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Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eigenständige Form des Ehegattentestaments. Die Ehepartner setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt Sterbenden ein Dritter Erbe werden soll. Das können z. B. die Kinder des Paares sein. So wird verhindert, dass das gemeinsame Besitztum nach dem Tod eines der Partner zertrennt wird.
Ein Pflichtteilberechtigter kann jedoch seinen Erbanteil trotzdem herausverlangen.
Das Testament kann auch so abgefasst werden, dass der Überlebende der Gemeinschaft Vorerbe sein soll und z. B. das Kind Nacherbe sein soll.
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Ehegattentestament

Unter Ehegattentestament ist ein gemeinsames Testament von Eheleuten zu verstehen. Ein solches gemeinschaftliches Testament kann auch nur gemeinschaftlich wieder geändert werden. Dazu bedarf es einer gemeinschaftlichen Erklärung im Testament
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Erbanfechtung

Ein Erbe gilt als angenommen, wenn die Ausschlagung nicht ausdrücklich erklärt wird. In einem solchen Fall bleibt dann noch die Anfechtung wegen Irrtums, weil die Ausschlagungsfrist vielleicht nicht bekannt war oder ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Erbschaft vorlag, wie das z. B. der Fall ist, wenn ein Erbe überschuldet ist.
Darüberhinaus gibt es noch weitere Gründe die Annahme eines Erbes anzufechten und Fristen von verschieden langer Dauer, die es zu beachten gibt.
.................. jusdi101

Erbansprüche

Liegt keine Verfügung des Erblassers vor, ist die Erbfolge von Gesetzes wegen geregelt. Es greift die gesetzliche Erfolge. Eine solche gesetzliche Erbfolge kann durchaus dem Willen des Verstorbenen entsprechen. Um ein anschauliches Bild zu verwenden: Das Gut fliesst wie Blut, d. h., dass alle blutverwandten Erben werden.
Natürlich wird auch der Ehegatte Erbe.
Und natürlich sind auch adoptierte Kinder wie blutsverwandte Kinder zu behandeln.
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