Rechtsberatung Unterhaltsabänderung

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Fallstellung: die Unterhaltsabänderungsklage

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  Fragestellung: Familienrecht - Unterhaltsabänderung - Ort: Bremen - Datum: Februar 2005
  Frage:
   
1996 wurde in einer Unterhaltsklage ein nachehelicher Unterhalt von DM 475,-- festgelegt. 

Nach Wegfall des Kindesunterhaltes verlangte meine geschiedene Frau über ihren Rechtsanwalt eine Erhöhung. 

Meine geschiedene Frau ist ganztägig berufstätig. 

Mein damaliger Anwalt errechnete einen weiteren Unterhalt in Höhe von DM 435,00.

Diese Zahlung behielt ich bis heute bei. Nun erfuhr ich durch Zufall, dass meine geschiedene Frau vor einigen Monaten mit Ihrem Lebensgefährten in eine gemeinsame Wohnung nach Heidelberg verzogen ist.

Offiziell ist mir davon nichts bekannt. Muss ich diesen hohen Unterhalt dennoch weiterhin bezahlen?

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  Antwort:
Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann entfallen, wenn das weitere Fordern von Unterhalt grob unbillig wäre.

In Ihrem Fall, in dem die Frau eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen ist, kommt ein Wegfall gemäß § 1579 Nr. 7 BGB in Betracht. Die Beweislast für das Bestehen und Fortbestehen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft liegt dabei beim Unterhaltsschuldner, in Ihrem Fall also bei Ihnen.

Ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs setzt dabei zunächst das Eingehen einer Verbindung von gewisser Intensität voraus. Das bloße Eingehen einer intimen Verbindung ist nicht ausreichend. In Ihrem Fall ist die Frau offensichtlich zu dem neuen Partner gezogen, eine bloße intime Verbindung liegt somit nicht vor.

Für eine von der Rechtsprechung geforderte Verbindung von gewisser Intensität ist weiter erforderlich, daß eine sog. Wirtschaftsgemeinschaft unterhalten wird (BGH NJW 81, 2805).

Dabei ist Voraussetzung, daß die Lebensgefährten sozusagen "in einen Topf" wirtschaften und sich diese feste soziale Verbindung auch in gemeinsamen Unternehmungen (Freizeit, Teilnahme an Familienfeiern etc.) nach außen hin zeigt.

Das Erscheinungsbild der Verbindung in der Öffentlichkeit muß dazu führen, daß die Fortdauer der Unterhaltsbelastung für den Unterhaltsschuldner durch die damit verbundene Beschränkung seiner Handlungsfreiheit und Lebensgestaltungsfreiheit unzumutbar wird.

In der von Ihnen geschilderten Konstellation wird desweiteren gefordert, daß das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle der Ehe getreten, die Verbindung also von einer gewissen Endgültigkeit ist. Für dieses Erfordernis der Endgültigkeit verlangt die Rechtsprechung einen Zeitraum von mindestens 2-3 Jahren (BGH NJW  89, 1086).

Ein vorheriges Versagen des Unterhaltsanspruch ist nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen möglich, wenn z.B. aus der Verbindung ein Kind hervorgeht. 

Gemäß Ihrer Schilderung lebt Ihre geschiedene Frau erst seit einigen Monaten mit dem neuen Lebensgefährten zusammen. 

Der von der Rechtsprechung geforderte Zeitraum für die Endgültigkeit der neuen Verbindung ist folglich noch nicht abgelaufen. Besondere Umstände, die eine Unterschreitung dieses Zeitraumes rechtfertigen würden, sind aus Ihrer Darstellung nicht ersichtlich. 

Derzeit kann also eine Versagung des Unterhalts wegen der neuen Verbindung der geschiedenen Frau nicht erfolgen. Hier bleibt abzuwarten, wie lange diese weiterbesteht. Nach Eintritt der Verfestigung kann dann der Unterhalt versagt werden. 

Wichtig dabei ist, zu beachten, daß für den Fall, daß es zu keiner einvernehmlichen vergleichsweisen Regelung kommt, eine Unterhaltsabänderungsklage erhoben werden muß, um zu vermeiden, daß aus den alten Titel weiter vollstreckt werden kann.

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Thema: Familienrecht - Unterhalt - Wegfall der Voraussetzungen - Unterhaltabänderungsklage - @

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