Erbschein - Pflichterbe - Erbvermutung 

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Erbschein

Wer Erbe geworden ist, kann sich bei Gericht (Nachlassgericht) einen Erbschein ausstellen lassen. Damit hat ein Erbe praktisch den amtlichen Beweis seiner Erbberechtigung.
Auch ein Gläubiger, der einen Titel (zur Zwangsvollstreckung) in Händen hält, kann sich beim Nachlassgericht einen "Erbschein" abholen.
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Erbschleicherei

Den Tatbestand der Erbschleicherei gibt es nicht. Trotzdem ist der "Erschleichen" eines Erbes an der Tagesordnung. Das beginnt oft schon zu Lebzeiten eines Erblassers. Erbschleicher schmeicheln sich z. B. ein und nehmen Einfluss auf die Person, die vererben wird. Allzu oft gelingt das auch und Testamente werden dann noch kurz vor Toreschluss zu Gunsten eines vermeintlichen Erbschleichers geändert.
Der Nachweis, dass sich jemand ein Erbe erschlichen hat, fällt regelmässig schwer.
Etwas anderes ist es, wenn jemand sich als Erbe ausgibt und als Erbe auftritt.
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Erbvermutung

Es passiert immer wieder, dass da jemand etwas hinterlassen hat, aber niemand da ist, der das Erbe antreten will. In derartigen Fällen wird (vom Nachlassgericht) versucht den oder die Erben zu finden. Auch das gelingt nicht immer. Kann innerhalb einer "angemessenen" Frist kein Erbe gefunden werden, wird vermutet, dass ausser dem Staat kein Erbe vorhanden ist.
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Pflichterbe

Die Testierfreiheit stellt es jedem frei wen er als Erbe einsetzen will. Das gilt auch für die nächsten Verwandten. Das hat gewisse Grenzen, die durch Gesetz geregelt sind. Ein Pflichtteilsberechtigter kann nicht völlig von der Erbschaft ausgeschlossen werden. 
Pflichtteilberechtigt sind der Ehegatte, die Kinder und die Eltern.
Der Pflichtteil beträgt 50% von dem was ein Pflichtteilberechtigter nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte, wäre er nicht vom Erbe ausgeschlossen.
Ganz vom Erbe ausgeschlossen werden kann ein Erbe nur wegen erwiesener Erbunwürdigkeit.
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