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Erbrecht
leicht verständlich - Recht ABC |
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Vorerbe |
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Die Konstellation der
Vorerbschaft gehört nicht gerade zu den leicht verständlichen
Konstellationen im Erbrecht. Vorerbe zu sein bedeutet, zum Erben
bestimmt zu sein, aber in seinen Rechten als Erbe eingeschränkt
zu sein. Mit dem Zustandekommen des Nacherbfalls hört der
Nacherbe auf Erbe zu sein. |
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Den Zeitpunkt wann das Erbe
von dem Vorerben auf die Nacherben übergehen soll kann vom
Erblasser im Voraus bestimmt werden. Nimmt er keine Bestimmung
vor, ist der Todeszeitpunkt der aktuelle. |
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Der Vorerbe übernimmt die
Rechte und Pflichten des Erblasser, er ist jedoch in seiner
"Bewegungsfreiheit" derart eingeschränkt, dass er das
Erbe erhalten soll. |
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Der Vorerbe ist streng
genommen nur so etwas wie ein Verwalter. |
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Trifft er Entscheidungen
die den Nacherben zum Nachteil gereichen sind diese
Entscheidungen oft von Haus aus rechtlich nicht verbindlich. |
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Vorerbe, befreiter |
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Auch jetzt bleibt es
kompliziert. Ein Erblasser, der beabsichtigt seinen Nachlass
nach seinem Ableben in die weite oder weitere Zukunft gerichtet
zu ordnen kann auf die Konstellationen der Vorerbschaft und
Nacherbschaft zurückgreifen. |
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Der vorläufig eingesetzte
Vorerbe wird zunächst einmal Erbe, die Nacherben erhalten dann
die Erbschaft tatsächlich. |
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Im Gegensatz zum in seinen
Möglichkeiten beschränkten Vorerben ist der befreite Vorerbe
von dessen Einschränkungen befreit. Er kann also faktisch
schalten und walten wie er will, hat jedoch auch hier die
Prämisse zu beachten, dass das Erbe erhalten bleiben soll. |
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Wohnungserbe |
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Eine Immobilie, ein Haus
oder eine Wohnung ist ein Erbgegenstand wie jeder andere auch.
Hier ist jedoch zu beachten, das ein Erbe oder die Erben in
bestehende Verträge eintreten. D. h., ist z. B. ein Haus oder
eine Wohnung vermietet, übernehmen die Erben auch diese
Verträge und müssen diese Verträge auch so erfüllen, wie sie
vom Erblasser geschlossen wurden. |
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................ jusdi101 |
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Zusatzpflichtteil |
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Was den Pflichtteil
ausmacht haben wir Ihnen unter dem Stichwort
"Pflichtteil" erklärt. Nun kann es aber vorkommen,
dass gar nicht genug vorhanden ist, damit ein
Pflichtteilberechtigter seinen Pflichtteil erhalten kann. In
diesem Fall sind die sonstigen Erben verpflichtet
"nachzubessern", d. h., sie müssen den fehlenden
Betrag zuschiessen. |
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Thema:
Erbrecht - Vorerbe - befreiter Vorerbe - Immobilienerbe -
Wohnungserbe - Zusatzpflichteil |
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