Soweit
in Ihrem Vertrag festgelegt ist, daß Ihr Gehalt jährlich überprüft
wird, haben Sie zumindest auf diese Überprüfung einen
Rechtsanspruch aus dem Vertrag selbst.
Hat
der Arbeitgeber in der Folge mindestens 2 - manche Gerichte
sagen 3 - mal das Gehalt jedes Jahr unter Berücksichtigung
bestimmter Kriterien angepaßt, so haben Sie unabhängig von der
Vertragsgklausel einen Rechtsanspruch hierauf aus der sog.
betrieblichen Übung heraus.
Hierbei
handelt es sich um ein spezielles arbeitsrechtliches Institut,
das dem Arbeitnehmer nach mehrfacher vorbehaltloser Gewährung
bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber einen Rechtsanspruch
auf diese Gewährung gibt.
Unter
dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung besteht also
zumindest ein Anspruch Ihrerseits darauf, daß zumindest geprüft
wird, ob eine Gehaltsanpassung unter den jeweiligen Kriterien möglich
ist.
Wenn
Sie nun ausführen, daß Ihnen als einzigem die Gehaltsanpassung
verwehrt wurde, so liegt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nahe.
Dieser
leitet sich aus Art. 3 GG ab und verpflichtet den Arbeitgeber
zur grundsätzlichen Gleichbehandlung der bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmer.
Eine
Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer darf nur erfolgen,
wenn es für diese einen sachlichen Grund gibt.
Dieser
kann in persönlichen Umständen betreffend den Arbeitnehmer
liegen (wobei keine sachfremden Erwägungen angestellt werden dürfen),
aber auch in betrieblichen Gründen, wobei dann alle im Betrieb
in vergleichbarer Stellung Beschäftigten gleich behandelt
werden müssen.
Gemäß
Ihrer Schilderung spricht folglich Einiges für einen Verstoß
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge, daß
Ihrerseits ein Anspruch auf Gehaltsanpassung besteht.
Ob
auch die Nichtgewährung der von Ihnen genannten Rechte aus dem
Mantelvertrag gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, hängt
zunächst einmal davon ab, ob Ihr Arbeitsverhältnis - und auch
das der anderen betroffenen Arbeitnehmer - unter diesen
Manteltarifvertrag fällt bzw. von ihm erfaßt wird.
Ist
dies der Fall, haben Sie schon aus dem Tarifvertrag heraus
Anspruch auf die Ihnen derzeit nicht gewährten Leistungen.
Bezüglich
des Urlaubsgeldes kann dieses so lange zurück gefordert werden,
wie die Verjährungsfrist diesbezüglich noch nicht abgelaufen
ist.
Diese
beträgt seit dem 1.1.2002 drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt
mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden
ist (§ 199 BGB).
Hinsichtlich
des Urlaubsanspruches selbst ist die Forderung für zurückliegende
Zeiträume dagegen problematischer.
Grundsätzlich
ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung
von Urlaub in das folgende Jahr ist nur bis maximal 31.3. des
Folgejahres möglich.
Wurde
der Urlaub bis dorthin nicht genommen, so verfällt der Urlaub
aus dem Vorjahr.
Wenn
es um rückständigen Urlaub geht, kann dieser nur noch für
dieses Jahr bis spätestens 31.3.2006 geltend gemacht werden.
Zum
Thema Mobbing:
Ob
die Nichtschulung Ihrer Person hinsichtlich neuer Arbeitsweisen
als Mobbing zu werten ist, hängt davon ab, ob Ihr Ausschluß
von diesen Maßnahmen auf sachfremden Erwägungen oder einer Mißachtung
Ihrer Person beruht.
Wenn
Ihnen z. B diese neuen Arbeitsweisen bereits bekannt wären, wäre
keine explizite Schulung mehr erforderlich.
Sind
dagegen Ihnen diese Arbeitsweisen ebenfalls nicht bekannt, so
wird man Ihren Ausschluß von solchen Maßnahmen sicherlich als
Mobbing werten können.
Ob
dies auch hinsichtlich der nichtgewährten jährlichen
Gehaltsanpassung so gewertet werden kann, erscheint fraglich.
Für
sich allein betrachtet kann man daraus schwerlich einen
Mobbingvorwurf herleiten. In der Zusammenschau mit den anderen
von Ihnen geschilderten "Maßnahmen" Ihres
Arbeitgebers kann der Mobbingvorwurf zumindest AUCH damit begründet
werden.
Die
übrigen von Ihnen genannten Vorgänge hingegen lassen auch für
sich genommen ein schikanöses Verhalten Ihnen gegenüber
belegen.
Liegt
Mobbing vor, hat der Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten:
Es
besteht gegenüber dem Mobbenden ein - auch einklagbarer -
Anspruch auf Unterlassung der mobbenden Handlungen.
Der
Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß keiner seiner Mitarbeiter
mobbendem Verhalten ausgesetzt ist.
Dieser
Anspruch kann allerdings erst ab dem Zeitpunkt der ersten
Konfrontation des Arbeitgebers mit dem Mobbingvorwurf geltend
gemacht werden.
Daneben
haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, wenn Ihnen durch das
Mobbing ein finanzieller Schaden entstanden ist. Einen solchen
Schaden müssen Sie im Streitfall aber belegen, was in der
Praxis oft schwierig ist, zumal sich die finanziellen Kosten oft
in Arztbehandlungskosten belaufen, die von den Krankenkassen
getragen werden.
Müssen
hier aber z.B. Zuzahlungen geleistet werden oder ist ein hierüber
hinaus gehender finanzieller Schaden entstanden, so kann dieser
vom Arbeitgeber ersetzt verlangt werden.
Wirken
sich die physischen oder psychischen Belastungen durch das
Mobbing in pathologischer Weise, also in irgendeiner Form körperlich
meßbar aus, kommt daneben ein Anspruch auf Schmerzensgeld in
Betracht.
Ob
dies in Ihrem Fall bereits gegeben ist, müßte zunächst mit
dem behandelnden Arzt abgeklärt werden.
Im
Streitfall müßte dies notfalls durch ein Sachverständigengutachten
nachgewiesen werden.
Je
nach dem Grad der hierdurch ermittelten Beeinträchtigung bemißt
sich dann auch das durch das Gericht festzusetzende
Schmerzensgeld.
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