Rechtsberatung Erbe - Ausschlagung

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Fallstellung: Vermächtnis - Immobilien - Ablehnung

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  Fragestellung: Erbrecht - Testament - Enterbung - Pflichtteil - Voraussetzungen für den Entzug -
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Frage:
   
Im Testament der Eltern (beide Eltern sind verstorben) ist als gesondertes Vermächtnis den beiden Söhnen  eine Immobilie als gemeinsames Eigentum zugewendet. 

Einer der beiden Söhne möchte dieses gemeinsame Eigentum nicht annehmen. 

Wie kommt er aus dem Vermächtnis raus und was geschieht mit diesem Teil des Erbes?

Den Wortlaut des Testaments finden Sie im Anhang als Word-Datei.

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Antwort:

Ein Vermächtnis kann, ebenso wie das Erbe, ausgeschlagen werden. 

Die Regelungen hierzu finden sich in § 2180 BGB. 

Ist seitens des Vermächtnisnehmers noch keine ausdrückliche Annahme des Vermächtnisses erfolgt, kann es durch formlose Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden (§ 2180 Abs. 2 BGB). 

Anders als bei der Erbausschlagung sieht das Gesetz hierfür keine Frist vor. 

Der Sohn, der das Vermächtnis nicht annehmen möchte, kann also durch formlose Ausschlagungserklärung gegenüber den anderen Beschwerten das Vermächtnis ablehnen. 

Mit der Ausschlagung gilt der Anfall des Vermächtnisses bei diesem Sohn als nicht erfolgt. 

War er noch nicht erfolgt, kommt er nicht mehr in Betracht. 

Wenn der betreffende Sohn das Vermächtnis also ausschlägt, wird der andere Vermächtnisnehmer alleiniger Eigentümerin der Immobilie. 

Er erhält dann nur seinen Erbteil, also gemäß Ziffer 2 des Testaments 1/7 der übrigen Erbmasse.

jusdi105
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Thema: Erbrecht - Vermächtnis - Immobilie - Ausschlagung - Frist - Erbteil  - @

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