Rechtsberatung - Pfändung wegen Unterhalt für Frau und Kind -

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Fragestellung: Wenn das Sozialamt einen Titel wegen Unterhalt hat -

Zahlt eine zu Unterhaltszahlungen Verpflichteter nicht, schaltet sich oft das Jugendamt und auch das Sozialamt ein. Die einen versuchen einen Anspruch des Kindes durchzusetzen, das Sozialamt im voraus verauslagte Gelder wieder reinzukriegen.

Für einen Unterhaltsverpflichteten kann sich daraus schon eine fatale Zwangslage ergeben, wenn er einmal mit den Zahlungen in Rückstand gerät. Er muss dann die sowieso regelmässig fälligen Unterhaltszahlungen leisten und einen z. B. beim Sozialamt angefallenen Betrag, den dieses an die Person ausgezahlt hat, bei der das Kind lebt, möglicherweise zur gleichen Zeit begleichen.

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Die der Antwort zugrunde liegende Fragestellung:

In den Jahren 2000 bis 2003 war es mir aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich für Unterhalt aufzukommen! 

Im Jahre 2003 habe ich mit dem Anwalt meiner geschiedenen Frau eine Vereinbarung getroffen, dass der rückständige Unterhalt in zwei grossen Beträgen gezahlt werden solle.

Die erste Zahlung über 9000,-- Euro wurde geleistet, die Zahlung der zweiten Rate war mir bis jetzt leider nicht möglich bleiben mir dann 435 Euro zum Bestreiten meines Unterhaltes. 

Da in den Jahren 2000 bis 2003 kein Unterhalt gezahlt wurde, hat meine geschiedene Frau vom Jugendamt und Sozialamt Unterhalt erhalten. 

Hier ist ein Gesamtbetrag in Höhe von 14500 Euro aufgelaufen!

Nun hat das Sozialamt eine Pfändung gegen mich erwirkt.

Meine Bank räumte das Konto bis auf 103 Euro ab.

Es konnte jedoch nicht der gesamte offenstehende Betrag ausgeglichen werden.

Die Kontopfändung besteht noch.

Da ich mir hier ziemlich machtlos vorkomme und den Eindruck habe völlig überfahren zu werden - suche ich auf diesem Wege zumindest eine Auskunft wie ich mich verhalten soll und ob das was da passiert denn auch so Rechtens ist?

 

...............  jusdi106
  Antwort:
Zunächst möchte ich auf die Frage eingehen, ob die Forderung überhaupt pfändbar ist, wenn sie als Darlehensrückzahlung tituliert ist.

Der Anspruch des Schuldners aus Darlehensversprechen, also auf Abschluss eines Darlehensvertrages und Überlassung eines Darlehens ist NICHT pfändbar.

Die für einen Gesellschafter auf Privatkonto (Darlehenskonto) gebuchten Beträge bilden hingegen gewöhnliche Forderungen, die nicht zu den Ansprüchen aus Darlehensversprechen und nicht zu den gesellschaftsrechtlichen Forderungen Ansprüchen gehören.

Damit können Sie ohne Einschränkung gepfändet werden (BGH NJW 1973, 328).

Die Bezeichnung als Darlehensrückzahlung alleine schützt diese Forderung folglich nicht vor dem Zugriff eventueller Gläubiger.

Da das Sozialamt offensichtlich einen vollstreckbaren Titel gegen Sie hat (ohne diesen wäre die Pfändung nicht möglich gewesen), ist die Vollstreckung an sich also zulässig.

Ob und in welcher Form das Sozialamt die Pfändung gegen entsprechende Vereinbarung mit Ihnen zurückzieht, ist reine Vereinbarungssache zwischen Ihnen und dem Sozialamt.

Einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Vereinbarung gibt es nicht.

Das heißt im Klartext, wenn das Sozialamt nicht "will", wird die Pfändung bestehen bleiben, bis die Forderung getilgt ist. Ganz am Rande sei erwähnt, dass Ihnen hier auch nicht wirklich der Anwalt der Kindesmutter helfen kann, da es nicht sie ist, die die Vollstreckung betreibt.

Wenn überhaupt könnte er mit dem Sozialamt über die Aufhebung der Pfändung verhandeln und hier sehe ich für ihn die Gefahr der Interessenkollision, da er die Kindesmutter vertritt.

Um den Ihnen zustehenden Pfändungsfreibetrag zu erhalten, hätten Sie innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Pfändungsmitteilung einen Antrag für jetzt und die Zukunft auf Freigabe des Pfändungsfreibetrages bei zuständigen Amtsgericht stellen müssen.

Diese Frist ist offensichtlich verstrichen, ohne dass der Antrag gestellt wurde. 

Die Bank ist folglich verpflichtet, sämtliches Guthaben auf Ihrem Konto an das Sozialamt zu überweisen. 

Den Antrag jetzt noch stellen können Sie nur, wenn Sie (zu Recht) vortragen können, dass Sie an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft.

Die reine Unkenntnis über den Lauf dieser Frist reicht hierfür allerdings nicht aus.

In Frage kämen z.B. (nachweisbarer) Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalt während dieser Zeit. 

Dann könnten Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verbindung mit dem Antrag auf Freigabe des Pfändungsfreibetrages stellen.

Sollte dies nicht darstellbar sein, "steht" die Pfändung.

Es bleibt dann nur noch die praktische Lösung dahingehend, dass Sie vortragen, die Forderung sei bereits vor der Pfändung an eine dritte Person abgetreten worden (was Sie im Ernstfall beweisen müssen) oder ein Kontowechsel bezüglich des von dem Arbeitgeber an Sie zu zahlenden Entgeltes (was allerdings auch nur in Frage kommt, wenn das Sozialamt "nur" Ihr Konto und nicht Ihr Einkommen gepfändet hat.

Hat das Sozialamt Ihr Konto gepfändet, müsste es das neue Konto erst herausfinden. 

So lange hätten Sie erst einmal Ruhe. Hat es dagegen Ihr Einkommen gepfändet, nutzt ein Kontowechsel nichts, da das Einkommen dann direkt vom Arbeitgeber an das pfändende Sozialamt geht. 

Dies ist gemäss Ihrer Schilderung aber wohl nicht der Fall. Die Sache mit der Abtretung dürfte sich nach Ablauf so langer Zeit nicht wirklich darstellen lassen, sodass meines Erachtens der Kontowechsel vorzuziehen ist.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass das Sozialamt - wenn es merkt, dass die Pfändung dann künftig fruchtlos verläuft - von Ihnen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fordern kann, sprich: die Offenlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse inklusive Ihrer Konten.

Bis dahin ist aber eventuell ausreichend Zeit vergangen, um eine Einigung mit dem Sozialamt zu erzielen.

Sie sollten diese also mit aller Macht forcieren und sich nicht von irgendwelchen Sachbearbeiterinnen vertrösten lassen. 

Das alles läuft nämlich nur auf ein Ziel hinaus: Von Ihnen so viel Geld wie möglich über die Pfändung zu "ziehen".

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