In
der von Ihnen geschilderten Situation muß unterschieden werden
zwischen der Eigentumssituation hinsichtlich des Hauses und
eventuellen Zugewinnausgleichsansprüchen.
Wenn
beide Ehegatten zu je 1/2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
sind, so bleibt es grundsätzlich auch nach einer Trennung oder
Scheidung dabei.
Die
Ehegatten können das Haus entweder nach wie vor gemeinsam
verwalten, es verkaufen und den Erlös teilen oder es kann in
einer Zwangsversteigerung verwertet werden, wenn einer der
Ehegatten die Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft wünscht
und der andere dem nicht zustimmt.
Hinsichtlich
des Zugewinnausgleichs stellt sich die Rechtslage dar, wie folgt:
Gemäß
§ 1374 Abs. 2 BGB fällt Vermögen, das eine Ehegatte nach
Eintritt des Güterstandes (also nach Eheschließung) von Todes
wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch
Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der
Verbindlichkeiten in das Anfangsvermögen, soweit es nicht den
Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Für
die Ehefrau in Ihrem Fall bedeutet das, daß das geerbte Vermögen
ihrem Anfangsvermögen zugerechnet wird, im Falle einer Scheidung
also nicht in den Zugewinn fällt.
Sie
wird so behandelt, als habe sie das Erbe bereits bei Eheschließung
besessen.
Diese
Regelung gilt aber nur für den geerbten Gegenstand selbst, in
Ihrem Fall also das Geld. Gewinne und Einkünfte, sowie spätere
Wertsteigerungen daraus unterfallen dennoch dem Zugewinnausgleich,
auch wenn das betreffende Vermögen von Todes wegen erworben
wurde.
Alles,
was mit Hilfe des Geldes an Vermögen erworben wurde - seien es
Zinseinnahmen oder die Anlage in dem Haus - fällt in den
Zugewinn.
Bei
der Ermittlung des Zugewinnausgleichs würde hier auf Seiten des
Frau von einem Anfangsvermögen in Höhe der Erbschaft (abgesehen
von eventuellem sonstigem Vermögen) ausgegangen und geprüft, ob
das Endvermögen dieses Anfangsvermögen übersteigt, weil es möglicherweise
zu Gewinnen oder Wertsteigerungen gekommen ist.
Beim
Mann wäre - abgesehen von eventuell sonst vorhandenem Anfangsvermögen,
das es aber wohl nicht gab - von einem
Anfangsvermögen von Null auszugehen.
Sämtliche
aus dem Erbe der Frau (auch) zu seinem Gunsten erwirtschafteten
Gewinne und Wertsteigerungen stellen sein Endvermögen dar. Hierzu
gehört auch die Hälfte an dem Haus. Der Ehegatte kann sich bei
Schenkung unter den Ehegatten auf die Regelung des § 1374 Abs.
2 BGB nämlich nicht berufen.
Somit
steht zu erwarten, daß der Zugewinn auf Seiten des Mannes höher
ausfallen würde als der auf Seiten der Frau, was letztlich
bedeutet, daß er der Zugewinnausgleichspflichtige wäre.
Selbst
wenn mit dem geerbten Geld spätere andere Gegenstände erworben
wurden oder dieses angelegt wurde, bleibt es bei der Ermittlung
des Zugewinns als Rechnungsposten in voller Höhe Anfangsvermögen
der Frau.
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