Die
der Impressumpflicht zugrunde liegenden Normen
sind im Teledienstdatengesetz (TDG) und dem
Mediendienstestaatsvertrag festgelegt. |
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Die
Impressumspflicht nach dem
Mediendienstestaatsvertrag beinhaltet, dass im
Impressum eine Person benannt ist, die für die
eingestellten Inhalte verantwortlich zeichnet. |
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Die
Benennung einer verantwortlichen Person ist nach
dem MDStV ist immer dann erforderlich, wenn in
einer Internetseite Inhalte eingestellt sind,
die geeignet sind Meinungen zu bilden und
Meinungen zu beeinflussen. |
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Nun
werden Sie sich vielleicht fragen, woran es sich
festmachen lässt, dass eingestellte Inhalte
"meinungsbildend" sind. Richtet sich
nicht jede Webseite an die Allgemeinheit? Ist
nicht jede Bearbeitung des Inhaltes einer
Internetseite so etwas wie eine redaktionelle
Bearbeitung? |
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Und
tatsächlich ist es so, dass sich hier oft die
Meinungen spalten. |
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Als
Anhaltspunkt und Vergleich kann man vielleicht
redaktionell aufgemachte Publikationen aus dem
Druckmedienbereich oder meinungsbildende Magazine
aus dem Televisionsbereich heranziehen |
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Je
mehr sich eine Internetseite nach Aufmachung und
Aussage diesen "meinungsbildenden"
Publikationen annähert, desto eher ist anzunehmen, dass die Veröffentlichung einer
für die redaktionellen Inhalte verantwortlichen
Person notwendig ist. |
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Wer
sicher gehen will, sollte eine Formulierung
benutzen wie: verantwortlich nach TDG und MDStV:
Hans Mustermann - |
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Schaden
kann eine solche Formulierung nicht. |
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So
sieht das Minimalimpressum des
Bundesjustizministeriums aus! |
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Wer
muss nun ein Impressum einstellen? |
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Unsere
lapidare Empfehlung hier: Wer ein Impressum
einstellt, läuft auch nicht Gefahr mit
irgendjemanden wegen eines fehlenden Impressums
in Konflikt zu geraten. |
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Stellen
Sie ein - den Vorschriften entsprechendes -
Impressum ein und Sie haben hier schon mal ganz
sicher Ihre Ruhe. |
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Die
Impressumspflicht wird von
"Gummibegriffen" wie "geschäftsmässig",
"gewerbsmässig" bestimmt, wobei der
Begriff "geschäftsmässig" noch
schwammiger ist und auch ausgelegt wird, als der
Begriff "gewerbsmässig". |
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Nach
Ansicht verschiedener Gerichte handelt nämlich
jeder "geschäftsmässig", der
aufgrund "nachhaltiger" Tätigkeit -
mit, aber auch ohne die Absicht einer
Gewinnerzielung - Teledienste anbietet und
erbringt. |
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Strenggenommen
ist jede auf Dauer ins Internet eingestellte
Webseite "nachhaltig", sodass eine
Impressumspflicht auch bei privaten
Internetseiten zu bejahen ist. |
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Was
muss ins Impressum? |
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Der
vollständige Name - (nicht R. Meier, sondern
Rainer Maier) |
Bei
Gesellschaften: Vollständiger Name der
Gesellschaft. |
Bei
Gesellschaften: Voller Name des
Vertretungsberechtigten. |
Bei
Gesellschaften: Nummer des
Handelsregistereintrags und Angabe des
Registergerichts. |
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Die
Anschrift. Diese muss zustellfähig und
identifizierbar sein. Ein Postfach genügt
diesem Anspruch nicht! |
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Möglichkeiten
der Kontakaufnahme. |
Elektronische
Kontaktmöglichkeit = eMailadresse |
Telefonnummer. |
Faxnummer.
Falls vorhanden! (Umstritten!) |
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Identifikationsnummer
der Umsatzsteuer. Falls vorhanden! |
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Bei
Anbietern, die einer staatlichen Zulassung
bedürfen (Beispiel Rechtsanwälte) ist die
Aufsichtsbehörde, der Ort der Zulassung, die
Berufsregeln (auch per verweisendem Link) etc
anzugeben. |
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Das
Fehlen der obengenannten Angaben kann nach dem
Ordnungswidrigkeitenrecht geahndet werden. |
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Viel
gravierender sind jedoch die Folgen, wenn das
Fehlen der Angaben von Mitbewerbern nach dem
Wettbewerbsrecht, mit Abmahnung,
Unterlassungsverlangen und
Unterlassungserklärung geahndet werden. |
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Das
Muss der Einstellung der Steuernummer ist - auch
unserer Sicht - nicht ganz nachvollziehbar und
birgt - im Zusammenhang mit den sonstigen Daten
- eine erheblich Gefahr des Missbrauchs. Uns
sind Fälle bekannt, bei denen Finanzämter nach
Nennung von Namen und Steuernummer den Anrufern
bereitwillig Auskunft gaben, ohne zu wissen, wer
wirklich am anderen Ende der Leitung war. |
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Uns ist
bisher kein Fall bekannt, in dem ein Gericht
wegen einer fehlenden Steuernummer (wertneutrale
Vorschrift) einen Unterlassungsanspruch bejaht
hätte. Es ist auch nur schwer nachvollziehbar,
dass das Fehlen der Steuernummer jemanden im
Wettbewerb einen Vorteil verschaffen könnte. |
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....................................... |
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Was es
sonst noch zu beachten gilt! |
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Viele
der Faktoren, die sonst noch beachtet werden
sollten, resultieren aus der bisherigen
Rechtsprechung zu den Normen des TDG und MDStV. |
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Die
Rechtsprechung weicht hier von Ort zu Ort und
von Gericht zu Gericht z. T. erheblich
voneinander ab. |
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Wer
sicher gehen will sollte folgendes beachten: |
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Tragen
Sie Sorge, das der Link zum Impressum nach dem
Aufbau der Webseite im sichtbaren Bereich der
Seite gut (ohne Scrollen) auffindbar ist. |
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Der
Link zum Impressum sollte derart auf jeder
Unterseite eingestellt sein. Beachten Sie bitte
bei Frameseiten, dass diese oft von
Suchmaschinen "zerhackt" werden und
die Unterseiten über die Suchmaschinen auch
ausserhalb des Hauptframes separat aufrufbar
sind. |
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Verwenden
Sie zum Aufruf des Impressums keine Scripte.
Normales HTML bietet hier die grösste
Sicherheit. |
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Benennen
Sie den Link zum Impressum auch Impressum. Auch
"Kontakt" haben die meisten Gerichte
noch durchgehen lassen. Bei Linkbeschreibungen
wie "Über uns" etc wird es schon
kritischer. |
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Machen
Sie den Weg zur
Impressumseite möglichst so kurz wie möglich. |
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Also
bitte nicht: |
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Index
> Über
uns > Firma > Kontakt > Impressum >
IMPRESSUM |
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0900
- 0190 - 01805 Sondernummern im Impressum - |
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Ins
Impressum gehören grundsätzlich die
Grunddaten, "Eckdaten" einer Firma.
Jemanden der über die Angaben im Impressum
Kontakt aufnehmen will, ist diese
Kontaktaufnahme so leicht als möglich und auch
so kostengünstig als möglich zu machen. |
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Vielfach
findet man im Impressum statt normaler
Festnetznummern sogenannte Sondernummern. Was an
Sondernummern zulässig ist, ist teilweise
umstritten. |
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Wenn
aber eine Sondernummer eingestellt ist, ist
dafür auch der Preis für die Verbindungskosten
im örtlichen engen Zusammenhang in der Webseite
einzustellen. |
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Einige
Gerichte hatten sich mit der Frage:
Mehrwertnummern im Impressum zu befassen. |
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So
vertritt z. B. das Landgericht Saarbrücken die
Ansicht, dass 0190er Sondernummern im Impressum
nichts verloren haben, weil zu den Grunddaten
einer Firma nun einmal die Telefonnummer
gehört, unter der eine Firma normalerweise
erreichbar ist. |
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Ob das
Argument greift, dass eine Firma generell nur
über eine 0190er oder 0900er Telefonnummer
erreichbar ist, ist bisher ungeklärt, dürfte
aber - nach unserer Einschätzung - nicht
durchgehen, da diese Nummern lediglich
Umleitungen darstellen und einer Zielrufnummer
bedürfen. |
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Was
Nummern wie 0700, 0180 angeht, sind die
Meinungen der Gerichte teilweise widersprechend. |
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Wer
also auch bei der Telefonnummer im Impressum auf
der sicheren Seite sein will, sollte eine
normale Festnetznummer oder eine kostenlose
0800er Nummer angeben. |
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Es
besteht im Übrigen keine Rechtspflicht, dass
eine im Impressum genannte Telefonnummer immer
(im Besonderen zu den Geschäftszeiten) besetzt
sein muss, wie das verschiedentlich in
verschiedenen Foren rund ums Recht behauptet
wurde. |
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