Rechtsberatung Gewährleistung bei Internetauktionen wie z. B. Ebay

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Pauschaler Ausschluss der Gewährleistung ist auch bei Ebay-Auktionen kein Freifahrtsschein -

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 Aktuell:
Gewährleistung und Garantie bei Versteigerungen im Internet am Beispiel Ebay
 
jusdi101
 

 

Auch wenn immer wieder darum gestritten wird, Versteigerungen im Internet sind Verkäufe zum Höchstpreis.
Es ist in etwa damit vergleichbar, als würde jemand in einer Zeitung eine Anzeige den Preis mit VB (Verhandlungsbasis) aufgeben, aber versichern, dass er die Ware garantiert an den Meistbietenden verkauft.
Ein Indiz dafür, dass man dies auch weiss ist, dass in letzter Zeit bei verschiedenen Versteigerungen auch der Direktkauf möglich ist, bei dem die Versteigerung abgebrochen wird.
Ein weiterer Streitpunkt der immer wieder bei Versteigerungen im Internet aufkommt ist, dass auch gewerbliche Händler unter einem NICK (Kunstname) Ware anbieten und so der Impressumpflicht nur ungenügend nachkommen. Nach diesseitiger Rechtsauffassung dürfte dies rechtlich nicht zulässig sein, weil so dem Kunden die Möglichkeit genommen wird, sich vorab ein umfassendes, unbeeinflusstes Bild über den Anbieter zu machen. Das jedoch soll nicht Thema dieser Seite sein.
Da es sich bei Versteigerungen im Internet um keine "echten" Versteigerungen handelt, ist auch ein Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich, wie das viele Händler immer wieder versuchen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob das, was die Händler anbieten nun neu oder gebraucht ist. Bei Gebrauchtwaren kann die Gewährleistung jedoch auf 12 Monate (ein Jahr) beschränkt werden. Warum das jedoch eher weniger Sinn macht sagt Ihnen die Abhandlung auf die wir Sie in der nächsten Zeile hinweisen.
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Lesen Sie dazu auch 
Was ist Gewährleistung - Was ist Garantie?
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Auch beim Privatverkauf gelten grundsätzlich die Normen der gesetzlichen Gewährleistung.
Diese können jedoch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
So trifft man auch bei Ebay vermehrt auf Formulierungen wie "Nach neuem EU-Recht wird (weil Privatverkauf - Privatauktion) keine Gewährleistung (Haftung) übernommen oder kann keine Gewährleistung übernommen werden", wobei letztere Formulierung suggeriert, dass irgendwelche EU-Rechte es einem Verkäufer untersagen würden eine Gewährleistung zu garantieren. Auch wird mit derartigen Formulierungen versucht ein Rückgaberecht auszuschliessen.
Was die Autoren derartiger Formulierungen dabei leider gerne übersehen oder aber auch vielfach ganz einfach nicht wissen ist, dass eine Ware (etwas vereinfacht dargestellt!) oder Kaufsache beim Übergang (Gefahrübergang) vom Verkäufer auf den Käufer mangelfrei zu sein hat.
Wird z. B. ein Fernseher oder ein Computer ohne Angaben zur Beschaffenheit angeboten, kann der Käufer erwarten, dass die Geräte funktionstüchtig sind und die Beschaffenheit so ist, wie "normale" derartige Geräte nun einmal beschaffen sind und dass ihnen kein Sachmangel anhaftet.
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn ein Verkäufer eine andere Ware oder eine abweichende Menge liefert.
Wird auf die Beschaffenheit einer Ware also nicht weiter eingegangen kann ein Käufer der Ware davon ausgehen, dass die Ware "mangelfrei" ist.
Als vereinbart gilt immer die Beschaffenheit, die der Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung liefert. Liegt keine Beschreibung der Beschaffenheit vor, kann der Käufer von einer Beschaffenheit ausgehen wie oben beschrieben.
Ist ein Sachmangel vorhanden und wird dieser Sachmangel in der Beschreibung dem Istzustand entsprechend beschrieben, gilt diese Beschaffenheit als vereinbart.
Über Formulierungen wie "Leichte Gebrauchsspuren" - etc lässt sich dann jedoch wieder wunderbar streiten. Was für den einen eine "leichte Gebrauchsspur" ist, kann für den anderen ein Totalschaden sein.
Damit ist klar, dass ein Verkäufer einen Mangel den er kennt auch in seiner Beschreibung angeben muss, wenn seine Forderung auf Bestehen eines geschlossenen Vertrags rechtlich Bestand haben soll. Der pauschale Ausschluss der Gewährleistung ist hier rechtlich unwirksam.
Ein Anbieter kann die Gewährleistung nur soweit ausschliessen, als dass er einen Interessenten über vorhandene Mängel aufgeklärt hat.
Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass ein Käufer, der einen Mangel kennt, diesen später nicht mehr reklamieren kann.
Abschliessend bleibt festzuhalten:
Bei privaten Verkäufen kann ein Ausschluss der Gewährleistung grundsätzlich angewandt werden. So einfach wie viele Verkäufer bei Ebay und auch anderen "Auktionshäusern im Internet" sich das Ganze anscheinend vorstellen ist die Sache jedoch nicht. Das Einstellen eines generellen Ausschlusses der Gewährleistung ist kein Freifahrtsschein mit dem man rechtlich weniger erfahrenen Käufern jeden Müll aufs Auge drücken und sich selbst aus der Verantwortung stehlen kann.
Vielfach wird dabei übersehen, dass - je nach Form des Anerbietens - auch strafrechtliche Aspekte (Betrug) in die rechtliche Beurteilung eines Angebotes miteinbezogen werden können.
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Sehen Sie dazu auch: Betrug bei Ebay?

 

  Übersichten: Arbeitsrecht | Familienrecht | Erbrecht | Mietrecht | | Scheidungsrecht - Strafrecht - Verkehrsrecht - Wettbewerbsrecht etc |
 

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Thema: Gewährleistung - Garantie - Haftungs-Ausschluss - Internetauktion - Direktkauf - Versteigerung
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