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  Erbrecht-ABC - Begriffe des Erbrechts verständlich erklärt -
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Erbenhaftung

Wer erbt, übernimmt auch die Schulden und Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat. Ein Erbe haftet mit seinem eigenen Besitztum. Ergibt das Erbe also insgesamt ein Minus, legt der Erbe am Ende drauf.
Zu den Verbindlichkeiten zählen auch eventuellen Ansprüche eines Pflichtteilberechtigten. Gibt es mehrere Erben haften diese als Gesamtschuldner. Die Haftung kann jedoch auf den vorhandenen Nachlass beschränkt werden.
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Erbenhaftung, beschränkte

Wie bereits oben erwähnt, kann die Haftung auf das Vorhandene beschränkt werden. Dazu ist es notwendig eine Nachlasspflegschaft oder ein sog. Nachlassinsolvenzverfahren in Gang zu bringen.
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Erbenverzichtserklärung

Natürlich können auch mehrere Erben auf das Erbe verzichten und somit ihren sich aus dem Erbrecht ergebenden Anspruch aufgeben. Dieser Verzicht wirkt sich u. U. auch auf die Nachkommen der Verzichtenden aus. Der Erbverzicht wird in einem Vertrag der die Erbverzichtserklärung beinhaltet mit dem Erblasser vereinbart. Das Ganze bedarf der notariellen Beurkundung.
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Erbfähigkeit

Wer als Erbe oder Nacherbe erben will, muss auch dazu fähig sein. So sagt es jedenfalls das Gesetz. Wer erben will muss zum Zeitpunkt des Erbfalls am Leben sein und sei es auch nur als Fötus im Mutterleib.
Zur Erbfähigkeit gehört auch, dass der Erbende fähig ist Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
Erben können nur natürliche Personen oder Gesellschaften, Tiere, die vor dem Gesetz Sachen sind, sind deshalb nicht erbfähig. Herrn Moshammers Daisy konnte deshalb nicht Erbin des Modezars werden.
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