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Vermächtnis |
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Auch wenn ein Erblasser
eine Person nicht zum Erben machen will, kann er dieser Person
in Form eines Vermächtnisses etwas "vermachen". Das
Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des
Vermächtnisnehmer. |
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Das Vermächtnis ist ein
im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter, in einem Testament oder
Erbvertrag niedergelegter, letzter Wille, zu Gunsten eines so
Bedachten. |
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Inhalt eines solchen
Vermächtnisses kann jede Handlung sein, die geeignet ist, den
Bedachten zu "bereichern" und ihm einen
Vermögensvorteil zukommen zu lassen. |
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Der Bedachte wird nicht wie
die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, sondern hat
einen Anspruch gegen die Erben. |
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So können Sie z. B. in
Form des Vermächtnisses bestimmen, dass eine Person X die
Immobilie Y erhalten soll. In diesem Fall ist nach dem Ableben
des Erblassers dem Vermächtnisnehmer die benannte Immobilie zu
überlassen. |
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Die Gestaltung eines
Vermächtnisses ist an keine Form gebunden. Es muss also auf
nicht z. B. auf eine spezifische Wortwahl geachtet werden. Es
sollte jedoch aus der Formulierung erkennbar sein, was genau
gemeint ist, wie z. B., dass ein bestimmter Teil des Vermögens
an eine bestimmte Person gehen soll. |
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Verschaffungsvermächtnis |
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Beim
Verschaffungsvermächtnis richtet sich der letzte Wille eines
Vermächtnisgebers nicht auf Irgendetwas was schon zum Zeitpunkt
des "Vertrages" zum Vermögen des Erblassers gehört. |
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So könnte z. B. bestimmt
werden, dass einer Person X nach dem Ableben des Erblassers eine
Eigentumswohnung zu kaufen ist. Die Erben müssten dann diese
Eigentumswohnung, eine andere Immobilie oder z. B. ein Auto
kaufen und dem Vermächtnisnehmer zur Verfügung stellen, bzw.
ihm die Sache zu übergeben. |
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Bei einem
Verschaffungsvermächtnis muss definiert und klargestellt sein,
dass der Erblasser das auf alle Fälle wollte, dass der
Vermächtnisnehmer das im Vermächtnis definierte erhält. |
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Vorausvermächtnis |
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Beim Vorausvermächtnis ist
der Vermächtnisnehmer auch gleichzeitig Erbe. Ihm wird jedoch
per Vermächtnis irgendetwas hinterlassen, was nicht in das
Gesamterbe fällt. |
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Wegen der Teilungsanordnung
kann es aber beim Vorausvermächtnis nach dem Tod des Erblassers
zu Problemen unter den Erben kommen. Wird also irgendetwas per
Vermächtnis hinterlassen und soll dadurch tatsächlich jemand
bevorzugt werden, ist es ratsam dies auch so genau zu
formulieren, dass später kein Interpretationsspielraum bleibt.
Sonst dürfte der Ärger in einer Vielzahl von Fällen
vorprogrammiert sein. |
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Die gesetzlichen
Bestimmungen rund um das Vermächtnis klingen recht kompliziert.
Das Vermächtnis ist jedoch ein gutes Mittel ein Erbe so zu
"verteilen", dass eine Person, die auf keinen Fall
"benachteiligt" werden soll, auch nicht benachteiligt
wird. |
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Bei der Abfassung eines
Vermächtnisses sollte darauf geachtet werden, dass kein
Spielraum für Umdeutungen bleibt. Da hierbei viele gesetzliche
Bestimmungen zu beachten sind, empfiehlt es, soll ein
Vermächtnis "wasserdicht" sein, die Kontaktierung und
Befragung eines Rechtsanwalt. |
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Die Kosten einer z. B.
Rechtsberatung per Telefon oder einer Rechtsberatung per eMail
sind meist "Erdnüsse", wenn man sie an den Kosten
misst, die schon ein einziger missverständlich formulierter
Satz auslösen kann. |
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So sagt z. B. § 2087 BGB
zum Vermächtnis: |
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1.) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil
seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung
als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als
Erbe bezeichnet ist. |
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2.) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände
zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe
sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. |
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Ist
doch alles ganz einfach! Oder etwa nicht? |
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