Rechtsberatung Wettbewerbsverbot -

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Fallstellung: Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag ohne Vereinbarung einer Karenzzahlung -

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  Fragestellung: Kleinbetriebe - Kündigung - Kündigungsschutz -
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Frage:
   
Mein Arbeitgeber hat mir zum .. ..2005 aus betrieblichen Gründen gekündigt.

Ich bin inzwischen selbständig und möchte nun für ehemalige Kunden der Firma tätig werden. 

Mein Arbeitsvertrag sah ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor, allerdings keine Karenzzahlung.

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Antwort:

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist gesetzlich nur für den Handlungsgehilfen in den §§ 74 ff. HGB geregelt.

Lange Zeit war das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, daß diese Regelungen nicht auf "normale" Arbeitnehmer anwendbar seien.

Diese Ansicht hat es allerdings vor einiger Zeit aufgegeben und entschieden, daß sie auch auf Wettbewerbsverbote mit sonstigen Arbeitnehmern entsprechend anwendbar sind (BAG: 3 AZR 22/67; siehe auch BGH III ZR 196/02).

Ein Wettbewerbsverbot ist das Verbot, im Handelszweig des Arbeitgebers tätig zu sein, eigene Handelsgeschäfte in dessen Handelszweig zu betreiben oder hier für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen.

Hierunter fallen auch Klauseln zum Schutze des Kundenstamms des bisherigen Arbeitnehmers (sog. Kundenschutzklauseln).

Auch sie sind an der Kriterien der §§ 74 ff. HGB entsprechend zu messen.

Die zeitliche Höchstgrenze für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von 2 Jahren ist in Ihrem Fall eingehalten.

Es bedarf ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot aber auch der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal (Arbeitgeber) unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Arbeitnehmer (§ 74 Abs. 1 HGB).

Bereits hier ergeben sich in Ihrem Fall Zweifel hinsichtlich der Korrektheit, da Sie bezüglich des Wettbewerbsverbotes keine gesonderte Vereinbarung erhalten haben, sondern dieses nur in einer von vielen Klauseln im Vertrag geregelt wurde.

Es ist zwar auch möglich, eine solche Kundenschutzklausel als sog. Vertrag im Vertrag zu vereinbaren. Man wird hier aber bezüglich der Form doch eine gesonderte Unterschrift unter der Verbotsklausel erwarten müssen.

Bereits diese fehlt hier.

Gemäß § 74 Abs. 2 HGB ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aber in jedem Falle dann nichtig, wenn sich der ehemalige Arbeitgeber nicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von mindestens der Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts pro Verbotsjahr verpflichtet.

Eine solche Regelung fehlt in Ihrem Fall völlig.

Damit ist bereits aus diesem Grund das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in Ihrem Fall nichtig, da eine Karenzentschädigung von vorneherein nicht vorgesehen war.

 

............................................. Jusdi103
24.11.2005 - Anmerkung -
Der oben geschilderte Sachverhalt stammt aus dem Jahr 2004. Mittlerweile haben wir eine neue Bundesregierung, die bereits ankündigte Änderungen im Arbeitsrecht vornehmen zu wollen. Wir bitten dies zu beachten!
 

 

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