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Vorerbe

Die Konstellation der Vorerbschaft gehört nicht gerade zu den leicht verständlichen Konstellationen im Erbrecht. Vorerbe zu sein bedeutet, zum Erben bestimmt zu sein, aber in seinen Rechten als Erbe eingeschränkt zu sein. Mit dem Zustandekommen des Nacherbfalls hört der Nacherbe auf Erbe zu sein.
Den Zeitpunkt wann das Erbe von dem Vorerben auf die Nacherben übergehen soll kann vom Erblasser im Voraus bestimmt werden. Nimmt er keine Bestimmung vor, ist der Todeszeitpunkt der aktuelle.
Der Vorerbe übernimmt die Rechte und Pflichten des Erblasser, er ist jedoch in seiner "Bewegungsfreiheit" derart eingeschränkt, dass er das Erbe erhalten soll.
Der Vorerbe ist streng genommen nur so etwas wie ein Verwalter.
Trifft er Entscheidungen die den Nacherben zum Nachteil gereichen sind diese Entscheidungen oft von Haus aus rechtlich nicht verbindlich.
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Vorerbe, befreiter

Auch jetzt bleibt es kompliziert. Ein Erblasser, der beabsichtigt seinen Nachlass nach seinem Ableben in die weite oder weitere Zukunft gerichtet zu ordnen kann auf die Konstellationen der Vorerbschaft und Nacherbschaft zurückgreifen.
Der vorläufig eingesetzte Vorerbe wird zunächst einmal Erbe, die Nacherben erhalten dann die Erbschaft tatsächlich.
Im Gegensatz zum in seinen Möglichkeiten beschränkten Vorerben ist der befreite Vorerbe von dessen Einschränkungen befreit. Er kann also faktisch schalten und walten wie er will, hat jedoch auch hier die Prämisse zu beachten, dass das Erbe erhalten bleiben soll.
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Wohnungserbe

Eine Immobilie, ein Haus oder eine Wohnung ist ein Erbgegenstand wie jeder andere auch. Hier ist jedoch zu beachten, das ein Erbe oder die Erben in bestehende Verträge eintreten. D. h., ist z. B. ein Haus oder eine Wohnung vermietet, übernehmen die Erben auch diese Verträge und müssen diese Verträge auch so erfüllen, wie sie vom Erblasser geschlossen wurden.
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Zusatzpflichtteil

Was den Pflichtteil ausmacht haben wir Ihnen unter dem Stichwort "Pflichtteil" erklärt. Nun kann es aber vorkommen, dass gar nicht genug vorhanden ist, damit ein Pflichtteilberechtigter seinen Pflichtteil erhalten kann. In diesem Fall sind die sonstigen Erben verpflichtet "nachzubessern", d. h., sie müssen den fehlenden Betrag zuschiessen.
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Thema: Erbrecht - Vorerbe - befreiter Vorerbe - Immobilienerbe - Wohnungserbe - Zusatzpflichteil

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