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Erbrecht-ABC
- Stichworte des Erbrechts verständlich! |
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Berliner Testament |
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Das
Berliner Testament ist eigenständige Form des
Ehegattentestaments. Die Ehepartner setzen sich gegenseitig zu
Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt
Sterbenden ein Dritter Erbe werden soll. Das können z. B. die
Kinder des Paares sein. So wird verhindert, dass das gemeinsame
Besitztum nach dem Tod eines der Partner zertrennt wird. |
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Ein
Pflichtteilberechtigter kann jedoch seinen Erbanteil trotzdem
herausverlangen. |
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Das
Testament kann auch so abgefasst werden, dass der Überlebende
der Gemeinschaft Vorerbe sein soll und z. B. das Kind Nacherbe
sein soll. |
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Ehegattentestament |
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Unter
Ehegattentestament ist ein gemeinsames Testament von Eheleuten
zu verstehen. Ein solches gemeinschaftliches Testament kann auch
nur gemeinschaftlich wieder geändert werden. Dazu bedarf es
einer gemeinschaftlichen Erklärung im Testament |
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Erbanfechtung |
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Ein
Erbe gilt als angenommen, wenn die Ausschlagung nicht
ausdrücklich erklärt wird. In einem solchen Fall bleibt dann
noch die Anfechtung wegen Irrtums, weil die Ausschlagungsfrist
vielleicht nicht bekannt war oder ein Irrtum über wesentliche
Eigenschaften der Erbschaft vorlag, wie das z. B. der Fall ist,
wenn ein Erbe überschuldet ist. |
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Darüberhinaus
gibt es noch weitere Gründe die Annahme eines Erbes anzufechten
und Fristen von verschieden langer Dauer, die es zu beachten
gibt. |
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.................. jusdi101 |
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Erbansprüche |
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Liegt
keine Verfügung des Erblassers vor, ist die Erbfolge von
Gesetzes wegen geregelt. Es greift die gesetzliche Erfolge. Eine
solche gesetzliche Erbfolge kann durchaus dem Willen des
Verstorbenen entsprechen. Um ein anschauliches Bild zu
verwenden: Das Gut fliesst wie Blut, d. h., dass alle
blutverwandten Erben werden. |
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Natürlich
wird auch der Ehegatte Erbe. |
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Und
natürlich sind auch adoptierte Kinder wie blutsverwandte Kinder
zu behandeln. |
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Thema:
Erbrecht - Erbrecht verständlich - ABC-Recht |
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