Rechtsberatung Zugewinnausgleich -

  Recht: Justitia Direct www.e-juristen.de  

Was ist mit dem Erbe und dem Geschenkten?

 Sie wollen direkt zum Rechtsauskunft online per eMail?
 Klicken Sie bitte hier > Rechtsberatung online < und Sie gelangen direkt zu Ihren Informationen  
............................................................................
Sie telefonieren lieber und sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt?

Kein Problem! Einfach anrufen, täglich - auch SA + SO > Telefonische Rechtsauskunft

..............................................................................
 
  Fragestellung: Familienrecht - Unterhaltsabänderung - Ort: Bremen - Datum: Februar 2005
Webseitenerstellung
Frage:
   
Ein Ehepaar lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 

Der Frau fiel nun ein Erbe ihrer Mutter zu, welches auf Konten der Ehefrau, des Ehemannes und auch Gemeinschaftskonten angelegt wurde. 

Dann kauften die Eheleute ein Einfamilienhaus. 

Das während der Ehe erarbeitete Vermögen war noch sehr gering, sodaß die Mittel zum Hauskauf weitgehend aus dem Erbe stammte. Das Haus ist aber auf beide Eheleute zu je 50% im Grundbuch eingetragen. 

Wenn nun die Ehe scheitert und die Eheleute geschieden werden, fällt dann das Erbe der Frau ganz aus dem zu teilenden Zugewinn heraus (wird ihr also "in Gänze" erstattet), auch wenn das Erbe zunächst auf diversen Konten der Ehegatten verwaltet wurde und dann ein Haus gekauft wurde? 

...............
Antwort:

In der von Ihnen geschilderten Situation muß unterschieden werden zwischen der Eigentumssituation hinsichtlich des Hauses und eventuellen Zugewinnausgleichsansprüchen.

Wenn beide Ehegatten zu je 1/2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, so bleibt es grundsätzlich auch nach einer Trennung oder Scheidung dabei.

Die Ehegatten können das Haus entweder nach wie vor gemeinsam verwalten, es verkaufen und den Erlös teilen oder es kann in einer Zwangsversteigerung verwertet werden, wenn einer der Ehegatten die Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft wünscht und der andere dem nicht zustimmt.

Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs stellt sich die Rechtslage dar, wie folgt:

Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB fällt Vermögen, das eine Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes (also nach Eheschließung) von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten in das Anfangsvermögen, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

Für die Ehefrau in Ihrem Fall bedeutet das, daß das geerbte Vermögen ihrem Anfangsvermögen zugerechnet wird, im Falle einer Scheidung also nicht in den Zugewinn fällt.

Sie wird so behandelt, als habe sie das Erbe bereits bei Eheschließung besessen.

Diese Regelung gilt aber nur für den geerbten Gegenstand selbst, in Ihrem Fall also das Geld. Gewinne und Einkünfte, sowie spätere Wertsteigerungen daraus unterfallen dennoch dem Zugewinnausgleich, auch wenn das betreffende Vermögen von Todes wegen erworben wurde.

Alles, was mit Hilfe des Geldes an Vermögen erworben wurde - seien es Zinseinnahmen oder die Anlage in dem Haus - fällt in den Zugewinn.

Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs würde hier auf Seiten des Frau von einem Anfangsvermögen in Höhe der Erbschaft (abgesehen von eventuellem sonstigem Vermögen) ausgegangen und geprüft, ob das Endvermögen dieses Anfangsvermögen übersteigt, weil es möglicherweise zu Gewinnen oder Wertsteigerungen gekommen ist.

Beim Mann wäre - abgesehen von eventuell sonst vorhandenem Anfangsvermögen, das es aber wohl nicht gab - von einem Anfangsvermögen von Null auszugehen.

Sämtliche aus dem Erbe der Frau (auch) zu seinem Gunsten erwirtschafteten Gewinne und Wertsteigerungen stellen sein Endvermögen dar. Hierzu gehört auch die Hälfte an dem Haus. Der Ehegatte kann sich bei Schenkung unter den Ehegatten auf die Regelung des § 1374 Abs. 2 BGB nämlich nicht berufen.

Somit steht zu erwarten, daß der Zugewinn auf Seiten des Mannes höher ausfallen würde als der auf Seiten der Frau, was letztlich bedeutet, daß er der Zugewinnausgleichspflichtige wäre.

Selbst wenn mit dem geerbten Geld spätere andere Gegenstände erworben wurden oder dieses angelegt wurde, bleibt es bei der Ermittlung des Zugewinns als Rechnungsposten in voller Höhe Anfangsvermögen der Frau.

 

........ jusdi106
  Empfehlungen - Lesetipps -
Machen Sie uns Ihre Seite mit zum Thema passenden Inhalt bekannt!
   
Zurück zum Index - Rechtsberatung online

Übersichten: Arbeitsrecht | Familienrecht | Erbrecht | Mietrecht | | Scheidungsrecht - Strafrecht - Verkehrsrecht - Wettbewerbsrecht etc |

| nach oben |
..............................................................................
Thema: Familienrecht - Erbrecht - Erbe - Zugewinn - Zugewinnausgleich - Schenkung - Scheidung - @

Copyright: JD - Saarbrücken (Saarland)