Der
Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann entfallen, wenn das
weitere Fordern von Unterhalt grob unbillig wäre.
In
Ihrem Fall, in dem die Frau eine neue Lebenspartnerschaft
eingegangen ist, kommt ein Wegfall gemäß § 1579 Nr. 7 BGB in
Betracht. Die
Beweislast für das Bestehen und Fortbestehen der eheähnlichen
Lebensgemeinschaft liegt dabei beim Unterhaltsschuldner, in
Ihrem Fall also bei Ihnen.
Ein
Wegfall des Unterhaltsanspruchs setzt dabei zunächst das
Eingehen einer Verbindung von gewisser Intensität voraus. Das
bloße Eingehen einer intimen Verbindung ist nicht ausreichend.
In
Ihrem Fall ist die Frau offensichtlich zu dem neuen Partner
gezogen, eine bloße intime Verbindung liegt somit nicht vor.
Für
eine von der Rechtsprechung geforderte Verbindung von gewisser
Intensität ist weiter erforderlich, daß eine sog.
Wirtschaftsgemeinschaft unterhalten wird (BGH NJW 81, 2805).
Dabei
ist Voraussetzung, daß die Lebensgefährten sozusagen "in
einen Topf" wirtschaften und sich diese feste soziale
Verbindung auch in gemeinsamen Unternehmungen (Freizeit,
Teilnahme an Familienfeiern etc.) nach außen hin zeigt.
Das
Erscheinungsbild der Verbindung in der Öffentlichkeit muß dazu
führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung für den
Unterhaltsschuldner durch die damit verbundene Beschränkung
seiner Handlungsfreiheit und Lebensgestaltungsfreiheit unzumutbar
wird.
In
der von Ihnen geschilderten Konstellation wird desweiteren
gefordert, daß das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die
Stelle der Ehe getreten, die Verbindung also von einer gewissen
Endgültigkeit ist. Für
dieses Erfordernis der Endgültigkeit verlangt die
Rechtsprechung einen Zeitraum von mindestens 2-3 Jahren (BGH NJW
89, 1086).
Ein
vorheriges Versagen des Unterhaltsanspruch ist nur bei
Vorliegen besonderer Voraussetzungen möglich, wenn z.B. aus der
Verbindung ein Kind hervorgeht.
Gemäß
Ihrer Schilderung lebt Ihre geschiedene Frau erst seit einigen
Monaten mit dem neuen Lebensgefährten zusammen.
Der von der
Rechtsprechung geforderte Zeitraum für die Endgültigkeit der
neuen Verbindung ist folglich noch nicht abgelaufen. Besondere
Umstände, die eine Unterschreitung dieses Zeitraumes
rechtfertigen würden, sind aus Ihrer Darstellung nicht
ersichtlich.
Derzeit
kann also eine Versagung des Unterhalts wegen der neuen
Verbindung der geschiedenen Frau nicht erfolgen. Hier
bleibt abzuwarten, wie lange diese weiterbesteht. Nach Eintritt
der Verfestigung kann dann der Unterhalt versagt werden.
Wichtig
dabei ist, zu beachten, daß für den Fall, daß es zu keiner
einvernehmlichen vergleichsweisen Regelung kommt, eine
Unterhaltsabänderungsklage erhoben werden muß, um zu
vermeiden, daß aus den alten Titel weiter vollstreckt werden
kann. |