jusdi101 |
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Auch
wenn immer wieder darum gestritten wird,
Versteigerungen im Internet sind Verkäufe zum
Höchstpreis. |
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Es ist
in etwa damit vergleichbar, als würde jemand in
einer Zeitung eine Anzeige den Preis mit VB
(Verhandlungsbasis) aufgeben, aber versichern,
dass er die Ware garantiert an den
Meistbietenden verkauft. |
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Ein
Indiz dafür, dass man dies auch weiss ist, dass
in letzter Zeit bei verschiedenen
Versteigerungen auch der Direktkauf möglich
ist, bei dem die Versteigerung abgebrochen wird. |
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Ein
weiterer Streitpunkt der immer wieder bei
Versteigerungen im Internet aufkommt ist, dass
auch gewerbliche Händler unter einem NICK
(Kunstname) Ware anbieten und so der
Impressumpflicht nur ungenügend nachkommen.
Nach diesseitiger Rechtsauffassung dürfte dies
rechtlich nicht zulässig sein, weil so dem
Kunden die Möglichkeit genommen wird, sich
vorab ein umfassendes, unbeeinflusstes Bild
über den Anbieter zu machen. Das jedoch soll
nicht Thema dieser Seite sein. |
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Da es
sich bei Versteigerungen im Internet um keine
"echten" Versteigerungen handelt, ist
auch ein Ausschluss der Gewährleistung nicht
möglich, wie das viele Händler immer wieder
versuchen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob
das, was die Händler anbieten nun neu oder
gebraucht ist. Bei Gebrauchtwaren kann die
Gewährleistung jedoch auf 12 Monate (ein Jahr)
beschränkt werden. Warum das jedoch eher
weniger Sinn macht sagt Ihnen die Abhandlung auf
die wir Sie in der nächsten Zeile hinweisen. |
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Lesen
Sie dazu auch |
Was
ist Gewährleistung - Was ist Garantie? |
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Auch
beim Privatverkauf gelten grundsätzlich die
Normen der gesetzlichen Gewährleistung. |
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Diese
können jedoch ganz oder teilweise
ausgeschlossen werden. |
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So
trifft man auch bei Ebay vermehrt auf
Formulierungen wie "Nach neuem EU-Recht
wird (weil Privatverkauf - Privatauktion) keine
Gewährleistung (Haftung) übernommen oder kann
keine Gewährleistung übernommen werden",
wobei letztere Formulierung suggeriert, dass
irgendwelche EU-Rechte es einem Verkäufer untersagen würden eine Gewährleistung zu
garantieren. Auch wird mit derartigen
Formulierungen versucht ein Rückgaberecht
auszuschliessen. |
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Was die Autoren derartiger Formulierungen dabei
leider gerne übersehen oder aber auch vielfach
ganz einfach nicht wissen ist, dass eine Ware
(etwas vereinfacht dargestellt!) oder Kaufsache
beim Übergang (Gefahrübergang) vom Verkäufer
auf den Käufer mangelfrei zu sein hat. |
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Wird z.
B. ein Fernseher oder ein Computer ohne Angaben
zur Beschaffenheit angeboten, kann der Käufer
erwarten, dass die Geräte funktionstüchtig
sind und die Beschaffenheit so ist, wie
"normale" derartige Geräte nun einmal
beschaffen sind und dass ihnen kein Sachmangel
anhaftet. |
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Ein
Sachmangel liegt auch vor, wenn ein Verkäufer
eine andere Ware oder eine abweichende Menge
liefert. |
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Wird
auf die Beschaffenheit einer Ware also nicht
weiter eingegangen kann ein Käufer der Ware
davon ausgehen, dass die Ware
"mangelfrei" ist. |
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Als
vereinbart gilt immer die Beschaffenheit, die
der Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung
liefert. Liegt keine Beschreibung der
Beschaffenheit vor, kann der Käufer von einer
Beschaffenheit ausgehen wie oben beschrieben. |
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Ist ein
Sachmangel vorhanden und wird dieser Sachmangel
in der Beschreibung dem Istzustand entsprechend
beschrieben, gilt diese Beschaffenheit als
vereinbart. |
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Über
Formulierungen wie "Leichte
Gebrauchsspuren" - etc lässt sich dann
jedoch wieder wunderbar streiten. Was für den
einen eine "leichte Gebrauchsspur"
ist, kann für den anderen ein Totalschaden
sein. |
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Damit
ist klar, dass ein Verkäufer einen Mangel den
er kennt auch in seiner Beschreibung angeben
muss, wenn seine Forderung auf Bestehen eines
geschlossenen Vertrags rechtlich Bestand haben
soll. Der pauschale Ausschluss der
Gewährleistung ist hier rechtlich unwirksam. |
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Ein
Anbieter kann die Gewährleistung nur soweit
ausschliessen, als dass er einen Interessenten
über vorhandene Mängel aufgeklärt hat. |
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Im
Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass ein
Käufer, der einen Mangel kennt, diesen später
nicht mehr reklamieren kann. |
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Abschliessend
bleibt festzuhalten: |
Bei
privaten Verkäufen kann ein Ausschluss der
Gewährleistung grundsätzlich angewandt werden.
So einfach wie viele Verkäufer bei Ebay und
auch anderen "Auktionshäusern im
Internet" sich das Ganze anscheinend
vorstellen ist die Sache jedoch nicht. Das
Einstellen eines generellen Ausschlusses der
Gewährleistung ist kein Freifahrtsschein mit
dem man rechtlich weniger erfahrenen Käufern
jeden Müll aufs Auge drücken und sich selbst
aus der Verantwortung stehlen kann. |
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Vielfach
wird dabei übersehen, dass - je nach Form des
Anerbietens - auch strafrechtliche Aspekte
(Betrug) in die rechtliche Beurteilung eines
Angebotes miteinbezogen werden können. |
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Sehen
Sie dazu auch: Betrug
bei Ebay?
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