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Ausschlagung der Erbschaft durch einen Erben 

Ein Vermächtnis kann, ebenso wie das Erbe, ausgeschlagen werden. 

Die Regelungen hierzu finden sich in § 2180 BGB. 

Ist seitens des Vermächtnisnehmers noch keine ausdrückliche Annahme des Vermächtnisses erfolgt, kann es durch formlose Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden (§ 2180 Abs. 2 BGB). 

Anders als bei der Erbausschlagung sieht das Gesetz hierfür keine Frist vor. 

Jemand der das Vermächtnis nicht annehmen möchte, kann also durch formlose Ausschlagungserklärung gegenüber den anderen Beschwerten das Vermächtnis ablehnen. 

Mit der Ausschlagung gilt der Anfall des Vermächtnisses als nicht erfolgt. 

War es noch nicht erfolgt, kommt es nicht mehr in Betracht. 

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Das Testament auf Gegenseitigkeit und das Pflichterbe -

Jedes Testament ist nur gültig, wenn es entweder von und vor einem Notar aufgesetzt wurde oder vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben ist.

Wenn das Testament also nicht insgesamt von Hand geschrieben sein sollte, ist es rechtlich nicht wirksam und Sie haben nicht nur Anspruch auf Ihren Pflichtteil, sondern sind auch Erbe geworden.

Unabhängig davon kann der Pflichtteil nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2333 BGB entzogen werden.

Diese liegen vor, wenn: 

der Abkömmling (in diesem Fall Sie!) dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet oder getrachtet hat -

der Abkömmling sich vorsätzlich einer körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht oder gemacht hat -

der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht oder gemacht hat -

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Testament - Vermächtnis - Pflichtteil

Sind Sie von der Erbfolge ausgeschlossen und können nur den Pflichtteil geltend machen, erhalten Sie als Pflichtteil die Hälfte dessen, was Sie normalerweise geerbt hätten.

Damit beträgt Ihr Pflichtteil 1/4 der Erbmasse, wenn Sie Ihnen normalerweise die Hälfte zustünde.

Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls.

Die einzige praktische Gefahr, die besteht, ist die, dass nach dem Tod des Erblassers die Erben das Geerbte ausgeben, sodass Pflichtteilsansprüche zwar nach wie vor bestehen würden, aber nicht realisierbar wären.

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Sehen Sie zum Erbrecht auch unser umfassendes Lexikon zum Erbrecht mit Erklärungen von Schlagworten wie Alleinerbe Berliner Testament Erbanteile Erbengemeinschaft Erbenhaftung  Erbfall Erbfallschulden Erbmediation Erbschaftsablehnung Erbschaftsklage Erbunwürdigkeitserklärung Erbschein Pflichterbteil Pflichtteil etc -

Das Rechtslexikon zum Erbrecht erklärt Begriffe rund ums Erbe in verständlichen Worten und ist daher für Nichtjuristen sehr gut zu verstehen.

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Anmerkung: Beachten Sie bitte, dass Gesetze sich z. Zt. ständig ändern und ein hier eingestellter Beitrag eventuell zum Zeitpunkt Ihres Besuchs dieser Seite nicht mehr aktuell sein könnte. Wir danken für Ihr Verständnis und bedanken uns für das in uns gesetzte Vertrauen.

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