolvenzrechtliche Fragen, wie
etwa, ob die Forderungen der Arbeitnehmer durch
ein Vorrecht geschützt sind und welchen Rang
dieses Vorrecht gegebenenfalls erhalten soll,
sollten sich nach dem Recht des
Eröffnungsstaats bestimmen.
(29) Im Interesse
des Geschäftsverkehrs sollte auf Antrag des
Verwalters der wesentliche Inhalt der
Entscheidung über die Verfahrenseröffnung in
den anderen Mitgliedstaaten bekannt gemacht
werden. Befindet sich in dem betreffenden
Mitgliedstaat eine Niederlassung, so kann eine
obligatorische Bekanntmachung vorgeschrieben
werden. In beiden Fällen sollte die
Bekanntmachung jedoch nicht Voraussetzung für
die Anerkennung des ausländischen Verfahrens
sein.
(30) Es kann der
Fall eintreten, dass einige der betroffenen
Personen tatsächlich keine Kenntnis von der
Verfahrenseröffnung haben und gutgläubig im
Widerspruch zu der neuen Sachlage handeln. Zum
Schutz solcher Personen, die in Unkenntnis der
ausländischen Verfahrenseröffnung eine Zahlung
an den Schuldner leisten, obwohl diese an sich
an den ausländischen Verwalter hätte geleistet
werden müssen, sollte eine schuldbefreiende
Wirkung der Leistung bzw. Zahlung vorgesehen
werden.
(31) Diese
Verordnung sollte Anhänge enthalten, die sich
auf die Organisation der Insolvenzverfahren
beziehen. Da diese Anhänge sich ausschließlich
auf das Recht der Mitgliedstaaten beziehen,
sprechen spezifische und begründete Umstände
dafür, dass der Rat sich das Recht vorbehält,
diese Anhänge zu ändern, um etwaigen
Änderungen des innerstaatlichen Rechts der
Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können.
(32) Entsprechend
Artikel 3 des Protokolls über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem
Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügt ist, haben das
Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass
sie sich an der Annahme und Anwendung dieser
Verordnung beteiligen möchten.
(33) Gemäß den
Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die
Position Dänemarks, das dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist,
beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme
dieser Verordnung, die diesen Mitgliedstaat
somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung
findet -
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