Wettbewerbsrecht: Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer im Impressum?

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Abmahnung vermeiden? Machen Sie Abmahnern mit drei Kontaktmöglichkeiten das Leben schwer.

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Worum geht es?

Es geht um die Frage, ob in Impressen eine Telefonnummer angegeben werden muss. Das TMG sagt dazu nichts, spricht nur von "direkter Kontaktmöglichkeit".

Jeder der im Internet arbeitet weiss, wobei es auch auf die Brance ankommt, dass eine Telefonnummer im Impressum zu einer schweisstreibenden und kostenaufwändigen Angelegenheit werden kann, wenn z. B. "Ganzschlaue" versuchen bei z. B. Anbietern von Infomationen über für den Anrufer kostenverursachende 0900er -Nummern diese zu umgehen: "Ich hätte da wirklich nur eine ganz kurze Frage".

Telefonnummer im Impressum? Darüber sind sich die "Rechtsgelehrten" und auch die Gerichte bis heute uneinig.

In einem Fall, es ging um eine ausschliesslich über das Internet verkaufende Versicherung, hatten die als Kontaktmöglichkeit lediglich eine Mailadresse und zusätzlich ein Formular eingestellt. Das erstinstanzliche Gericht sagte dazu, dass dies nicht zulässig sei, die Berufungsinstanz widersprach der Erstinstanz und sagte "Kann so gemacht werden, wenn "zügiges" Antworten gesichert ist. Die Sache ging an den Bundesgerichtshof, der reichte an den Europäischen Gerichtshof durch.

Und der EuGH sagte in der Essenz dazu:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (EuGH > Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

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Gut, das ist jetzt nicht ganz logisch, denn wenn vorher nur elektronisch kommuniziert wurde, dieses dann nicht mehr geht und keine Telefonnummer bekannt ist, wie soll dann um einen Zugang zu einem anderen nichtelektronischen Kommunikationsweg nachgefragt werden? Per Briefpost? Naja, gut, ginge.

Urteil ist aber halt Urteil. Und hier handelt es sich um das Urteil des höchsten Gerichts in Europa.

In der Folge wurde dann zu diesem Urteil viel Unsinn geschrieben und verbreitet, wie z. B., dass ohne Telefonnummer im Impressum innerhalb von 60 Minuten auf elektronische Anschreiben geantwortet werden müsste. Dazu sagt die Entscheidung des EuGH jedoch nichts, die Entscheidung spricht lediglich von "Schneller Kontaktaufnahme" und "unmittelbarer, effizienter Kommunikation". Die 60-Minuten-Antwortzeit war lediglich eine Behauptung der Versicherung in dem Verfahren. Aus der Entscheidung des EuGH kann lediglich geschlossen werden, dass diese 60-Minuten-Antwortzeit als ausreichend erachtet wurde. Ob vielleicht eine Antwortzeit von drei oder 10 Stunden oder gar einem Tag unzureichend wären, wurde damit nicht geklärt und müsste dann in einem neuen Anlauf geklärt werden; was bisher nicht geschehen ist.

Nun wurde ja von einigen heftig im Internet um Kundschaft buhlenden Anwälten (Warum eigentlich?) z. B. Fragen dazu gestellt, innerhalb welcher Zeit Anrufe über im Internet als Kontakt eingestellte Telefonnummern auch angenommen werden müssen, ob Anrufbeantworter zulässig sind, ob Sondernummern wie 0900-1234xxx im Impressum zulässig sind. Letzteres wurde jetzt gerade aktuell im September 2014 verneint, wurde aber auch schon vom Amtsgericht Saarbrücken vor mehr als 10 Jahren verneint. Um Telefonnummern in Impressen und deren Handling könnte sich noch so der ein oder andere Streit entwickeln, dem ein oder anderen deswegen eine Abmahung der Konkurrenz ins Haus flattern. Dies insbesondere, wenn ein sich "gestört" fühlender Gigant mit all seiner Geldpower versucht die kleine Konkurrenz über das Wettbewerbsrecht "platt zu machen".

FAZIT: Lediglich Telefonnummer und Emailadresse könnten immer noch Rechtsstreitigkeiten um das Handling von Anrufen über diese Telefonnummern auslösen. Da aber nun der EuGH sagt, dass grundsätzlich mit dem Einstellen einer Emailadresse und einem Kontaktformular eine Telefonnummer entfallen kann, kann also im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass, wenn nun Telefonnummer, Emailadresse und zusätzlich ein Kontaktformular eingestellt werden, damit eine Diskussion um z. B. den Umgang mit dieser Telefonnummer aus juristischer Sicht so gut hinfällig wird. 

Gut, Abmahnungen können damit nicht ausgeschlossen werden, selbst unsinnigste, keinerlei Erfolg versprechenden Abmahnungen kommen immer wieder vor. Mal ist es Dummheit der Abmahner, mal sind es Anwälte die ihre Mandanten in unsinnige Verfahren drängen, mal sind es Konzerne die über wahnwitzige Streitwerte versuchen andere finanziell zu ruinieren. 

Um sich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren mit einem vorläufig überhöht angesetztem Streitwert von Summen bis zu einer Million Euro, auch wenn dessen Unterlassungsanspruch offensichtlich völlig schwachsinnig ist, über alle Instanzen hinweg, bis zum Gewinn des Verfahrens durch zu setzen bedarf es einen langen Atems und viel Geld. Wer vorher aufgeben muss, weil ihm das Geld ausgeht ist der Dumme.

Unsere Empfehlung deshalb: Machen Sie es Abmahnern so schwer als möglich. Stellen Sie neben Telefonnummer und Emailadrese zusätzlich noch Kontaktformular ein. Wenn dieses auf einem ausgelagerten Server liegt; umso besser. 

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Verweis:

Entscheidung des EuGH zur Telefonnummer im Impressum oder als Kontakt. Hier lesen"




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RoD 
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