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Enterbung |
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Die
Drohung der Enterbung scheint allgemein eine gern genommene
Drohung scheinbar überforderter Eltern zu sein. Es mag hier
dahingestellt sein, wie oft diese Drohung tatsächlich
ernstgemeint ist und auch durchgezogen wird: So einfach wie
viele sich eine "Enterbung" vorstellen ist die Sache
nicht. |
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Grundsätzlich
kann jeder mit seinem Eigentum machen was er will. Wird das Geld
oder was auch immer es zu vererben gibt, nicht zu Lebzeiten
"verlebt" ist es nur unter "strengen"
Voraussetzungen möglich einen Erbberechtigten tatsächlich leer
ausgehen zu lassen. |
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Es
muss schon gravierende Vorfälle gegeben haben, die z. B. unter
"grober Undank" einzuordnen sind, die eine Enterbung
tatsächlich möglich machen. |
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Erbanteile |
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Wer was erbt hängt u. a.
davon ab, wieviele Erben vorhanden sind und ausserdem davon, was
der Erblasser verfügt hat; wenn er etwas verfügt hat. Ist dies
nicht der Fall greifen die gesetzlichen Bestimmungen. |
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Erbauseinandersetzung |
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Geht die Erbengemeinschaft
daran das Erbe aufzuteilen. geht meist der Ärger richtig los. |
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Egal ob nun ein
Testamentsvollstrecker mit der Erbauseinandersetzung befasst ist
oder ein vermittelnder Schiedsrichter eingeschaltet ist;
Konflikte scheinen an der Tagesordnung. Auch geschlossene
Auseinandersetzungsverträge bieten keine Gewähr. So wird die
Erbauseinandersetzung meist durch Klage eines oder mehrerer der
Erben in Gang gesetzt. |
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Ein Erblasser ist also gut
beraten bereits in seiner Verfügung festzulegen, wie eine
solche Erbauseinandersetzung zu erfolgen hat. |
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Kann man sich vertraglich
einigen wird damit die Erbengemeinschaft beendet. Im Zuge der
Vertragsfreiheit ist dies in jeder Form möglich, bei
Grundstücken bedarf es jedoch der Einschaltung eines Notars. |
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Erbauseinandersetzungsvertrag |
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Wie
bereits oben erwähnt wird mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag
die Erbengemeinschaft beendet. |
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Hat
der Erblasser nicht schon durch Vorausdenken bestimmt wie die
Auseinandersetzung erfolgen soll, kann jeder der Erben die
Auseinandersetzung verlangen. Ausnahme: die Erben haben sich
einstimmig geeinigt, dass dies von keinem Erben verlangt werden
kann. |
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Für
die Auseinandersetzung gibt es auch eine gesetzliche Regelung. |
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jusdi101 |
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