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Vermächtnis

Auch wenn ein Erblasser eine Person nicht zum Erben machen will, kann er dieser Person in Form eines Vermächtnisses etwas "vermachen". Das Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmer.
Das Vermächtnis ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter, in einem Testament oder Erbvertrag niedergelegter, letzter Wille, zu Gunsten eines so Bedachten.
Inhalt eines solchen Vermächtnisses kann jede Handlung sein, die geeignet ist, den Bedachten zu "bereichern" und ihm einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen.
Der Bedachte wird nicht wie die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sondern hat einen Anspruch gegen die Erben.
So können Sie z. B. in Form des Vermächtnisses bestimmen, dass eine Person X die Immobilie Y erhalten soll. In diesem Fall ist nach dem Ableben des Erblassers dem Vermächtnisnehmer die benannte Immobilie zu überlassen.
Die Gestaltung eines Vermächtnisses ist an keine Form gebunden. Es muss also auf nicht z. B. auf eine spezifische Wortwahl geachtet werden. Es sollte jedoch aus der Formulierung erkennbar sein, was genau gemeint ist, wie z. B., dass ein bestimmter Teil des Vermögens an eine bestimmte Person gehen soll.

Verschaffungsvermächtnis

Beim Verschaffungsvermächtnis richtet sich der letzte Wille eines Vermächtnisgebers nicht auf Irgendetwas was schon zum Zeitpunkt des "Vertrages" zum Vermögen des Erblassers gehört.
So könnte z. B. bestimmt werden, dass einer Person X nach dem Ableben des Erblassers eine Eigentumswohnung zu kaufen ist. Die Erben müssten dann diese Eigentumswohnung, eine andere Immobilie oder z. B. ein Auto kaufen und dem Vermächtnisnehmer zur Verfügung stellen, bzw. ihm die Sache zu übergeben.
Bei einem Verschaffungsvermächtnis muss definiert und klargestellt sein, dass der Erblasser das auf alle Fälle wollte, dass der Vermächtnisnehmer das im Vermächtnis definierte erhält.

Vorausvermächtnis

Beim Vorausvermächtnis ist der Vermächtnisnehmer auch gleichzeitig Erbe. Ihm wird jedoch per Vermächtnis irgendetwas hinterlassen, was nicht in das Gesamterbe fällt.
Wegen der Teilungsanordnung kann es aber beim Vorausvermächtnis nach dem Tod des Erblassers zu Problemen unter den Erben kommen. Wird also irgendetwas per Vermächtnis hinterlassen und soll dadurch tatsächlich jemand bevorzugt werden, ist es ratsam dies auch so genau zu formulieren, dass später kein Interpretationsspielraum bleibt. Sonst dürfte der Ärger in einer Vielzahl von Fällen vorprogrammiert sein.
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Die gesetzlichen Bestimmungen rund um das Vermächtnis klingen recht kompliziert. Das Vermächtnis ist jedoch ein gutes Mittel ein Erbe so zu "verteilen", dass eine Person, die auf keinen Fall "benachteiligt" werden soll, auch nicht benachteiligt wird.
Bei der Abfassung eines Vermächtnisses sollte darauf geachtet werden, dass kein Spielraum für Umdeutungen bleibt. Da hierbei viele gesetzliche Bestimmungen zu beachten sind, empfiehlt es, soll ein Vermächtnis "wasserdicht" sein, die Kontaktierung und Befragung eines Rechtsanwalt.
Die Kosten einer z. B. Rechtsberatung per Telefon oder einer Rechtsberatung per eMail sind meist "Erdnüsse", wenn man sie an den Kosten misst, die schon ein einziger missverständlich formulierter Satz auslösen kann.
So sagt z. B. § 2087 BGB zum Vermächtnis:
1.)  Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
 2.) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
Ist doch alles ganz einfach! Oder etwa nicht?
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