Das seit dem Sommer 2004 geltende
Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb schreibt nun eine
vorherige Abmahnung des sich angeblich wettbewerbswidrig
Verhaltenden vor.
In vielen Internetforen geht
das Gerücht, dass ein sich verletzt fühlender einen Verletzer
vorher persönlich ohne Einschaltung eines Anwalts kontaktieren
müsse.
Das ist so nicht richtig!
Völliger Quatsch.
Ob diese neue Vorschrift Sinn
macht ist jedoch mehr als fraglich. Sie ist auch eine Warnung
für Unwillige, die diesen dann die Möglichkeit der
zuvorkommenden "Negativen Feststellungsklage" gibt.
Diese Vorschrift macht dann
keinen Sinn, wenn erkennbar ist, dass ein Abgemahnter sich nicht
unterwerfen wird. Dem Verletzten wird so ein prozessualer
Vorteil genommen.
Im Herbst 2005 wies ein
Landgericht aus der Pfalz einen Antrag auf eine Einstweilige
Verfügung mit Begründung zurück, dass der Antragsteller u. a.
nicht nachgewiesen hatte, dass der Abgemahnte der Abmahnung
nicht nachgekommen war.
Das Gericht war also der Ansicht,
dass der Antragsteller einen Vorgang der nicht stattgefunden
hatte, beweisen auch noch beweisen sollte.
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Ein Sinnwandel zeigt sich bei den
Gerichten, wenn es um Wettbewerbsverstösse im Internet geht.
Noch vor einigen Jahren bejahten
die Gerichte in jedem Fall ein Wettbewerbsverhältnis wenn die
Kontrahenten mit Webseiten im Internet vertreten waren, weil die
an von jedem Ort aus aufrufbar sind. Mittlerweile hat sich die
Sichtweise der Gerichte dahingehend gewandelt, zu überprüfen,
ob ein Auftreten im deutschen Gesamtmarkt gegeben und gewollt
ist.
Dass ein in Berlin ansässiger
Bäcker mit einem in München ansässigen Bäcker wohl kaum in
einem Wettbewerbsverhältnis stehen kann, nur weil beide eine
Webseite betreiben, ist nachvollziehbar.
Etwas anderes ergibt sich
natürlich, wenn einer der Bäcker anbietet seine Christstollen
deutschlandweit zu versenden.
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Nun stellt sich die Frage:
Was kann ich tun, um nicht
irgendwann in ein wettbewerbsrechtliches Verfahren verwickelt zu
werden?
Hier gibt es nur Antwort! Machen Sie nichts! Vermeiden Sie
alles, was - auch nur im Entferntesten - so interpretiert werden
könnte, als wären Sie geschäftlich unterwegs
Aber, Sie müssen ja Geld verdienen, und
deswegen müssen Sie
für Ihre potenziellen Kunden auffindbar sein. Sobald dies der
Fall ist, laufen Sie jederzeit Gefahr, mit dem Wettbewerbsrecht
konfrontiert zu werden..
Dazu müssen Sie nicht einmal etwas falsch gemacht haben.
Es genügt, wenn sich einer findet, dem irgendwas was Sie tun
oder nicht tun nicht in den Kram passt. Dann haben Sie eine
Konfrontation am Hals, ob Sie nun wollen oder nicht.
Sie können einer Abmahnung nachkommen und eine
Unterlassungserklärung unterschreiben. Dann haben Sie Ihre
Ruhe, müssen aber auch dann unterlassen, wenn Sie nichts falsch
gemacht haben und haben eventuell die Kosten des gegnerischen
Anwalts am Hals.
Sie können sich aber auch weigern einer Abmahnung
nachzukommen. Dann riskieren Sie, dass Sie einen Anwalt
beauftragen und vor Gericht erscheinen müssen. Dieses wird dann
überprüfen, was an der Behauptung des Sie Abmahnenden dran
ist.
Jeder tatsächliche oder vermeintliche Verstoss gegen
rechtliche Normen (z.B. Gesetze, Verordnungen etc) der die
Behauptung zulässt, dass Ihnen gegenüber der Konkurrenz ein
Vorteil entsteht, ist geeignet Sie - auf Berufung auf das UWG -
in Anspruch zu nehmen
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