Das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist
gesetzlich nur für den
Handlungsgehilfen in den §§ 74 ff. HGB
geregelt.
Lange Zeit
war das Bundesarbeitsgericht der
Ansicht, daß diese Regelungen nicht auf
"normale" Arbeitnehmer
anwendbar seien.
Diese
Ansicht hat es allerdings vor einiger
Zeit aufgegeben und entschieden, daß
sie auch auf Wettbewerbsverbote mit
sonstigen Arbeitnehmern entsprechend
anwendbar sind (BAG: 3 AZR 22/67; siehe
auch BGH III ZR 196/02).
Ein
Wettbewerbsverbot ist das Verbot, im
Handelszweig des Arbeitgebers tätig zu
sein, eigene Handelsgeschäfte in dessen
Handelszweig zu betreiben oder hier für
eigene oder fremde Rechnung Geschäfte
zu machen.
Hierunter
fallen auch Klauseln zum Schutze des
Kundenstamms des bisherigen
Arbeitnehmers (sog.
Kundenschutzklauseln).
Auch sie
sind an der Kriterien der §§ 74 ff.
HGB entsprechend zu messen.
Die
zeitliche Höchstgrenze für das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot von 2
Jahren ist in Ihrem Fall eingehalten.
Es bedarf
ein solches nachvertragliches
Wettbewerbsverbot aber auch der
Schriftform und der Aushändigung einer
vom Prinzipal (Arbeitgeber)
unterzeichneten, die vereinbarten
Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den
Arbeitnehmer (§ 74 Abs. 1 HGB).
Bereits
hier ergeben sich in Ihrem Fall Zweifel
hinsichtlich der Korrektheit, da Sie bezüglich
des Wettbewerbsverbotes keine gesonderte
Vereinbarung erhalten haben, sondern
dieses nur in einer von vielen Klauseln
im Vertrag geregelt wurde.
Es ist
zwar auch möglich, eine solche
Kundenschutzklausel als sog. Vertrag im
Vertrag zu vereinbaren. Man wird hier
aber bezüglich der Form doch eine
gesonderte Unterschrift unter der
Verbotsklausel erwarten müssen.
Bereits
diese fehlt hier.
Gemäß §
74 Abs. 2 HGB ist das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot aber in jedem Falle
dann nichtig, wenn sich der ehemalige
Arbeitgeber nicht zur Zahlung einer
Karenzentschädigung in Höhe von
mindestens der Hälfte des zuletzt
bezogenen Entgelts pro Verbotsjahr
verpflichtet.
Eine
solche Regelung fehlt in Ihrem Fall völlig.
Damit ist
bereits aus diesem Grund das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot in
Ihrem Fall nichtig, da eine Karenzentschädigung
von vorneherein nicht vorgesehen war.
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