Rechtsberatung Webseiten - Impressum

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Die der Impressumpflicht zugrunde liegenden Normen sind im Teledienstdatengesetz (TDG) und dem Mediendienstestaatsvertrag festgelegt.
Die Impressumspflicht nach dem Mediendienstestaatsvertrag beinhaltet, dass im Impressum eine Person benannt ist, die für die eingestellten Inhalte verantwortlich zeichnet.
Die Benennung einer verantwortlichen Person ist nach dem MDStV ist immer dann erforderlich, wenn in einer Internetseite Inhalte eingestellt sind, die geeignet sind Meinungen zu bilden und Meinungen zu beeinflussen.
Nun werden Sie sich vielleicht fragen, woran es sich festmachen lässt, dass eingestellte Inhalte "meinungsbildend" sind. Richtet sich nicht jede Webseite an die Allgemeinheit? Ist nicht jede Bearbeitung des Inhaltes einer Internetseite so etwas wie eine redaktionelle Bearbeitung?
Und tatsächlich ist es so, dass sich hier oft die Meinungen spalten.
Als Anhaltspunkt und Vergleich kann man vielleicht redaktionell aufgemachte Publikationen aus dem Druckmedienbereich oder meinungsbildende Magazine aus dem Televisionsbereich heranziehen
Je mehr sich eine Internetseite nach Aufmachung und Aussage diesen "meinungsbildenden" Publikationen annähert, desto eher ist anzunehmen, dass die Veröffentlichung einer für die redaktionellen Inhalte verantwortlichen Person notwendig ist.
Wer sicher gehen will, sollte eine Formulierung benutzen wie: verantwortlich nach TDG und MDStV: Hans Mustermann -
Schaden kann eine solche Formulierung nicht.
So sieht das Minimalimpressum des Bundesjustizministeriums aus!
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Wer muss nun ein Impressum einstellen?
Unsere lapidare Empfehlung hier: Wer ein Impressum einstellt, läuft auch nicht Gefahr mit irgendjemanden wegen eines fehlenden Impressums in Konflikt zu geraten.
Stellen Sie ein - den Vorschriften entsprechendes - Impressum ein und Sie haben hier schon mal ganz sicher Ihre Ruhe.
Die Impressumspflicht wird von "Gummibegriffen" wie "geschäftsmässig", "gewerbsmässig" bestimmt, wobei der Begriff "geschäftsmässig" noch schwammiger ist und auch ausgelegt wird, als der Begriff "gewerbsmässig".
Nach Ansicht verschiedener Gerichte handelt nämlich jeder "geschäftsmässig", der aufgrund "nachhaltiger" Tätigkeit - mit, aber auch ohne die Absicht einer Gewinnerzielung - Teledienste anbietet und erbringt.
Strenggenommen ist jede auf Dauer ins Internet eingestellte Webseite "nachhaltig", sodass eine Impressumspflicht auch bei privaten Internetseiten zu bejahen ist.
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Was muss ins Impressum?
Der vollständige Name - (nicht R. Meier, sondern Rainer Maier)
Bei Gesellschaften: Vollständiger Name der Gesellschaft.
Bei Gesellschaften: Voller Name des Vertretungsberechtigten.
Bei Gesellschaften: Nummer des Handelsregistereintrags und Angabe des Registergerichts.
Die Anschrift. Diese muss zustellfähig und identifizierbar sein. Ein Postfach genügt diesem Anspruch nicht!
Möglichkeiten der Kontakaufnahme.
Elektronische Kontaktmöglichkeit = eMailadresse
Telefonnummer.
Faxnummer. Falls vorhanden! (Umstritten!)
Identifikationsnummer der Umsatzsteuer. Falls vorhanden!
Bei Anbietern, die einer staatlichen Zulassung bedürfen (Beispiel Rechtsanwälte) ist die Aufsichtsbehörde, der Ort der Zulassung, die Berufsregeln (auch per verweisendem Link) etc anzugeben.
Das Fehlen der obengenannten Angaben kann nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht geahndet werden.
Viel gravierender sind jedoch die Folgen, wenn das Fehlen der Angaben von Mitbewerbern nach dem Wettbewerbsrecht, mit Abmahnung, Unterlassungsverlangen und Unterlassungserklärung geahndet werden.
Das Muss der Einstellung der Steuernummer ist - auch unserer Sicht - nicht ganz nachvollziehbar und birgt - im Zusammenhang mit den sonstigen Daten - eine erheblich Gefahr des Missbrauchs. Uns sind Fälle bekannt, bei denen Finanzämter nach Nennung von Namen und Steuernummer den Anrufern bereitwillig Auskunft gaben, ohne zu wissen, wer wirklich am anderen Ende der Leitung war.
Uns ist bisher kein Fall bekannt, in dem ein Gericht wegen einer fehlenden Steuernummer (wertneutrale Vorschrift) einen Unterlassungsanspruch bejaht hätte. Es ist auch nur schwer nachvollziehbar, dass das Fehlen der Steuernummer jemanden im Wettbewerb einen Vorteil verschaffen könnte.
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Was es sonst noch zu beachten gilt!
Viele der Faktoren, die sonst noch beachtet werden sollten, resultieren aus der bisherigen Rechtsprechung zu den Normen des TDG und MDStV.
Die Rechtsprechung weicht hier von Ort zu Ort und von Gericht zu Gericht z. T. erheblich voneinander ab.
Wer sicher gehen will sollte folgendes beachten:
Tragen Sie Sorge, das der Link zum Impressum nach dem Aufbau der Webseite im sichtbaren Bereich der Seite gut (ohne Scrollen) auffindbar ist.
Der Link zum Impressum sollte derart auf jeder Unterseite eingestellt sein. Beachten Sie bitte bei Frameseiten, dass diese oft von Suchmaschinen "zerhackt" werden und die Unterseiten über die Suchmaschinen auch ausserhalb des Hauptframes separat aufrufbar sind.
Verwenden Sie zum Aufruf des Impressums keine Scripte. Normales HTML bietet hier die grösste Sicherheit.
Benennen Sie den Link zum Impressum auch Impressum. Auch "Kontakt" haben die meisten Gerichte noch durchgehen lassen. Bei Linkbeschreibungen wie "Über uns" etc wird es schon kritischer.
Machen Sie den Weg zur Impressumseite möglichst so kurz wie möglich.
Also bitte nicht:
Index > Über uns > Firma > Kontakt > Impressum > IMPRESSUM
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0900 - 0190 - 01805 Sondernummern im Impressum -
Ins Impressum gehören grundsätzlich die Grunddaten, "Eckdaten" einer Firma. Jemanden der über die Angaben im Impressum Kontakt aufnehmen will, ist diese Kontaktaufnahme so leicht als möglich und auch so kostengünstig als möglich zu machen.
Vielfach findet man im Impressum statt normaler Festnetznummern sogenannte Sondernummern. Was an Sondernummern zulässig ist, ist teilweise umstritten.
Wenn aber eine Sondernummer eingestellt ist, ist dafür auch der Preis für die Verbindungskosten im örtlichen engen Zusammenhang in der Webseite einzustellen.
Einige Gerichte hatten sich mit der Frage: Mehrwertnummern im Impressum zu befassen.
So vertritt z. B. das Landgericht Saarbrücken die Ansicht, dass 0190er Sondernummern im Impressum nichts verloren haben, weil zu den Grunddaten einer Firma nun einmal die Telefonnummer gehört, unter der eine Firma normalerweise erreichbar ist.
Ob das Argument greift, dass eine Firma generell nur über eine 0190er oder 0900er Telefonnummer erreichbar ist, ist bisher ungeklärt, dürfte aber - nach unserer Einschätzung - nicht durchgehen, da diese Nummern lediglich Umleitungen darstellen und einer Zielrufnummer bedürfen.
Was Nummern wie 0700, 0180 angeht, sind die Meinungen der Gerichte teilweise widersprechend.
Wer also auch bei der Telefonnummer im Impressum auf der sicheren Seite sein will, sollte eine normale Festnetznummer oder eine kostenlose 0800er Nummer angeben.
Es besteht im Übrigen keine Rechtspflicht, dass eine im Impressum genannte Telefonnummer immer (im Besonderen zu den Geschäftszeiten) besetzt sein muss, wie das verschiedentlich in verschiedenen Foren rund ums Recht behauptet wurde.
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Frau Rechtsanwältin Andrea Münzebrock berät Sie im wettbewerbrechtlichen Fragen bei Anfragen, die unsere Hotline erreichen.
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