Ein Vermächtnis kann, ebenso wie
das Erbe, ausgeschlagen werden.
Die Regelungen hierzu finden sich
in § 2180 BGB.
Ist seitens des Vermächtnisnehmers
noch keine ausdrückliche Annahme des Vermächtnisses erfolgt,
kann es durch formlose Erklärung gegenüber dem Beschwerten
ausgeschlagen werden (§ 2180 Abs. 2 BGB).
Anders als bei der Erbausschlagung
sieht das Gesetz hierfür keine Frist vor.
Der Sohn, der das Vermächtnis
nicht annehmen möchte, kann also durch formlose
Ausschlagungserklärung gegenüber den anderen Beschwerten das
Vermächtnis ablehnen.
Mit der Ausschlagung gilt der
Anfall des Vermächtnisses bei diesem Sohn als nicht erfolgt.
War er noch nicht erfolgt, kommt er nicht mehr in Betracht.
Wenn der betreffende Sohn das Vermächtnis
also ausschlägt, wird der andere Vermächtnisnehmer alleiniger
Eigentümerin der Immobilie.
Er erhält dann nur seinen Erbteil, also gemäß Ziffer 2 des Testaments 1/7 der übrigen
Erbmasse. |