Ausschlagung der Erbschaft durch einen
Erben
Ein Vermächtnis kann, ebenso wie
das Erbe, ausgeschlagen werden.
Die Regelungen hierzu finden sich
in § 2180 BGB.
Ist seitens des Vermächtnisnehmers
noch keine ausdrückliche Annahme des Vermächtnisses erfolgt,
kann es durch formlose Erklärung gegenüber dem Beschwerten
ausgeschlagen werden (§ 2180 Abs. 2 BGB).
Anders als bei der Erbausschlagung
sieht das Gesetz hierfür keine Frist vor.
Jemand der das Vermächtnis
nicht annehmen möchte, kann also durch formlose
Ausschlagungserklärung gegenüber den anderen Beschwerten das
Vermächtnis ablehnen.
Mit der Ausschlagung gilt der
Anfall des Vermächtnisses als nicht erfolgt.
War es noch nicht erfolgt, kommt es nicht mehr in Betracht. Weiterlesen
------ jusdi105
Das Testament auf Gegenseitigkeit und das
Pflichterbe -Jedes Testament
ist nur
gültig, wenn es entweder von und
vor einem
Notar aufgesetzt wurde oder vollständig
von Hand geschrieben und unterschrieben ist.
Wenn das
Testament also nicht insgesamt von
Hand geschrieben sein sollte, ist es
rechtlich nicht wirksam und Sie haben nicht nur
Anspruch auf Ihren Pflichtteil, sondern
sind auch Erbe geworden.
Unabhängig davon kann der Pflichtteil nur bei
Vorliegen der Voraussetzungen des §
2333 BGB entzogen werden.
Diese liegen vor, wenn :
der
Abkömmling (in diesem Fall Sie!) dem Erblasser, dem Ehegatten
oder einem anderen Abkömmling des
Erblassers nach dem Leben trachtet oder
getrachtet hat -
der Abkömmling
sich vorsätzlich einer körperlichen
Misshandlung des Erblassers oder des
Ehegatten des Erblassers schuldig macht
oder gemacht hat -
der Abkömmling
sich eines Verbrechens oder eines
schweren vorsätzlichen Vergehens gegen
den Erblasser oder dessen Ehegatten
schuldig macht oder gemacht hat -
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Testament - Vermächtnis -
Pflichtteil
Sind Sie von der Erbfolge ausgeschlossen
und können nur den Pflichtteil geltend
machen, erhalten Sie als
Pflichtteil die Hälfte dessen, was Sie
normalerweise geerbt hätten.
Damit beträgt Ihr
Pflichtteil 1/4 der Erbmasse, wenn Sie
Ihnen normalerweise die Hälfte
zustünde.
Pflichtteilsansprüche
verjähren in drei Jahren ab Kenntnis
des Erbfalls.
Die
einzige praktische Gefahr, die besteht,
ist die, dass nach dem Tod des
Erblassers die Erben das Geerbte ausgeben, sodass
Pflichtteilsansprüche zwar nach wie vor
bestehen würden, aber nicht realisierbar
wären.
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Pflichterbteil
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etc - Das Rechtslexikon zum Erbrecht
erklärt Begriffe rund ums Erbe in verständlichen Worten und ist daher für
Nichtjuristen sehr gut zu verstehen. Weiterlesen ---------
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