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Böse Falle? Zum Nachlass gehören auch die Schulden!

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  Aktuell: Erbrecht - Wenn nur Schulden übrigbleiben -
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Die Zeiten werden härter und in unserer Welt des schönen Scheins, in der man weder krank noch mittellos sein darf, wenn man von der Gesellschaft nicht gemieden werden will, wird viel dafür getan den schönen Schein zu wahren.
So manche Firma, die in den Jahren des Wirtschaftswunders grossartige Gewinn einfuhr, lebt heute nur noch von der Hoffnung auf bessere Zeiten und Kreditgebern, die sich ihre Kredite natürlich hervorragend dinglich absichern.
Was man heute noch auf und in Deutschlands Strassen sieht, ist vielfach nur noch der Reichtum von gestern.
Im Grossen ist es wie im Kleinen. Viele Menschen sind hoffnungslos überschuldet, das was sie haben und besitzen gehört ihnen oft schon lange nicht mehr.
Erben ist deshalb für viele heute nur noch ein Platzen lang gehegter Illusionen.
Wer erbt, erbt alles, auch die Schulden und Verbindlichkeiten und oft haben es die Erblasser erstaunlich gut verstanden, die Misere in der sie sich befanden, selbst vor ihren nächsten Angehörigen zu verheimlichen. Entsprechend unangenehm kann es dann werden, wenn es ums Verteilen des Erbes geht.
Erben kann dann unter Umständen sehr teuer werden.
Wer also Schulden hat tut gut daran seine Erben in Spe nicht im Unwissenden zu lassen oder Vorsorge zu treffen, dass diese Erben im Falle des Ablebens des Erblassers sofort über den Status Quo der Vermögensverhältnisse informiert werden und somit das Antreten des Erbes ausgeschlagen werden kann.
Ein Erbe muss innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Dies muss beim Nachlassgericht innerhalb dieser Frist erklärt werden.
Allzu oft dauert es jedoch eine ganze Weile bis die Erben merken was Istzustand ist. Dann bleibt noch die Möglichkeit der Anfechtung der Erbschaft. Diese Anfechtung ist möglich, wenn die Erben sich über eine "wesentliche" Eigenschaft des Erbes getäuscht haben. In diesem Fall wäre diese wesentliche Eigenschaft die Tatsache, dass das Erbe überschuldet war.
Auch für diese Anfechtung gilt eine Frist von sechs Wochen, die mit dem Tag der Feststellung zu laufen beginnt.
Zu beachten gilt: Wer ein Erbe ausschlägt, schlägt alles aus, d. h., dass ein Ausschlagender nichts, absolut nichts behalten und beanspruchen kann, was dem Erblasser gehörte.
Strenggenommen dürfte eine ausschlagende Ehefrau dann auch nicht mehr persönliche Gegenstände oder Erinnerungsstücke ihres Mannes an sich nehmen.
Aber hier gilt, wie in sonstigen Leben auch: Wo kein Kläger, da kein Richter!
Ist das zeitliche Ende absehbar, empfiehlt es sich zu überdenken, ob nicht spezielle Sachen vorab abgeben werden sollten, damit hier frühzeitig ein Eigentumsübergang stattfinden kann.
Sind diese Sachen und Gegenstände von grösserem Wert empfiehlt sich hier etwas "Fingerspitzengefühl", weil Gläubiger einwenden könnten, dass eine frühzeitige Übertragung dem Zweck diente sie zu schädigen.
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Das in Deutschland von vielen gefürchtete Insolvenzverfahren macht natürlich auch vor Toten nicht halt.
Es kann deshalb bei Gericht ein sog. "Nachlassinsolvenzverfahren" beantragt werden. Dann nimmt sich ein Konkursverwalter des Nachlasses an, versucht diesen zu verwerten und mit dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen. Das Vermögen der Erben bleibt bei diesem Insolvenzverfahren dann unberücksichtigt.
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Arbeitsrecht - Sozialrecht = Arbeitsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit
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