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Rechtsberatung
Pflichtteil - Anspruch und Verzicht |
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Recht:
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Erbrecht
- Der alltägliche Streit ums Erbe - |
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ABC-Recht
- Erbrecht für jedermann verständlich - |
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Pflichterbteil |
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Unter
Pflichterbteil (Pflichtteil) ist der Mindestanteil zu verstehen,
den ein Pflichtteilberechtigter aus dem Erbe erhalten muss, auch
wenn der Erblasser diesem Erben eigentlich nichts zukommen
lassen wollte. Jemanden einfach mal so "enterben" ist
also nicht möglich, sodass die wahrscheinlich sehr oft
gebrauchte Drohung genervter Eltern, "unartige Kinder"
enterben zu wollen, deswegen meist nur heisse Luft ist. |
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Pflichtteil |
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Der
Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was ein Erbe regulär
erhalten würde, hätte er ganz normal geerbt. |
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Ansonsten:
siehe oben unter Pflichterbteil |
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Pflichtteilanspruch |
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Damit
wird der Anspruch bezeichnet, den jeder hat, der von dem
Erblasser in gerader Linie abstammt, sowie dessen angetrauter
Lebenspartner. Sind diese nicht vorhanden, können die Eltern
des Erblassers einen Pflichtteilanspruch haben. |
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Der
Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil bemisst sich nach der
Hälfte des "regulären" gesetzlichen Anteil des
Erbes. |
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Geht
es um den Ehegatten als Inhaber des Pflichtteilanspruchs
vermischt sich das Erbrecht mit dem Familienrecht. Es kann zu
Überschneidungen kommen. Dabei geht es um den Zugewinnausgleich
unter den Ehegatten. Der Pflichtteilanspruch ist vom
Zugewinnausgleich unabhängig. |
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Je
nachdem wie gequotelt werden soll, kann ein Zugewinnausgleich
stattfinden. Hier wird es jedoch für einen juristischen Laien
arg kompliziert. |
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................. jusdi101 |
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Pflichtteilverzicht |
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Ehepartner,
Kinder und (unter bestimmten Voraussetzungen) Eltern eines Nachlassers sind
Pflichtteilsberechtigte. Wurden Sie so gestellt, dass sie diesen
Pflichtteil geltend machen müssen, muss diese Geltungmachung
innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen. |
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Ein
Berechtigter kann seinen Anspruch auch vor einen Notar anmelden.
Dies kann auch noch zu Lebzeiten des Erblassers geschehen.. |
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Auf
den Pflichtteil kann auch konkludent verzichtet werden, indem
der Anspruch erst gar nicht geltend gemacht wird. |
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Thema:
Erbrecht - Pflichterbteil - Pflichtteil - Pflichtteilsanspruch -
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