Abmahnung + Unterlassungserklärung

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  Wettbewerbsrecht verständlich - Seite 3
   
    

Das seit dem Sommer 2004 geltende Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb schreibt nun eine vorherige Abmahnung des sich angeblich wettbewerbswidrig Verhaltenden vor.

In vielen Internetforen geht das Gerücht, dass ein sich verletzt fühlender einen Verletzer vorher persönlich ohne Einschaltung eines Anwalts kontaktieren müsse.

Das ist so nicht richtig! Völliger Quatsch.

Ob diese neue Vorschrift Sinn macht ist jedoch mehr als fraglich. Sie ist auch eine Warnung für Unwillige, die diesen dann die Möglichkeit der zuvorkommenden "Negativen Feststellungsklage" gibt.

Diese Vorschrift macht dann keinen Sinn, wenn erkennbar ist, dass ein Abgemahnter sich nicht unterwerfen wird. Dem Verletzten wird so ein prozessualer Vorteil genommen.

Im Herbst 2005 wies ein Landgericht aus der Pfalz einen Antrag auf eine Einstweilige Verfügung mit Begründung zurück, dass der Antragsteller u. a. nicht nachgewiesen hatte, dass der Abgemahnte der Abmahnung nicht nachgekommen war.

Das Gericht war also der Ansicht, dass der Antragsteller einen Vorgang der nicht stattgefunden hatte, beweisen auch noch beweisen sollte.

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Ein Sinnwandel zeigt sich bei den Gerichten, wenn es um Wettbewerbsverstösse im Internet geht.

Noch vor einigen Jahren bejahten die Gerichte in jedem Fall ein Wettbewerbsverhältnis wenn die Kontrahenten mit Webseiten im Internet vertreten waren, weil die an von jedem Ort aus aufrufbar sind. Mittlerweile hat sich die Sichtweise der Gerichte dahingehend gewandelt, zu überprüfen, ob ein Auftreten im deutschen Gesamtmarkt gegeben und gewollt ist.

Dass ein in Berlin ansässiger Bäcker mit einem in München ansässigen Bäcker wohl kaum in einem Wettbewerbsverhältnis stehen kann, nur weil beide eine Webseite betreiben, ist nachvollziehbar.

Etwas anderes ergibt sich natürlich, wenn einer der Bäcker anbietet seine Christstollen deutschlandweit zu versenden.

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Nun stellt sich die Frage:

Was kann ich tun, um nicht irgendwann in ein wettbewerbsrechtliches Verfahren verwickelt zu werden?

Hier gibt es nur Antwort! Machen Sie nichts! Vermeiden Sie alles, was - auch nur im Entferntesten - so interpretiert werden könnte, als wären Sie geschäftlich unterwegs

Aber, Sie müssen ja Geld verdienen, und deswegen müssen Sie für Ihre potenziellen Kunden auffindbar sein. Sobald dies der Fall ist, laufen Sie jederzeit Gefahr, mit dem Wettbewerbsrecht konfrontiert zu werden..

Dazu müssen Sie nicht einmal etwas falsch gemacht haben.

Es genügt, wenn sich einer findet, dem irgendwas was Sie tun oder nicht tun nicht in den Kram passt. Dann haben Sie eine Konfrontation am Hals, ob Sie nun wollen oder nicht.

Sie können einer Abmahnung nachkommen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Dann haben Sie Ihre Ruhe, müssen aber auch dann unterlassen, wenn Sie nichts falsch gemacht haben und haben eventuell die Kosten des gegnerischen Anwalts am Hals.

Sie können sich aber auch weigern einer Abmahnung nachzukommen. Dann riskieren Sie, dass Sie einen Anwalt beauftragen und vor Gericht erscheinen müssen. Dieses wird dann überprüfen, was an der Behauptung des Sie Abmahnenden dran ist.

Jeder tatsächliche oder vermeintliche Verstoss gegen rechtliche Normen (z.B. Gesetze, Verordnungen etc) der die Behauptung zulässt, dass Ihnen gegenüber der Konkurrenz ein Vorteil entsteht, ist geeignet Sie - auf Berufung auf das UWG - in Anspruch zu nehmen

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