Grundsätzlich
bleibt es allgemein bei einer Scheidung bei
dem gemeinsamen Sorgerecht
der Eltern.
Nur wenn die
Übertragung des alleinigen Sorgerechts
auf einen der Ehepartner beantragt
wird, wird auch über einen solchen Antrag
verhandelt und entschieden.
Ein derartiger Antrag
wird aber nur erfolgreich sein, wenn der
Teil der Eltern, der die
Übertragung beantragt und wünscht, nachweisen kann,
dass der andere Elternteil ausserstande ist,
das
Kind ordnungsgemäss zu erziehen und
auch zu
versorgen oder wenn beispielsweise Fälle von
erheblicher
Gewalt oder gar sexuellem Missbrauch vorliegen.
Dafür liegen nach
Ihrer Beschreibung hier jedoch keine Anhaltspunkte
vor, die dafür sprechen
könnten,
dass eine Übertragung des alleinigen
Sorgerechtes auf einen Ehegatten
notwendig ist. Es wird also bei dem
gemeinsamen Sorgerecht bleiben.
Für die
Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist der
Stichtag des Datums der Einreichung
des Antrags zur Scheidung. Dabei sollten Sie
darauf achten, dass Sie eventuelle größere
Anschaffungen nach hinten zu verschieben.
Alle Anschaffungen bis zu dem Tag
der Einreichung des Scheidungsantrags
fallen in den Zugewinn.
Im
Scheidungsverfahren braucht grundsätzlich nur
der Antragsteller einen Rechtsanwalt.
Die Scheidung kann grundsätzlich mit einem einzigen Rechtsanwalt
abgewickelt
werden.
Hierbei muss der
derjenige, der
keinen Antrag stellt oder gestellt hat aber beachten, dass der
eingeschaltete Rechtsanwalt nicht etwa ein
gemeinsamer ist. Der Anwalt
ist der Interessensvertreter des anderen ist
und vertritt somit auch ausschließlich
dessen Interessen.
Nur wenn im Termin
zur Scheidung beabsichtigt ist auf Zugewinnausgleich,
Versorgungsausgleich oder
Unterhalt verzichtet werden soll, muss
auch der Verzichtende durch einen Rechtsanwalt vertreten
sein.
Hat er keinen
solchen eingeschaltet, wird
das Gericht ihm einen
Rechtsanwalt beiordnen.
Wenn Sie ganz
sicher geschieden werden wollen, so sollten
Sie unbedingt selbst
auch einen Scheidungsantrag stellen.
Unterlassen
Sie das, kann Ihre Frau selbst
noch in der Scheidungsverhandlung des
Antrag zurücknehmen.
Das
hätte zur Konsequenz,
dass die Scheidung nicht durchgeführt
werden könnte.
Deshalb
ist es wichtig, dass auch
von Ihnen ein Antrag vorliegt.
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