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Erbrecht-ABC
- Begriffe des Erbrechts verständlich erklärt - |
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Erbenhaftung |
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Wer
erbt, übernimmt auch die Schulden und Verbindlichkeiten, die
der Erblasser hinterlassen hat. Ein Erbe haftet mit seinem
eigenen Besitztum. Ergibt das Erbe also insgesamt ein Minus,
legt der Erbe am Ende drauf. |
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Zu
den Verbindlichkeiten zählen auch eventuellen Ansprüche eines
Pflichtteilberechtigten. Gibt es mehrere Erben haften diese als
Gesamtschuldner. Die Haftung kann jedoch auf den vorhandenen
Nachlass beschränkt werden. |
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Erbenhaftung, beschränkte |
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Wie
bereits oben erwähnt, kann die Haftung auf das Vorhandene
beschränkt werden. Dazu ist es notwendig eine
Nachlasspflegschaft oder ein sog. Nachlassinsolvenzverfahren in
Gang zu bringen. |
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Erbenverzichtserklärung |
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Natürlich
können auch mehrere Erben auf das Erbe verzichten und somit
ihren sich aus dem Erbrecht ergebenden Anspruch aufgeben. Dieser
Verzicht wirkt sich u. U. auch auf die Nachkommen der
Verzichtenden aus. Der Erbverzicht wird in einem Vertrag der die
Erbverzichtserklärung beinhaltet mit dem Erblasser vereinbart.
Das Ganze bedarf der notariellen Beurkundung. |
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................. jusdi101 |
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Erbfähigkeit |
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Wer
als Erbe oder Nacherbe erben will, muss auch dazu fähig sein.
So sagt es jedenfalls das Gesetz. Wer erben will muss zum
Zeitpunkt des Erbfalls am Leben sein und sei es auch nur als
Fötus im Mutterleib. |
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Zur
Erbfähigkeit gehört auch, dass der Erbende fähig ist Rechte
und Pflichten wahrzunehmen. |
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Erben
können nur natürliche Personen oder Gesellschaften, Tiere, die
vor dem Gesetz Sachen sind, sind deshalb nicht erbfähig. Herrn
Moshammers Daisy konnte deshalb nicht Erbin des Modezars werden. |
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Thema:
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