Der Ehevertrag - die
Güterstandsvereinbarung
Der Ehevertrag
regelt den sogenannten Güterstand, in dem die Ehepartner leben
wollen.
Existiert kein
Ehevertrag leben Sie automatisch im Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, d. h., dass alles was Ihnen zum Zeitpunkt
der Heirat gehört auch weiterhin allein gehört. Sie können
damit machen was Sie wollen.
Für Schulden
Ihres Freundes und Ehemann in spe brauchen Sie also nicht
aufzukommen. Die Eheleute haften nur für Verträge die Dinge des
täglichen Lebens betreffen. Kauft Ihr zukünftiger Ehemann sich
z. B. in der Ehe einen Porsche auf Pump und kann dann nicht mehr
bezahlen, haften Sie dafür nicht.
Im Güterstand
der Zugewinngemeinschaft wird beim Beenden der Ehegemeinschaft
zusammengezählt, was jeder während der Ehe hinzugewonnen hat
(wenn es einen solchen Zugewinn geben sollte) und dann
geteilt.
Ein einfaches
Beispiel: A hat während der Ehe 100 000 Euro hinzugewonnen und B
nichts. Dann werden die 100 000 geteilt und A muss B die Hälfte
abgeben.
Wenn es jetzt
also darum geht, dass Sie für den Fall, dass Ihr jetziger Freund
und späterer Ehemann während der Ehe Schulden haben könnte,
brauchen Sie keinen Ehevertrag. Sie haften für diese Schulden
nicht.
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Ehegattenunterhalt - Kindesunterhalt
Der
Anspruch des Schuldners aus Darlehensversprechen, also auf Abschluß
eines Darlehensvertrages und Überlassung eines Darlehens ist NICHT
pfändbar.
Die
für einen Gesellschafter auf Privatkonto (Darlehenskonto)
gebuchten Beträge bilden hingegen gewöhnliche Forderungen, die
nicht zu den Ansprüchen aus Darlehensversprechen und nicht zu den
gesellschaftsrechtlichen Forderungen Ansprüchen gehören.
Damit
können Sie ohne Einschränkung gepfändet werden (BGH NJW 1973,
328).
Die
Bezeichnung als Darlehensrückzahlung alleine schützt diese
Forderung folglich nicht vor dem Zugriff eventueller Gläubiger.
Da
das Sozialamt offensichtlich einen vollstreckbaren Titel gegen Sie
hat (ohne diesen wäre die Pfändung nicht möglich gewesen), ist
die Vollstreckung an sich also zulässig.
Ob
und in welcher Form das Sozialamt die Pfändung gegen entsprechende
Vereinbarung mit Ihnen zurückzieht, ist reine Vereinbarungssache
zwischen Ihnen und dem Sozialamt.
Einen
Rechtsanspruch auf eine entsprechende Vereinbarung gibt es nicht.
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Scheidungsrecht - SorgerechtGrundsätzlich
bleibt es allgemein bei einer Scheidung bei
dem gemeinsamen Sorgerecht
der Eltern.
Nur wenn die
Übertragung des alleinigen Sorgerechts
auf einen der Ehepartner beantragt
wird, wird auch über einen solchen Antrag
verhandelt und entschieden.
Ein derartiger Antrag
wird aber nur erfolgreich sein, wenn der
Teil der Eltern, der die
Übertragung beantragt und wünscht, nachweisen kann,
dass der andere Elternteil ausserstande ist,
das
Kind ordnungsgemäss zu erziehen und
auch zu
versorgen oder wenn beispielsweise Fälle von
erheblicher
Gewalt oder gar sexuellem Missbrauch vorliegen.
Dafür liegen nach
Ihrer Beschreibung hier jedoch keine Anhaltspunkte
vor, die dafür sprechen
könnten,
dass eine Übertragung des alleinigen
Sorgerechtes auf einen Ehegatten
notwendig ist. Es wird also bei dem
gemeinsamen Sorgerecht bleiben.
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........... jusdi106
Ausländerehen - Sorgerecht - Umgangsrecht -
AufenthaltsbestimmungsrechtGrundsätzlich
haben beide Ehepartner das Sorgerecht, welches auch
das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst,
also können grundsätzlich Sie beide
bestimmen, ob der Sohn fliegt oder nicht.
Wenn es jetzt hier
zu Differenzen zwischen
Ihnen und Ihrem Ehemann kommt, so haben
Sie mehrere Möglichkeiten:
Wenn Sie
um die Gesundheit Ihres Kindes fürchten, können Sie die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich
selbst beantragen.
Da ein
solches Verfahren recht jedoch zeitaufwendig
ist und ich davon ausgehe, dass der
geplante Flug des Sohnes demnächst ansteht,
haben Sie die Möglichkeit, die
Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Wege
der einstweiligen Anordnung oder
einstweiligen Verfügung zu beantragen.
Dabei handelt es
sich um ein Eilverfahren, in denen im
Extremfall innerhalb weniger Stunden eine
gerichtliche Entscheidung ergehen kann.
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Anmerkung: Beachten Sie bitte,
dass Gesetze sich z. Zt. ständig ändern und ein hier eingestellter Beitrag
eventuell zum Zeitpunkt Ihres Besuchs dieser Seite nicht mehr aktuell sein
könnte. Wir danken für Ihr Verständnis und bedanken uns für das in uns
gesetzte Vertrauen.
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