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Wortmarke vs. dem alten Trick mit der Wortbildmarke -

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  Aus aktuellem Anlass!
Dieser Artikel entstand eher zufällig als Folge einer Artikelrecherche zum Thema Betrug bei Auktionen im Internet.
Auf der Auktionsplattform Ebay stiessen wir auf folgendes Angebot, das von dem Einsteller als "DIE SENSATION" bezeichnet wurde.
Angeboten wurde die Wortbildmarke PARTNER-PROGRAMM.
Zusätzlich mit der Wortbildmarke Partner-Programm wurde noch eine passende Domain mit exotischer Topleveldomain zum Verkauf angeboten.
Bis hierher hat eine solche Offerte noch nichts Besonderes.
Der Grund es hier zu erwähnen findet sich im Text, mit dem diese Wortbildmarke angepriesen wurde.
Auszüge aus dem Text -
  • Das bedeutet nichts anderes, als dass zukünftig niemand anderer als Sie das Recht hat, mit dem Top Wort "Partner Programm" Werbung zu machen, es zu nutzen oder überhaupt zu verwenden, ohne Ihnen dafür Lizenzgebühren zu zahlen deren Höhe sie bestimmen können!
  • Diese Marke ist ein wahrer Goldesel. Oder können Sie sich vorstellen, dass z. B. das Internet ohne das Wort "Partner Programm" auskommt?
  • Bitte erkundigen Sie sich vor dem Kauf noch selbst mit Hilfe einschlägiger Gesetzbücher, welche fantastischen rechtlichen Möglichkeiten Ihnen nach Erwerb dieser Marke offen stehen!
  • Noch gibt es tausende Partner-Programme im Internet...
Wenn man hier mal unterstellt, wofür sehr vieles spricht, dass der Texter juristisch normalerweise sehr gut beraten ist, gehen Formulierungen wie oben dargestellt, schon sehr in Richtung vorsätzliche Falschinformation.
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Der alte Trick mit der Wortbildmarke -

Diese Formulierung stammt von einem Richter eines der höchsten Gerichte Deutschland, der einen übertragbaren Fall zu beurteilen hatte, auf den hier später noch eingegangen wird.
Was ist eine Wortmarke?
Beachten Sie bitte, dass das Nachfolgende etwas vereinfacht dargestellt ist, um auch juristischen Laien einen Eindruck zu vermitteln, worum es geht!
Eine Wortmarke ist ein gewählter Begriff einer Person, die damit eine Ware oder Dienstleistung so bezeichnen will, dass sie sich beim Verbraucher einprägt und als Unterscheidung (Abgrenzung) zu anderen gleichartigen Waren oder Dienstleistungen erkannt wird.
Um als Wortmarke anerkannt zu werden, bedarf es bei der Wahl des Begriffs jedoch einer gewissen Originalität.
Von Verbrauchern allgemein genutzte Begriffe und Begriffszusammensetzungen, die eine Ware oder Dienstleistung bezeichnen, unterliegen einem Freihaltebedürfnis für die Allgemeinheit und können deshalb nicht als Wortmarke eingetragen werden. Viele heute von der Allgemeinheit genutzte Begriffe wie z. B. Tempo oder Fön sind eigentlich Marken. So darf ein Hersteller von Papiertaschentüchern sein Produkt nicht Tempo-Taschentücher nennen. Gleiches gilt für die Hersteller von Haartrocknern per Heissluft.
In diesem Aufsatz hier werden die Marken genannt. Das ist unbedenklich, da es sich um keine markenmässige Nutzung handelt.
Eine Wortmarke "Schlüsseldienst" kommt deshalb für einen Schlüsseldienst nicht in Frage, weil auch den sonstigen Schlüsseldiensten die Möglichkeit gegeben sein muss, ihren Service als Schlüsseldienst zu bezeichnen.
Der Schutz, den eine Wortmarke geniesst ist (fast) ein absoluter. Eine Wortmarke darf (zumindest im gleichen Marktsegment) von sonst keinem Anbieter als Bezeichnung seiner Ware oder Dienstleistung benutzt werden, weder schriftlich, noch phonetisch oder noch in abgewandelter Form. (Coka Cola - Zoza Zola | Millieu - Miljö)
Natürlich ist es nicht so ganz einfach wie oben dargestellt, es gibt da noch einige Konstellationen, die hier keine Beachtung finden, weil es in diesem Aufsatz primär um die Wortbildmarke geht.
Was ist eine Wortbildmarke?
Wie es der Name schon sagt, ist eine Wortbildmarke etwas was bildlich dargestellt ist und in dieser Darstellung individuelle Eigenheiten erkennen lässt.
Eine grafische Darstellung von z. B. "Schlüsseldienst" in normaler schwarzer Schrift auf weissen Grund dürfte als Wortbildmarke nicht durchgehen.
Eine Darstellung: Gelbe Schrift auf blauem Grund könnte jedoch als Wortbildmarke tauglich sein.
Welche Rechte entstehen aus einer Wortbildmarke?
Genaugenommen entsteht aus einer Wortbildmarke für den Besitzer derselben das Recht, dass niemand ausser ihm eine bildlich darzustellende Form benutzen darf, die der Wortbildmarke gleich ist, ihr ähnelt oder an Sie erinnert.
So könnte z. B. eine Wortbildmarke "Schlüsseldienst" in blauer Schrift auf gelbem Grund durchaus verwechselbar mit einer Marke, gelbe Schrift auf blauem Grund sein. Beide Wortbildmarken würden wahrscheinlich beim DPMA eingetragen. Juristische Auseinandersetzungen dazu, müssten dann von einem Gericht entschieden werden.
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Hier aber soll es aber darum gehen, dass es immer wieder zu Streitigkeiten kommt, deren Grundlagen auf dem Besitz von Wortbildmarken fussen.
Grund ist die Rechtsauffassung vieler Gerichte, die oft auch dem Wortbestandteil einer Wortbildmarke die prägende Wirkung (losgelöst vom Eingebundensein in die grafische Darstellung) zusprechen.
Geht man von der Maxime aus, dass der Schutz einer Wortbildmarke sich auf die Form der beim DPMA eingetragenen grafischen Darstellung reduziert, macht eine solche Rechtsprechung zunächst keinerlei Sinn.
Stellen Sie sich vor, Coca Cola hätte irgendwann nur eine Wortbildmarke "Weisse Schrift auf rotem Grund" eintragen lassen. Dann könnte heute jeder Coca Cola als Bezeichnung für seine braune Brause benutzen; würde man dieser Argumentation folgen.
Viele Streitigkeiten aus Wortbildmarken haben ihre Ursache darin, dass viele, die sich eine Marke sichern, die Unterschiede zwischen der Qualität der einzelnen "Marken" nicht kennen.
Coca Cola oder ein Begriff wie "Mister Minit" (keine Ahnung wie dies tatsächlich eingetragen ist!) sind sicherlich so originär, dass sie als Wortmarken durchgehen. Gleiches gilt für alle sonstigen originären Begriffe, die für irgendeine Ware oder Dienstleistung gewählt werden. Die Eintragung als Wortmarke macht somit einen sonstigen Eintrag unnötig. Ein als Wortmarke geschützter Begriff, kann von niemandem als Bestandteil einer Wortbildmarke genutzt werden.
Bejaht ein Gericht bei einer Wortbildmarke, dass dem Wortbestandteil dieser Wortbildmarke die prägende Wirkung zukommt, ist diese Rechtsprechung sicherlich nachvollziehbar, wenn dieser Wortbestandteil (in Alleinstellung) auch geeignet wäre, bei Eintrag den Status einer Wortmarke zu erhalten.
Das Markenrecht sagt zur Abgrenzung zwischen den einzelnen Marken nichts. Eine Hinweis darauf, dass, wer darauf verzichtet einen Begriff als Wortmarke eintragen zu lassen und dafür den leichteren Weg der Eintragung einer Wortbildmarke wählt, auch nur den Schutz der Wortbildmarke (Form der Eintragung) für sich beanspruchen kann, würde viele Streiterein von vorneherein ausschliessen.
Es gibt aber auch ganz Schlaue,
die wissen, glauben oder fürchten, dass der von Ihnen bevorzugte Begriff oder die Begriffskombination als Wortmarke nicht durchgehen und deshalb den tatsächlichen leichteren Weg über die Wortbildmarke gehen und glauben, aus einer Wortbildmarke heraus argumentieren zu können.
Viele Gerichte sagen dazu:
Es ist nicht möglich, für einem nicht wortmarkenfähigen Begriff über den Umweg der Eintragung als Wortbildmarke Markenschutz zu verschaffen. Eine sehr gute und lebensnahe Einstellung!
Es wird jedoch immer wieder versucht. Die Entscheidung, ob ein Begriff markenfähig ist, wird jetzt nicht mehr von den täglich damit Befassten den DPMA getroffen, sondern leider allzu oft von völlig damit überforderten Gerichten.
Der Trick mit der Wortbildmarke ist so leider immer wieder erfolgreich! Aussichtsreiche Verfahren werden allzu oft, auch wegen horrend hoher Streitwerte, vorzeitig beendet. So gesehen erinnern viele markenrechtliche und auch wettbewerbsrechtliche Verfahren an ein Pokerspiel, bei dem die grösste Geldbörse gewinnt.
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Hier war der "Trick" mit der Wortbildmarke sehr lange erfolgreich und kostete viele "Unschuldige" viel Geld!
Ein Kölner Verlag, dessen gesamte Geschäftsführung fast ausschliesslich aus Rechtsanwälten besteht, war Inhaber der Wortbildmarke "Anwaltsuchservice" und beauftragte eine im Wettbewerbsrecht "renommierte" Kölner Kanzlei, der man nachsagt , dass diese bei bestimmten Kammern des dortigen LG auch noch in den späten Stunden eines Freitagsnachmittags kurz vor Feierabend eine beantragte einstweilige Verfügung erhält, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und verschickte -  z. B. an den Nutzer der Domain www.rechtsanwalt-suchservice.de - Abmahungen und Unterlassungserklärungen.
Auch der Autor hier, benutzte den Begriff "Anwaltsuchservice" in seiner Internetseite und wurde vom Kölner Verlag auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Streitwert: atemberaubend!
Eine beim LG Köln hinterlegte Schutzschrift wurde nicht beachtet. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG Köln wurde die zuvor ergangene Einstweilig Verfügung bestätigt. Ebenso wurde ein dort angesetzter Termin - trotz rechtzeitiger Krankmeldung der Rechtsanwältin die den Autor dort vertrat - nicht aufgehoben. Es erging Versäumnisurteil.
In der mündlichen Verhandlung wurde dem dortigen Beklagten und Autor hier vom vorsitzenden Richter der beurteilenden Kammer des LG Köln bekannt gemacht, dass er einer in einer langen Reihe ist, die vom Verlag auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden und dass die zuvor in Anspruch Genommenen den Anspruch alle anerkannt hätten. Die Rechtsvertreterin des Autors wurde von einer beisitzenden Richtern in Frageform so dargestellt, dass der Autor sich des Eindrucks nicht erwehren konnte, man wolle seine Rechtsvertreterin als unfähige Vertreterin ihres Berufsstandes dastehen lassen.
Der Autor erkannte nicht an, das OLG Köln beendete dann den anscheinend lange erfolgreichen Spuk mit dem "Trick" der Wortbildmarke indem es entschied:
  • Internetnutzer suchen nicht nach einem Angebot, das "Anwalt Suchservice" heißt, sondern nach einem Angebot, das ein Anwaltsuchservice ist.
  • Die Bezeichnung "Anwalt-Suchservice" ist nicht kennzeichnungskräftig.
Nachzulesen > HIER <
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  Das obige Wettbewerbsverfahren wurde von Frau Rechtsanwältin Andrea Münzebrock geführt und gewonnen.
  Frau Rechtsanwältin Münzebrock ist seit 1998 auch in der Online-Rechtsberatung engagiert.
RoD - jusdi101
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Thema: Wettbewerbsrecht - Markenrecht - Wortmarke - Wortbildmarke
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