Rechtsberatung Pflichterbe - Pflichtteil

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  Fragestellung: Erbrecht - Pflichterbe - Pflichtteil
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Frage:
   
Mein Vater ist verstorben. Er war zum zweiten Mal verheiratet.

Es war ein Testament auf  Gegenseitigkeit vorhanden.

Ich bin die einzige leibliche Sohn des Verstorbenen.

Das Vermögen betrug zum Zeitpunkt des Todes ca. ..... Euro.

Wie hoch wäre der Pflichtteil?

Was wäre, wenn die Stiefmutter versterben würde, bevor ich den Pflichtteil geltend gemacht hätte?

Würden ihre drei leiblichen Kinder erben?

Mein Mann erhielt das Auto meines Stiefmutter.

Es war auf meinen Vater zugelassen.

Der Wert es Wagens betrug noch .... Euro.

Meine Stiefmutter hat mittlerweile sämtliche Konten meiner Stiefschwester überschrieben.

Ich glaube, dass sie etwas geistig verwirrt ist.

Wie ist nun vorzugehen?

 

............... jusdi105
Antwort:
Unter der Voraussetzung, dass Ihr Vater mit seiner zweiten Ehefrau keine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Vereinbarung getroffen hat und die Kinder der zweiten Ehefrau nicht adoptiert hat, würden nach der gesetzlichen Erbfolge Sie die Hälfte der Erbmasse erhalten und der zweite Ehefrau die andere Hälfte.

Da Sie nun aber von der Erbfolge ausgeschlossen sind und nur den Pflichtteil geltend machen können, erhalten Sie als Pflichtteil die Hälfte dessen, was Sie geerbt hätten.

Damit beträgt Ihr Pflichtteil 1/4 der Erbmasse, bei einem Vermögen in

Höhe von ........ Euro also ...... Euro.

Wenn die Stiefmutter versterben würde, bevor Sie den Pflichtteil geltend machen würden, würde sich an Ihrem Pflichtteil nichts ändern, denn Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls.

Die einzige praktische Gefahr, die besteht, ist die, dass nach dem Tod der Stiefmutter deren Kinder sie beerben und das Geerbte ausgeben, sodass Ihre Pflichtteilsansprüche zwar nach wie vor bestehen, aber nicht realisierbar wären.

Wenn das Auto auf  Ihren Vater zugelassen war und sie somit Eigentümer des PKW gewesen ist, haben Sie einen Anspruch auf Ergänzung Ihres Pflichtteiles um den Wert des Autos, wenn die Schenkung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Ihr Pflichtteil wird dann so berechnet, als gehöre der PKW noch zur Erbmasse.

Was die Konten angeht, stellt sich die Rechtslage dar, wie folgt:

Wenn es sich um Konten handelt, deren Alleininhaber Ihre Stiefmutter ist, so darf sie hierüber verfügen, wie sie möchte.

Befinden sich auf diesen Konten aber auch Gelder Ihres Vaters, die für die Ermittlung des Pflichtteils von Bedeutung sind, so haben Sie sowohl gegenüber Ihrer Stiefmutter, als auch gegenüber Ihrer Stiefschwester einen Auskunftsanspruch, um Ihren Pflichtteil ermitteln zu können.

Sollte Ihre Stiefmutter aufgrund der Übertragungen nicht imstande sein, Ihnen Ihren Pflichtteil auszuzahlen, so können die Vermögensübertragung angefochten werden, wenn sie in der Absicht erfolgt sind, Sie zu benachteiligen.

Diese Benachteiligungsabsicht müssten Sie aber beweisen, was in der Praxis schwierig ist.

Wird Ihre Stiefmutter durch die Vermögensübertragungen illiquide gibt es wenig Möglichkeiten Ihre Forderungen beizutreiben.

Aber es besteht noch die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren zu beantragen und die Übertragungen an die Stiefschwester nach der Insolvenzordnung anzufechten.

 

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