Prozessrecht - Einstweilige Verfügung -

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Erstes oder letztes Rechtsmittel?
Immer wieder haben unsere Rechtsanwälte aufgeregte Menschen am Telefon, die glauben, sofort eine Einstweilige Verfügung erwirken zu müssen.
Wie viele nicht totzukriegende rechtliche Irrtümer, wie z. B. der Irrglaube, dass es genüge drei Nachmieter zu stellen, um aus einem Mietvertrag herauszukommen oder dem Irrglauben, dass Verträge nach Abschluss innerhalb einer Zeit X widerrufbar wären, hat auch der Begriff "Einstweilige Verfügung" für viele Menschen etwas magisches.
Magisch deshalb, weil damit der Glaube verbunden ist, dass sich rechtliche Probleme damit schnell aus der Welt schaffen lassen.
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Grundsätzlich kann die Einstweilige Verfügung in allen Rechtsgebieten wie Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht etc zur Anwendung kommen.
Im Wettbewerbsrecht ist die Einstweilige Verfügung, nach Versendung einer Abmahnung ein gebräuchliches gerichtliches Mittel Unterlassungsansprüche "vorläufig" durchzusetzen.
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Wie aus der Bezeichnung schon zu erkennen ist, handelt es sich bei der Einstweiligen Verfügung um ein rechtliches Mittel, dass einen Zustand "einstweilig" (vorläufig) feststellen und fixieren soll.
Dabei sagt der Gesetzgeber, dass eine Einstweilige Verfügung (EV) die Hauptsache nicht vorweg nehmen darf. Was sich zunächst kompliziert anhört, bedeutet nichts anderes als, (vereinfacht dargestellt) dass eine "normale" Angelegenheit die keine besondere Eilbedürftigkeit hat, auch im normalen Verfahren zu erledigen ist.
Also: Klage mit Klagebegründung, Antwort des Beklagten auf die Klagebegründung etc, eventuelle mündliche Verhandlungen, eventuelle Beweisaufnahme, abschliessendes Urteil.
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Die Einstweilige Verfügung kommt also immer dann in Betracht, wenn eine Entwicklung droht, die einen Zustand schafft, der einen nicht mehr umkehrbaren Sachverhalt schafft oder einen Schaden drohen lässt, der nicht mehr reparabel ist.
Gerade wenn es ums Mietrecht geht, suchen viele Anrufer Hilfe im Wege der einstweiligen Verfügen, wenn z. B. Mietnomaden monatelang, manchmal jahrelang keine Miete zahlen. Ganz schlimm ist es es, wenn neben den ausbleibenden Mietzahlungen auch noch das Eigentum demoliert wird.
Sehen Sie dazu auch:
Mietrecht - Mietbetrug - Mietnomaden
Aber selbst hier ist es mehr als schwierig ein Gericht davon zu überzeugen, dass schnell gehandelt werden muss.
Es bedarf einer auf den Einzelfall ausgerichteten, ausgefeilten Argumentation.
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Ordnet das Gericht irgendetwas im Zuge der EV an, bedeutet dies nicht, dass sich damit die Angelegenheit erledigt hat. Wie bereits weiter vorne beschrieben, hat eine solche Verfügung immer nur eine "vorläufige" Wirkung, die zeitlich nicht unendlich fortbesteht.
Ein durch eine Einstweilige Verfügung geschaffener Zustand endet also irgendwann und ersetzt nicht die Feststellung durch Urteil im "normalen" Klageverfahren, denn meist ist es im EV-Verfahren (wegen der Eile) nicht möglich die Anspruchsgrundlagen einer gründlichen Überprüfung zu unterziehen.
jusdi101
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Fazit:
Wenn es darum geht, einen Zustand im Wege der Einstweiligen Verfügung zu verhindern oder zu schaffen, ist der juristische Laie meist hoffnungslos überfordert.
Schon die Unterscheidung zwischen der Hauptsache die nicht vorweggenommen werden darf und dem was mit der EV erwirkt werden soll, ist für Nichtjuristen nur schwer einzuordnen.
Auch eine EV die daneben geht ist mit Kosten verbunden, sodass sich hier die vorherige Befragung eines Rechtsanwalts immer rechnen dürfte.
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Wie geht es weiter, wenn die Einstweilige gekommen ist?
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Rechtsrat zur Einstweiligen Verfügung

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