Rechtsberatung Scheidung - Zugewinn

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Fallstellung - Bevorstehende Scheidung -

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  Fragestellung: Familienrecht - Sorgerecht - Aufenthaltsbestimmungsrecht
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Frage:
   
Meine Frau und ich befinden uns im Trennungsjahr.

Wir leben zur Zeit getrennt in einer Wohnung. Unsere Scheidung kommt nun näher..

Zusammen haben wir ein gemeinsames Kind im Alter von 18 Monaten.

Nun meine Frage: 

Wie wird das Sorgerecht dieses, unseres gemeinsamen Kindes geregelt? 

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Antwort:
Grundsätzlich bleibt es allgemein bei einer Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Nur wenn die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen der Ehepartner beantragt wird, wird auch über einen solchen Antrag verhandelt und entschieden.

Ein derartiger Antrag wird aber nur erfolgreich sein, wenn der Teil der Eltern, der die Übertragung beantragt und wünscht, nachweisen kann, dass der andere Elternteil ausserstande ist, das Kind ordnungsgemäss zu erziehen und auch zu versorgen oder wenn beispielsweise Fälle von erheblicher Gewalt oder gar sexuellem Missbrauch vorliegen.

Dafür liegen nach Ihrer Beschreibung hier jedoch keine Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen könnten, dass eine Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf einen Ehegatten notwendig ist. Es wird also bei dem gemeinsamen Sorgerecht bleiben.

Für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist der Stichtag des Datums der Einreichung des Antrags zur Scheidung. Dabei sollten Sie darauf achten, dass Sie eventuelle größere Anschaffungen nach hinten zu verschieben. Alle Anschaffungen bis zu dem Tag der Einreichung des Scheidungsantrags fallen in den Zugewinn.

Im Scheidungsverfahren braucht grundsätzlich nur der Antragsteller einen Rechtsanwalt. Die Scheidung kann grundsätzlich mit einem einzigen Rechtsanwalt abgewickelt werden. 

Hierbei muss der derjenige, der keinen Antrag stellt oder gestellt hat aber beachten, dass der eingeschaltete Rechtsanwalt nicht etwa ein gemeinsamer ist. Der Anwalt ist der Interessensvertreter des anderen ist und vertritt somit auch ausschließlich dessen Interessen.

Nur wenn im Termin zur Scheidung beabsichtigt ist auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder Unterhalt verzichtet werden soll, muss auch der Verzichtende durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. 

Hat er keinen solchen eingeschaltet, wird das Gericht ihm einen Rechtsanwalt beiordnen.

Wenn Sie ganz sicher geschieden werden wollen, so sollten Sie unbedingt selbst auch einen Scheidungsantrag stellen. 

Unterlassen Sie das, kann Ihre Frau selbst noch in der Scheidungsverhandlung des Antrag zurücknehmen.

Das hätte zur Konsequenz, dass die Scheidung nicht durchgeführt werden könnte.

Deshalb ist es wichtig, dass auch von Ihnen ein Antrag vorliegt.

 

jusdi106
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Thema: Familienrecht - Scheidung - Scheidungsantrag - Sorgerecht - Zugewinnausgleich - Versorgungsausgleich - @

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