Thema:
Zweijährige
Gewährleistung nur eine Luftnummer?
|
Seit
Anfang des Jahres 2002 gilt für die
Gewährleistung eine Frist von zwei Jahren. |
|
Bevor
auf das Thema dieser Seite eingegangen werden
soll, hier noch einige grundsätzliche
Erläuterungen. |
|
Oft
wird Gewährleistung gemeint, aber Garantie
gesagt. Umgekehrt ist es dasselbe. |
|
Was
ist unter Gewährleistung zu verstehen? |
|
Die
Gewährleistung ist durch Gesetz geregelt und
besagt nichts anderes, als dass jemand der Ihnen
etwas verkauft für einen bestimmten Zeitraum
haften muss. "Verkauft" ist hier etwas
ungenau formuliert, weil die gesetzlich
geregelte Gewährleistung z. B. auch für
Reparaturarbeiten gilt. Die Haftung bezieht sich
auf Mängel an der Sache oder dem (Reparatur)
Werk. |
|
Die
Regelzeit für diese Haftung beträgt zwei
Jahre. Handelt es sich um gebrauchte Ware, die
Ihnen von einem Händler verkauft wird, beträgt
diese Zeit der Gewährleistung 12 Monate. |
|
Innerhalb
dieser Zeit haben Sie das Recht auf
Nachbesserung, Nachlieferung, Sie können eine
Kaufpreisminderung geltend machen oder vom
Kaufvertrag zurücktreten. |
|
Desweiteren
haben Sie u. U. einen Anspruch auf
Schadensersatz, bzw. einen Anspruch auf Ersatz
von Aufwendungen. |
|
Auf
das Verlangen der Gewährleistung nachzukommen
haben Sie einen rechtlichen Anspruch. |
|
|
Was
ist unter Garantie zu verstehen? |
|
Die
Garantie wird zwar im BGB erwähnt, ist jedoch
eine freiwillige Leistung eines Herstellers. Das
Gewähren einer Garantie ist oft ein
Marketinginstrument, dass Vertrauen schaffen
soll. |
|
Räumt
ein Hersteller keine Garantie ein, haben Sie
auch keinen rechtlichen Anspruch auf eine
solche. Wie eine von einem Hersteller gegebene
Garantie aussieht, ist von dessen
"Goodwill" abhängig. |
|
Wer
eine gegebene Garantie in Anspruch nehmen will,
ist also gut beraten sich zuvor die
Garantiebedingungen des Garantiegebers genau
anzusehen. |
|
Wer
ist Ansprechpartner wenn es um Gewährleistung
und/oder Garantie geht? |
|
Bei
der Gewährleistung ist Ihr Vertragspartner auch
Ihr Ansprechpartner, also z. B. der Händler,
bei dem Sie eine Ware gekauft haben. |
|
Bei
der Garantie ist Ihr Ansprechpartner der
Garantiegeber. Wollen Sie eine gegebene Garantie
in Anspruch nehmen, haben Sie (i.d.R.) z. B.
nicht die Möglichkeit, vom Ihrem
Vertragspartner (Händler) zu verlangen, dass
dieser sich um die Durchsetzung Ihrer
Garantieansprüche kümmert. |
|
In der
Praxis ist es jedoch oft so, dass die Händler
die Abwicklung - im Falle der Inanspruchnahme
der von den Herstellern gegebenen Garantien -
übernehmen. |
Der
Hersteller wird dann (kostenabwägend)
entscheiden, ob er repariert oder austauscht. |
|
|
Was
ist vorteilhafter: Die Garantie oder die
Gewährleistung? |
|
Allgemeingültig
lässt sich die Frage nicht in einem Satz
beantworten. |
|
In den
ersten sechs Monaten ab Entstehens des Anspruchs
dürfte es wohl meist die Gewährleistung sein.
Nach diesen sechs Monaten dürfte in der
Mehrzahl der Fälle die Inanspruchnahme der
Garantie der erfolgversprechendere Weg sein. |
|
|
Warum
ist das so? |
|
In den
ersten sechs Monaten der Gewährleistungszeit
muss der Verkäufer (oder Erbringer einer
Reparatur) ) nachweisen, dass das Produkt frei
von Fehlern war. |
|
In der
restlichen Zeit der gesetzlich vorgeschriebenen
Zeit der Gewährleistung von insgesamt zwei
Jahren muss der Reklamierende nachweisen, dass
ein Fehler (Mangel an der Sache) schon beim Kauf
vorgelegen hat. |
|
Praktisch
stellt sich ein Nachweis für beide Parteien
meist gleich problematisch dar, sodass mit der
Beweislastumkehr nach sechs Monaten der Anspruch
auf Gewährleistung rechtlich zwar besteht, in
der Praxis jedoch faktisch oft so gut wie nicht
mehr durchsetzbar ist. |
|
Auch
scheint es, dass seit dem Inkrafttreten der
2jährigen Gewährleistungsfrist grosse Teile
des Einzelhandels weniger Kulanz zeigen, als in
den Jahren vor 2002. |
|
Wie
Anrufe bei den Rechtsanwälte n der
Anwaltshotline Justitia Direct zeigen, scheint
vielfach der Trend vorzuherrschen auch
berechtigt scheinende Reklamationen, die nach
den ersten sechs Monaten der Gewährleistung
kommen ganz einfach "auszusitzen". |
|
Exemplarisch
mögen hier zwei uns bekannte Fälle dargestellt
sein. |
|
Da
hatte jemand Anfang des Jahres 2003 bei einem
bekannten Anbieter, der gerne mit Rabatten von
20% auf alles (ausser Tierfutter) wirbt und der
beschuldigt wurde, vor solchen Rabattaktionen
die Preise bis ca. 25% angehoben zu haben, einen
Rasenmäher gekauft. |
|
2003
war das Jahr des Jahrhundertsommers in dem alles
vertrocknete und der Rasenmäher kam in diesem
Jahr nur einmal zum Einsatz. |
Im
Frühjahr des folgenden Jahres kam der
Rasenmäher dann wieder zum Einsatz und die
Halterung des Motors brach. |
|
Der
Fehler wurde im Mai 2004 reklamiert, das Gerät
von der hauseigenen Werkstatt überprüft. Dabei
wurde festgestellt und dem Kunden auch
schriftlich bestätigt, dass das Schneideblatt
falsch eingebaut war. Ein Gewährleistungsfall
wurde jedoch nicht bejaht. |
|
Ob
dieses scheinbaren Widerspruchs, der auch dem
Verkaufspersonal des Händlers auffiel, sollte
eine nochmalige Überprüfung des Anspruchs
stattfinden. Man versprach dem Kunden ihn
telefonisch zu kontaktieren. |
In der
Folgezeit fragte der Kunde wiederholt in
Kaufhaus nach. |
|
Zeitlich
konnte er persönlich immer erst nach 17 Uhr
dort vorsprechen. In der Zeit nach 17 Uhr waren
die Unterlagen jedoch in einem Büro, dass zu
diesem Zeitpunkt bereits geschlossen hatte für
das Verkaufspersonal nicht mehr einsehbar.
Wiederholt wurde eine telefonische
Benachrichtigung vom Verkaufspersonal zugesagt. |
|
Der
Rasenmäher ist auch heute im Frühjahr des
Jahres 2005 weder repariert, noch ersetzt. Auch
eine Benachrichtigung über das Ergebnis der
Nachschau steht bis heute aus. |
|
|
Im
zweiten Fall hatte jemand im März 2004 bei
einen deutschlandweit vertretenen
Elektronikhändler (nicht obig im erstem Fall
genannter!) einen 21 Zoll Monitor gekauft. Noch
bevor dieser Monitor geliefert wurde, hatte der
Käufer einen schweren Motorradunfall und lag
monatelang im Krankenhaus. |
|
Die
Mutter des Käufers nahm den Monitor entgegen.
Im Dezember desselben Jahres lag der Käufer des
Monitors noch immer im Krankenhaus und
beauftragte seine Mutter den Monitor seinem
Enkel zu Weihnachten zu schenken. |
|
Der
Monitor stand also originalverpackt unter dem
Christbaum, wurde nach der Bescherung
ausgepackt, angeschlossen und funktionierte
nicht. |
|
Ein
Umtausch wurde vom Händler - trotz Schilderung
der Umstände - mit Hinweis auf das Kaufdatum
abgelehnt. Auch alle sonstigen aus der
gesetzlichen Gewährleistung resultierenden
Ansprüche wies der Händler zurück. |
|
Es
musste offiziell ein Rechtsanwalt eingeschaltet
werden und erst dessen Schreiben - mit Hinweis
auf die durch Zeugen belegbare Situation und
einer Klageandrohung - brachte Bewegung in die
Sache. |
|
.................................................. |
|
Sind
von der zweijährigen Zeit der Gewährleistung
mehr als sechs Monate vergangen und gibt es so
etwas wie eine (Händler-)Garantie ist es oft
ratsam auf eine versprochene Garantieleistung
zurückzugreifen. |
|
Die
Schilderungen von Ratsuchenden zum Thema
Gewährleistung und Garantie lassen die
Vermutung zu, dass - je nach Kaufdatum - auf
Gewährleistung reklamierende Kunden so lange
hingehalten werden, bis auch die Zeit der
Garantie verstrichen ist. |
|
Insgesamt
gesehen haben also die seit Anfang des Jahres
2002 geltenden Gewährleistungsrechte keine
gravierende Veränderung für den Verbraucher
gebracht. Das Klima scheint jedoch für
reklamieren wollende Kunden insgesamt rauher
geworden zu sein. |
|
.................................... |
|
Sehen
Sie dazu auch: |
Haftungsausschluss
bei Versteigerungen im Internet am Beispiel Ebay
- |
Klicken
Sie bitte: |
>
Übersicht
Versteigerungen + Recht < |
|
Einstweilige
Verfügung |
Vertragsrecht
- Fernabsatzvertrag - Informationspflichten |
..............................................
|
| nach
oben |
|