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Erbrecht
einsichtig und verständlich - |
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Erbunwürdigkeitserklärung |
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Wer
erbunwürdig ist, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert. |
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Danach
ist erbunwürdig wer: |
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...den
Erblasser widerrechtlich und vorsätzlich getötet hat oder
diesen zu töten versucht hat oder ihn in einen Zustand versetz
hat, infolgedessen er bis zu seinem Ableben nicht mehr fähig
war ein Testament aufzusetzen, bzw. ein solches zu ändern. |
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...den
Erblasser vorsätzlich verhindert hat eine Verfügung von Todes
wegen einzurichten oder zu ändern. |
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...wer
sich im Angesicht der Verfügung des Erblassers einer Straftat
nach den §§ 267,271, 272, 293, 274 des Strafgesetzbuches
schuldig gemacht hat. |
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wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder
widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, ein Testament zu
errichten oder zu ändern. |
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Die Erbunwürdigkeit
wird durch Anfechtung der Erben nach Eintritt des Erbfalls
geltend gemacht. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der
Wegfall des nicht Erbwürdigen einen Vorteil beschert. |
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Eie
Erbunwürdigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn der Erblasser dem
eigentlich Erbunwürdigen verziehen hat. |
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Erbvereinbarung |
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Per
Erbvertrag verpflichtet sich ein Erblasser einem Dritten seine
Habe zu hinterlassen. Ein solcher Vertrag muss notariell
geschlossen werden. Und wie das bei Verträgen so ist, kann eine
solche Vereinbarung nicht einfach wieder rückgängig gemacht
oder widerrufen werden. |
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Das
soll aber nicht heissen, dass mit dem Abschluss eines
Erbvertrages der Erblasser nun mit seinem Eigentum zu Lebzeiten
nicht mehr machen kann was er will. |
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Erbschaftsschulden |
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Unter
den Erbschaftsschulden versteht man die Verbindlichkeiten die
ein Erblasser den Erben hinterlässt. |
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Erbschaftsvollmacht |
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Die
Erbschaftsvollmacht ist eine Bevollmächtigung
(Vertretungsvollmacht), die auch nach dem Tod des Erblassers
weitergelten soll. |
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Diese
Vollmacht ist auch nach dem Ableben des Erblassers gegen die
Erben gültig. |
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Sie
kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. |
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jusdi101 |
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Thema:
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Erbschulden - Erbschaftsvollmacht @ |
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