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  Fragestellung: Mobbing - Ort: Nürnberg - Datum: Januar 2005
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Frage:
   
Ich bin -- Jahre alt und seit -- Jahren bei der Firma ------ z. Zt. als --------------- beschäftigt 

In meinen Anstellungsvertrag steht: "Das Gehalt unterliegt keiner Indexierung. Das Gehalt wird jährlich ermittelt. Es erfolgte seit Jahren eine jährliche Gehaltsanpassung, nur in diesen Jahr wurde mir als einzigem in der Firma diese Anpassung ohne jegliche Begründung versagt,

Im Anstellungsvertrag ist ein außertarifliches Gehalt vereinbart, aber die anderen Rechte des Manteltarifvertrag werden mir und anderen Mitarbeiter verweigert. Nach meiner Meinung verstößt dies gegen den Gleichheitsgrundsatz. 

Habe ich darauf einen Rechtsanspruch und wenn ja wie lange rückwirkend kann ich die Forderung stellen?

In letzter Zeit verstärken sich auch Attacken gegen meine Person, die ich als Mobbing bewerten würde. So werden mir z. B. Fortbildungsmassnahmen verweigert, die alle anderen in der Firma gewährt werden.

Analysen die ich durchgeführt habe werden zur Kenntnis genommen, ohne das jemals eine Reaktion darauf erhalte. 

Einer Aussprache wich mein Vorgesetzter aus, obwohl er sich ständig in der Firma aufhält. Zu einem nur wenige Minuten dauernden Gespräch lud er mich  in einen 150 Kilometer entfernten Betriebsteil.

Bei mir treten schon gesundheitliche Schäden auf und ich bin auch deswegen schon in ärztlicher Behandlung.

Kann der dargestellte Sachverhalt als Mobbing bezeichnet werden und welche Rechtsmittel habe?

............... Jusdi103
Antwort:

Soweit in Ihrem Vertrag festgelegt ist, daß Ihr Gehalt jährlich überprüft wird, haben Sie zumindest auf diese Überprüfung einen Rechtsanspruch aus dem Vertrag selbst.

Hat der Arbeitgeber in der Folge mindestens 2 - manche Gerichte sagen 3 - mal das Gehalt jedes Jahr unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien angepaßt, so haben Sie unabhängig von der Vertragsgklausel einen Rechtsanspruch hierauf aus der sog. betrieblichen Übung heraus.

Hierbei handelt es sich um ein spezielles arbeitsrechtliches Institut, das dem Arbeitnehmer nach mehrfacher vorbehaltloser Gewährung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf diese Gewährung gibt.

Unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung besteht also zumindest ein Anspruch Ihrerseits darauf, daß zumindest geprüft wird, ob eine Gehaltsanpassung unter den jeweiligen Kriterien möglich ist.

Wenn Sie nun ausführen, daß Ihnen als einzigem die Gehaltsanpassung verwehrt wurde, so liegt ein Verstoß des Arbeitgebers gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nahe.

Dieser leitet sich aus Art. 3 GG ab und verpflichtet den Arbeitgeber zur grundsätzlichen Gleichbehandlung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer.

Eine Ungleichbehandlung einzelner Arbeitnehmer darf nur erfolgen, wenn es für diese einen sachlichen Grund gibt.

Dieser kann in persönlichen Umständen betreffend den Arbeitnehmer liegen (wobei keine sachfremden Erwägungen angestellt werden dürfen), aber auch in betrieblichen Gründen, wobei dann alle im Betrieb in vergleichbarer Stellung Beschäftigten gleich behandelt werden müssen.

Gemäß Ihrer Schilderung spricht folglich Einiges für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge, daß Ihrerseits ein Anspruch auf Gehaltsanpassung besteht.

Ob auch die Nichtgewährung der von Ihnen genannten Rechte aus dem Mantelvertrag gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, hängt zunächst einmal davon ab, ob Ihr Arbeitsverhältnis - und auch das der anderen betroffenen Arbeitnehmer - unter diesen Manteltarifvertrag fällt bzw. von ihm erfaßt wird.

Ist dies der Fall, haben Sie schon aus dem Tarifvertrag heraus Anspruch auf die Ihnen derzeit nicht gewährten Leistungen.

Bezüglich des Urlaubsgeldes kann dieses so lange zurück gefordert werden, wie die Verjährungsfrist diesbezüglich noch nicht abgelaufen ist.

Diese beträgt seit dem 1.1.2002 drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 199 BGB).

Hinsichtlich des Urlaubsanspruches selbst ist die Forderung für zurückliegende Zeiträume dagegen problematischer.

Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung von Urlaub in das folgende Jahr ist nur bis maximal 31.3. des Folgejahres möglich.

Wurde der Urlaub bis dorthin nicht genommen, so verfällt der Urlaub aus dem Vorjahr.

Wenn es um rückständigen Urlaub geht, kann dieser nur noch für dieses Jahr bis spätestens 31.3.2006 geltend gemacht werden.

Zum Thema Mobbing:

Ob die Nichtschulung Ihrer Person hinsichtlich neuer Arbeitsweisen als Mobbing zu werten ist, hängt davon ab, ob Ihr Ausschluß von diesen Maßnahmen auf sachfremden Erwägungen oder einer Mißachtung Ihrer Person beruht.

Wenn Ihnen z. B diese neuen Arbeitsweisen bereits bekannt wären, wäre keine explizite Schulung mehr erforderlich.

Sind dagegen Ihnen diese Arbeitsweisen ebenfalls nicht bekannt, so wird man Ihren Ausschluß von solchen Maßnahmen sicherlich als Mobbing werten können.

Ob dies auch hinsichtlich der nichtgewährten jährlichen Gehaltsanpassung so gewertet werden kann, erscheint fraglich.

Für sich allein betrachtet kann man daraus schwerlich einen Mobbingvorwurf herleiten. In der Zusammenschau mit den anderen von Ihnen geschilderten "Maßnahmen" Ihres Arbeitgebers kann der Mobbingvorwurf zumindest AUCH damit begründet werden.

Die übrigen von Ihnen genannten Vorgänge hingegen lassen auch für sich genommen ein schikanöses Verhalten Ihnen gegenüber belegen.

Liegt Mobbing vor, hat der Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten:

Es besteht gegenüber dem Mobbenden ein - auch einklagbarer - Anspruch auf Unterlassung der mobbenden Handlungen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß keiner seiner Mitarbeiter mobbendem Verhalten ausgesetzt ist.

Dieser Anspruch kann allerdings erst ab dem Zeitpunkt der ersten Konfrontation des Arbeitgebers mit dem Mobbingvorwurf geltend gemacht werden.

Daneben haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, wenn Ihnen durch das Mobbing ein finanzieller Schaden entstanden ist. Einen solchen Schaden müssen Sie im Streitfall aber belegen, was in der Praxis oft schwierig ist, zumal sich die finanziellen Kosten oft in Arztbehandlungskosten belaufen, die von den Krankenkassen getragen werden.

Müssen hier aber z.B. Zuzahlungen geleistet werden oder ist ein hierüber hinaus gehender finanzieller Schaden entstanden, so kann dieser vom Arbeitgeber ersetzt verlangt werden.

Wirken sich die physischen oder psychischen Belastungen durch das Mobbing in pathologischer Weise, also in irgendeiner Form körperlich meßbar aus, kommt daneben ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht.

Ob dies in Ihrem Fall bereits gegeben ist, müßte zunächst mit dem behandelnden Arzt abgeklärt werden.

Im Streitfall müßte dies notfalls durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.

Je nach dem Grad der hierdurch ermittelten Beeinträchtigung bemißt sich dann auch das durch das Gericht festzusetzende Schmerzensgeld.

 

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24.11.2005 - Anmerkung -
Der oben geschilderte Sachverhalt stammt vom Januar 2005. Mittlerweile haben wir eine neue Bundesregierung, die bereits ankündigte Änderungen im Arbeitsrecht vornehmen zu wollen. Wir bitten dies zu beachten!
 

 

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