Ebay - Fehlerhafte und falsche Widerspruchsbelehrungen -

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Fernabsatzgesetz: Widerrufsrecht

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  Aus aktuellem Anlass:

 

Beim Einkauf im Internet steht dem Verbraucher lt. Paragraf 312d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, dass ohne Angabe von Gründen wahrgenommen werden kann.

Anbieter haben auf dieses Widerrufsrecht hinzuweisen. Wie dieser Hinweis auszusehen hat ist in Paragraf 355 BGB geregelt.

Nun sorgt ein Urteil des KG (Kammergericht - Vergleichbar mit den sonstigen Landgerichten) Berlin im Internet und insbesondere bei Anbietern bei Ebay für Aufregung.

5 W 156/06 - 103 O 91/06 Landgericht Berlin

Worum geht es?

Da hatte ein Verkäufer eine Widerspruchsbelehrung eingestellt und darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit dem Erhalt der Ware beginne.

Nun das KG Berlin hat entschieden, dass die blosse Einstellung einer Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite bei Ebay allein nicht genügt. Wird ein Kunde nicht auch noch extra z. B. in einer gesonderten Email (wegen der Textform) auf sein Widerrufsrecht hingewiesen, gelte die verlängerte Widerspruchsfrist von einem Monat..

Es geht also nicht darum, dass eventuell nicht oder unvollständig über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, sondern darum, dass diese Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zugegangen ist, die Voraussetzung ist den Beginn des Laufs einer Widerspruchsfrist in Gang zu setzen.

Formaljuristisch ist das richtig und die vom Verkäufer im Angebot gemachte Aussage somit falsch.

Das allein wäre ja noch nicht so tragisch, wenn das KG Berlin in dieser fehlenden Belehrung nicht auch noch einen Wettbewerbsverstoss sehen würde.

Das ist zwar nicht ganz logisch, könnte jedoch für eine neue Abmahnwelle - nicht nur bei Anbietern von Ebay - sondern insgesamt im Internet führen. Zwar meint das Gericht, dass die Konstellation typisch für den Handel bei Ebay sei, weil hier der Vertrag durch Annahme des Käufers zustande käme, aber ganz logisch ist auch das nicht.

Worin sieht denn nun das KG Berlin einen Verstoss gegen gesetzliche Normen und somit auch ein wettbewerbswidriges Handeln?

Es geht um den § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 312c Absatz 1 Satz 1 -

Dort heisst es nämlich, dass ein Widerruf in Textform zu geschehen habe. Ebenso muss umgekehrt ein Widerruf dem Anbieter einer Ware oder Dienstleistung in Textform zugehen.

Was Textform bedeutet sagt uns der § 126 BGB. Dort heisst es:

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Das KG Berlin sieht die Anforderungen des 3 126 BGB nicht gewahrt, weil -

die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche ist, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung (Aufrechterhalten, Verfestigung eines Zustandes) der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt.

Textform wird also so definiert, dass die "Nachricht" für den Empfänger immer wieder aus eigenen "Besitzständen" abrufbar sein muss, indem sie z. B. auch in elektronischer Form auf seinem Rechner liegt.

Die Perpetuierung im Hirn durch Kenntnisnahme genügt nach Ansicht des KG Berlin also nicht.

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Wenn auch wirklichkeitsfremd ist die Entscheidung des KG Berlin (aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und deren möglichen Interpretationen) formaljuristisch vertretbar und könnte Nachahmer finden.

Das Urteil des KG Berlin sagt klipp und klar, dass - nach seiner Ansicht - eine Widerspruchsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher (Käufer) eine Belehrung in Textform zugegangen ist. Davon abweichende Angaben, die zu Verwirrung beim Käufer führen könnten, sind unzulässig und wettbewerbswidrig.

"Mit Erhalt der Ware beginnt die Frist also (gemäß § 312d Abs. 2 BGB) nur dann, wenn der Verbraucher bis dahin auch die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen hat.

Oder anders: Erhält der Verbraucher die Ware und erhält er nicht spätestens mit dieser Ware die Widerspruchsbelehrung in "Textform" gilt die Widerspruchsfrist von zwei Wochen nicht.

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Das Urteil des KG Berlin wirft, sollte es von anderen Gerichten übernommen werden, neue Fragen und Probleme auf. 

Wie soll eine Übermittlung in "Textform" bei Bestreiten bewiesen werden?

Die Zusendung einer Email lässt sich bei Bestreiten nicht beweisen. Die Email mit Rückschein ist noch nicht erfunden.

Die Zusendung der Widerrufsbelehrung in Textform mit der Ware ist beweisbar, aber aufwändig.

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Unser Tipp für eine sichere Handhabung:

Sichern Sie ein Widerrufsrecht ab Erhalt der Ware zu und schicken Sie die Widerrufsbelehrung in Textform spätestens mit der Ware mit.

Oder aber: Räumen Sie gleich eine Widerspruchsfrist von einem Monat ein.

Wir könnten uns vorstellen, dass darunter Ihr Umsatz nicht wirklich leiden würde. Sie hätten ein ein kundenfreundliches Argument mehr, dass Ihnen weitere Kunden bescheren könnte. Wer gute Ware liefert, muss die Widerspruchsfrist nicht wirklich fürchten.

 

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Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit - RoD
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