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Aus Ländern, die mit Deutschland eine gemeinsame Grenze haben, wie Dänemark, Holland, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Östereich und sogar aus der Schweiz erhalten wir in den letzten Monaten gehäuft Anfragen zum "Arbeitsrecht".
Es handelt sich meist um Grenzgänger, die irgendwann einmal in Deutschland gearbeitet haben und in ihrem Heimatland nun - aus den verschiedensten Gründen - vorzeitig in Rente gehen und nun glauben, dass sie damit auch automatisch in Deutschland ihre Rente beziehen könnten.
Ist in ihrem Heimatland die Rente bewilligt, ist dann oft die Verwunderung gross, dass es aus Deutschland keine Rente gibt, weil sie in Deutschland noch als arbeitsfähig eingestuft werden.
Die Unterscheidung zwischen erwerbsunfähig (erwerbsgemindert) und berufsunfähig fällt diesen Menschen schwer.
Das ist nicht weiter verwunderlich, vielen Deutschen geht es genauso.
Auch viele deutsche Arbeitnehmer sind der Ansicht, dass, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen berufsunfähig sind, damit automatisch ein Gang in die Rente verbunden ist.
Das deutsche Sozialrecht unterscheidet jedoch zwischen der Möglichkeit keinem Erwerb mehr nachgehen zu können und einer Berufsunfähigkeit.
Die Erwerbsunfähigkeit (auch Erwerbsminderung genannt) ist die Unfähigkeit eines Einzelnen durch Arbeit seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Dies kann durch geistige oder körperliche Krankheit und Leiden bedingt sein.
Dadurch entsteht ein Anspruch auf Rente.
Im Klartext: Wer gar keiner Betätigung nachgehen kann, mit der er sich (und andere) ernähren kann, hat damit einen Anspruch seinen Lebensunterhalt aus der Rentenkasse bestreiten zu können.
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Die Erwerbsunfähigkeit darf nicht mit der Arbeitsunfähigkeit verwechselt werden. Die Arbeitsunfähigkeit wird definiert als die Unmöglichkeit - krankheitsbedingt - seiner Arbeit nachkommen zu können.
Wer arbeitsunfähig ist hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und/oder einen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung.
Wenn Sie einen "Krankenschein" machen sind Sie arbeitsunfähig.
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Wer dauerhaft durch andauernde Einschränkung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist damit berufsunfähig. Dies muss durch Krankheit, einer körperlichen Verletzung oder einem Kräfteverfall bedingt sein, wobei "Kräfteverfall" in etwa damit übersetzt werden könnte, dass ein Mensch zu schwach ist, seinen Beruf auszuüben.
Diese Voraussetzungen müssen ärztlich festgestellt sein.
Die Definition der Berufsunfähigkeit klingt etwas holprig:
Berufsunfähig nach der Definition der gesetzlichen Rentenversicherung sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit durch Behinderung und/oder Krankheit auf weniger als die Hälfte derjenigen, von körperlich, geistig und seelisch Gesunden (Versicherten!) mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsunfähigkeit von Personen zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen - unter Berücksichtigung der Dauer und Umfang ihrer Ausbildung, sowie ihres bísherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden kann. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Na, liesst sich das nicht locker und leicht?
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Wie die Berufsunfähigkeit zu definieren ist, wissen Sie nun.
Und Sie wissen auch, dass, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, nicht reif für die Rente ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob man ihnen einen zumutbaren Job vermitteln kann, es genügt, dass Sie den Job aufüben könnten, wenn Sie ihnen einen solchen vermitteln würde.
Sicher haben Sie schon entdeckt, worüber man sich streiten könnte und auch tatsächlich immer wieder streitet: die Zumutbarkeit.
Was "zumutbar" ist, liegt nicht selten im Auge des Betrachters und kommt es zum Streit, haben wieder einmal die Gerichte zu entscheiden, was im speziellen Einzelfall zumutbar ist.
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