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Der Ehevertrag - die Güterstandsvereinbarung

Der Ehevertrag regelt den sogenannten Güterstand, in dem die Ehepartner leben wollen.

Existiert kein Ehevertrag leben Sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d. h., dass alles was Ihnen zum Zeitpunkt der Heirat gehört auch weiterhin allein gehört. Sie können damit machen was Sie wollen.

Für Schulden Ihres Freundes und Ehemann in spe brauchen Sie also nicht aufzukommen. Die Eheleute haften nur für Verträge die Dinge des täglichen Lebens betreffen. Kauft Ihr zukünftiger Ehemann sich z. B. in der Ehe einen Porsche auf Pump und kann dann nicht mehr bezahlen, haften Sie dafür nicht.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird beim Beenden der Ehegemeinschaft zusammengezählt, was jeder während der Ehe hinzugewonnen hat (wenn es einen solchen Zugewinn geben sollte) und dann geteilt. 

Ein einfaches Beispiel: A hat während der Ehe 100 000 Euro hinzugewonnen und B nichts. Dann werden die 100 000 geteilt und A muss B die Hälfte abgeben.

Wenn es jetzt also darum geht, dass Sie für den Fall, dass Ihr jetziger Freund und späterer Ehemann während der Ehe Schulden haben könnte, brauchen Sie keinen Ehevertrag. Sie haften für diese Schulden nicht.

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Ehegattenunterhalt - Kindesunterhalt

Der Anspruch des Schuldners aus Darlehensversprechen, also auf Abschluß eines Darlehensvertrages und Überlassung eines Darlehens ist NICHT pfändbar.

Die für einen Gesellschafter auf Privatkonto (Darlehenskonto) gebuchten Beträge bilden hingegen gewöhnliche Forderungen, die nicht zu den Ansprüchen aus Darlehensversprechen und nicht zu den gesellschaftsrechtlichen Forderungen Ansprüchen gehören.

Damit können Sie ohne Einschränkung gepfändet werden (BGH NJW 1973, 328).

Die Bezeichnung als Darlehensrückzahlung alleine schützt diese Forderung folglich nicht vor dem Zugriff eventueller Gläubiger.

Da das Sozialamt offensichtlich einen vollstreckbaren Titel gegen Sie hat (ohne diesen wäre die Pfändung nicht möglich gewesen), ist die Vollstreckung an sich also zulässig.

Ob und in welcher Form das Sozialamt die Pfändung gegen entsprechende Vereinbarung mit Ihnen zurückzieht, ist reine Vereinbarungssache zwischen Ihnen und dem Sozialamt.

Einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Vereinbarung gibt es nicht.

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Scheidungsrecht - Sorgerecht

Grundsätzlich bleibt es allgemein bei einer Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Nur wenn die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen der Ehepartner beantragt wird, wird auch über einen solchen Antrag verhandelt und entschieden.

Ein derartiger Antrag wird aber nur erfolgreich sein, wenn der Teil der Eltern, der die Übertragung beantragt und wünscht, nachweisen kann, dass der andere Elternteil ausserstande ist, das Kind ordnungsgemäss zu erziehen und auch zu versorgen oder wenn beispielsweise Fälle von erheblicher Gewalt oder gar sexuellem Missbrauch vorliegen.

Dafür liegen nach Ihrer Beschreibung hier jedoch keine Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen könnten, dass eine Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf einen Ehegatten notwendig ist. Es wird also bei dem gemeinsamen Sorgerecht bleiben.

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........... jusdi106

Ausländerehen - Sorgerecht - Umgangsrecht - Aufenthaltsbestimmungsrecht

Grundsätzlich haben beide Ehepartner das Sorgerecht, welches auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, also können grundsätzlich Sie beide bestimmen, ob der Sohn fliegt oder nicht.

Wenn es jetzt hier zu  Differenzen zwischen Ihnen und Ihrem Ehemann kommt, so haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Wenn Sie um die Gesundheit Ihres Kindes fürchten, können Sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich selbst beantragen.

Da ein solches Verfahren recht jedoch zeitaufwendig ist und ich davon ausgehe, dass der geplante Flug des Sohnes demnächst ansteht, haben Sie die Möglichkeit, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Wege der einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Verfügung zu beantragen.

Dabei handelt es sich um ein Eilverfahren, in denen im Extremfall innerhalb weniger Stunden eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.

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Anmerkung: Beachten Sie bitte, dass Gesetze sich z. Zt. ständig ändern und ein hier eingestellter Beitrag eventuell zum Zeitpunkt Ihres Besuchs dieser Seite nicht mehr aktuell sein könnte. Wir danken für Ihr Verständnis und bedanken uns für das in uns gesetzte Vertrauen.

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