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Firmenübergang - Kündigung - Kündigungsfristen

Im Falle eines Betriebsübergangs hat der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht gem. § 613 a Abs. 6 BGB. Die Ausübung dieses Widerspruchsrechts führt dazu, daß das betreffende Arbeitsverhältnis nicht auf den Betriebserwerber übergeht.

Im Falle des Wegfalls des betroffenen Arbeitsverhältnisses beim abgebenden Betrieb berechtigt der Widerspruch diesen zu einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, führt der Widerspruch ferner dazu, daß der widersprechende Arbeitnehmer keinen Sozialplananspruch hat, eventuelle Abfindungsansprüche sowie Entgeltansprüche beim übernehmenden Betrieb verliert und ihm vom Arbeitsamt eine Sperrzeit gem. § 144 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III (VI) droht.

Diese Folgen treten nur dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer einen sachlichen Grund für den Widerspruch hatte. Was in diesem Zusammenhang als sachlicher Grund gelten kann, ist gesetzlich nicht geregelt und muß demzufolge durch die Rechtsprechung herausgearbeitet werden.

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Harz4 - Vorsorgeaufwendungen - Versicherungen - Vermögen etc

Da das Arbeitslosengeld 2 und damit die hiermit zusammenhängenden Vorschriften erst zum 1.1.2005 in Kraft treten, ist derzeit leider noch keine gesicherte Rechtsprechung hierzu vorhanden.

Bezüglich der Verwertung von Vermögen oder Altersvorsorgeanwartschaften kann aber auf die bisherige Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe zurückgegriffen werden.

Vermögen ist nicht verwertbar, sofern eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder für den betroffenen eine besondere Härte ist.

Nach der bisher zur Arbeitslosenhilfe ergangenen Rechtsprechung ist eine Verwertung als unwirtschaftlich anzusehen, wenn bei vorzeitiger Verwertung von Geldanlagen unangemessen hohe Verluste entstehen. 

Ein Verlust von mehr als 10% - gemessen an der Summe der bisherigen Einzahlungen zuzüglich des bisherigen Zinsen - gelten dabei als unangemessen.

Das Vermögen ist dabei mit seinem Verkehrswert anzusetzen. 

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.................. Jusdi103

Arbeitsverträge - Befristung - Probezeit

Grundsätzlich ist es gemäss § 14 Abs. 1 TzBfrG möglich, Arbeitsverträge befristet abzuschliessen. Für diese Befristung muss jedoch ein sachlicher Grund vorliegen.

Unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfrG ist es auch in bestimmten Konstellationen möglich,  befristete Arbeitsverträge abzuschliessen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. 

Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfrG ist die Befristung zulässig, wenn der Bedarf an Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

Der Bedarf an den betreffenden Mitarbeitern besteht nur, solange der Auftraggeber Ihnen den entsprechenden Auftrag erteilt.

Für den ersten befristeten Vertrag kommt noch der sachliche Grund hinzu, dass die Befristung zum Zwecke der Erprobung (Probezeit) erfolgt.

In beiden Fällen ist die Befristung des Vertrages damit zulässig.

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Übermüdung und Arbeitsunfall am Arbeitsplatz

Lage und Umfang der zu leistenden Arbeitszeit ist zunächst einmal Sache der arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder der arbeitgeberseitigen Weisung.

Ist weder eine vertragliche Vereinbarung vorhanden noch eine explizite Weisung seitens des Arbeitgebers, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit.

Es können aber nicht beliebig lange Arbeitszeiten vereinbart werden. Das Arbeitszeitgesetz setzt hier zwingende Höchstgrenzen. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer kann allerdings bis zu maximal 10 Stunden täglich beschäftigt werden, wenn die über die 8 Stunden hinaus gearbeitete Zeit innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Kalenderwochen wieder ausgeglichen werden, sodass durchschnittlich wieder eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden vorliegt. 

Hierbei können Tarifverträge oder auf Tarifverträgen basierende Betriebsvereinbarungen auch abweichende Ausgleichszeiträume festlegen. 

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Anmerkung: Beachten Sie bitte, dass Gesetze sich z. Zt. ständig ändern und ein hier eingestellter Beitrag eventuell zum Zeitpunkt Ihres Besuchs dieser Seite nicht mehr aktuell sein könnte. Wir danken für Ihr Verständnis und bedanken uns für das in uns gesetzte Vertrauen.

 

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Arbeitsvertrag - Aufhebungsvertrag bei vorzeitiger Auflösung -

Kündigung durch Arbeitgeber unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist unter Einhaltung von Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag.

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Bewerbung per eMail oder Telefon - Abmahnung?

Bewerbung um einen Arbeitsplatz per Telefon oder per eMail. Kann deswegen eine Abmahnung erfolgen?

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Krankenschein und Krankmeldung - Arbeitsunfähigkeit -

Nichterfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer und Kündigungsrecht durch den Arbeitgeber.

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Kündigung - Kündigungsschutz - Sozialauswahl -

Anzahl der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb und das Kündigungsschutzgesetz.

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Arbeitnehmer - Anspruch auf Leistungszulage - Urlaub - Sonderurlaub -

Kann eine einmal über längere Zeit gewährte Leistungszulage fristlos gestrichen werden?

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Mobbing und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers - Urlaubsanspruch -

Mobbing durch Mitarbeiter und Betriebsleiter. Nichtgewährung von Urlaub und Sondervergütungen wie Urlaubsgeld, Fahrtkostenerstattung etc.

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Arbeitsvertrag - Wettbewerbsverbot - Abstandszahlung - Karrenzzahlung -

Kundenschutzklausel und Notwendigkeit der Schriftform bei Vereinbarungen zum Wettbewerbsverbot.

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Arbeitsunfähigkeit - Berufsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit -

Die Unterscheidung im Sozialrecht nicht mehr arbeiten zu können und berufsunfähig zu sein.

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Weitere Fallstellungen zu Themen wie: Lohnzahlung, Lohnfortzahlung, Krankheit, Abfindung, Abfindungshöhe, Schwangerschaft, Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis, Erziehungsurlaub, Nebentätigkeit, Änderungskündigung, Arbeitsvertrag, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Mutterschut etc finden Sie demnächst hier.

 

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