Unter der
Voraussetzung, dass Ihr Vater mit seiner
zweiten Ehefrau keine vom
gesetzlichen Güterstand abweichende
Vereinbarung getroffen hat und die
Kinder der zweiten Ehefrau nicht
adoptiert hat, würden nach der
gesetzlichen Erbfolge Sie die Hälfte
der Erbmasse erhalten und der
zweite Ehefrau die andere Hälfte.
Da Sie
nun aber von der Erbfolge ausgeschlossen
sind und nur den Pflichtteil geltend
machen können, erhalten Sie als
Pflichtteil die Hälfte dessen, was Sie
geerbt hätten.
Damit beträgt Ihr
Pflichtteil 1/4 der Erbmasse, bei einem
Vermögen in
Höhe von ........
Euro also ...... Euro.
Wenn die
Stiefmutter versterben würde, bevor Sie
den Pflichtteil geltend machen würden,
würde sich an Ihrem Pflichtteil nichts
ändern, denn Pflichtteilsansprüche
verjähren in drei Jahren ab Kenntnis
des Erbfalls.
Die
einzige praktische Gefahr, die besteht,
ist die, dass nach dem Tod der
Stiefmutter deren Kinder sie beerben
und das Geerbte ausgeben, sodass Ihre
Pflichtteilsansprüche zwar nach wie vor
bestehen, aber nicht realisierbar
wären.
Wenn das
Auto auf Ihren Vater zugelassen
war und sie somit Eigentümer des PKW gewesen
ist, haben Sie einen Anspruch auf
Ergänzung Ihres Pflichtteiles um den
Wert des Autos, wenn die Schenkung nicht
länger als 10 Jahre zurückliegt. Ihr
Pflichtteil wird dann so berechnet, als
gehöre der PKW noch zur Erbmasse.
Was die Konten
angeht, stellt sich die Rechtslage dar,
wie folgt:
Wenn es
sich um Konten handelt, deren
Alleininhaber Ihre Stiefmutter ist, so
darf sie hierüber verfügen, wie sie möchte.
Befinden
sich auf diesen Konten aber auch Gelder
Ihres Vaters, die für die Ermittlung
des Pflichtteils von Bedeutung sind, so
haben Sie sowohl gegenüber Ihrer
Stiefmutter, als auch gegenüber Ihrer
Stiefschwester einen Auskunftsanspruch,
um Ihren Pflichtteil ermitteln zu
können.
Sollte
Ihre Stiefmutter aufgrund der
Übertragungen nicht imstande sein, Ihnen
Ihren Pflichtteil auszuzahlen, so
können die Vermögensübertragung
angefochten werden, wenn sie in der
Absicht erfolgt sind, Sie zu
benachteiligen.
Diese
Benachteiligungsabsicht müssten Sie
aber beweisen, was in der Praxis
schwierig ist.
Wird Ihre
Stiefmutter durch die
Vermögensübertragungen illiquide gibt
es wenig Möglichkeiten Ihre Forderungen
beizutreiben.
Aber es
besteht noch die Möglichkeit, ein
Insolvenzverfahren zu beantragen und die
Übertragungen an die Stiefschwester
nach der Insolvenzordnung anzufechten.
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