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Erbschein
- Pflichterbe - Erbvermutung |
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Rechtsberatung
zum Thema Erbschaft - |
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Erbrecht
mal anders! Verständlich! |
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Erbschein |
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Wer
Erbe geworden ist, kann sich bei Gericht (Nachlassgericht) einen
Erbschein ausstellen lassen. Damit hat ein Erbe praktisch den
amtlichen Beweis seiner Erbberechtigung. |
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Auch
ein Gläubiger, der einen Titel (zur Zwangsvollstreckung) in
Händen hält, kann sich beim Nachlassgericht einen
"Erbschein" abholen. |
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Erbschleicherei |
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Den
Tatbestand der Erbschleicherei gibt es nicht. Trotzdem ist der
"Erschleichen" eines Erbes an der Tagesordnung. Das
beginnt oft schon zu Lebzeiten eines Erblassers. Erbschleicher
schmeicheln sich z. B. ein und nehmen Einfluss auf die Person,
die vererben wird. Allzu oft gelingt das auch und Testamente
werden dann noch kurz vor Toreschluss zu Gunsten eines
vermeintlichen Erbschleichers geändert. |
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Der
Nachweis, dass sich jemand ein Erbe erschlichen hat, fällt
regelmässig schwer. |
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Etwas
anderes ist es, wenn jemand sich als Erbe ausgibt und als Erbe
auftritt. |
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Erbvermutung |
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Es
passiert immer wieder, dass da jemand etwas hinterlassen hat,
aber niemand da ist, der das Erbe antreten will. In derartigen
Fällen wird (vom Nachlassgericht) versucht den oder die Erben
zu finden. Auch das gelingt nicht immer. Kann innerhalb einer
"angemessenen" Frist kein Erbe gefunden werden, wird
vermutet, dass ausser dem Staat kein Erbe vorhanden ist. |
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................. jusdi101 |
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Pflichterbe |
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Die
Testierfreiheit stellt es jedem frei wen er als Erbe einsetzen
will. Das gilt auch für die nächsten Verwandten. Das hat
gewisse Grenzen, die durch Gesetz geregelt sind. Ein
Pflichtteilsberechtigter kann nicht völlig von der Erbschaft
ausgeschlossen werden. |
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Pflichtteilberechtigt
sind der Ehegatte, die Kinder und die Eltern. |
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Der
Pflichtteil beträgt 50% von dem was ein Pflichtteilberechtigter
nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte, wäre er nicht
vom Erbe ausgeschlossen. |
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Ganz
vom Erbe ausgeschlossen werden kann ein Erbe nur wegen
erwiesener Erbunwürdigkeit. |
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