Das
Wettbewerbsrecht basiert auf einem schlanken Gesetz mit 22
Paragraphen, welches noveliert Mitte des Jahres 2004 in Kraft
trat -
dem Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb , kurz UWG genannt.
Hier finden sich Aussagen
beispielsweise. zu Schneeballsystemen - hier progressive
Kundenwerbung genannt - Räumungsverkäufen, Anschwärzung,
Verleumdung im geschäftlichen Verkehr etc. Hier ist auch der
Anspruch auf Schadensersatz, der - auch gerichtliche - Verfahrensgang
und die rechtliche Zuständigkeit festgeschrieben.
§3 - Die Generalklausel
lautet:
Unlautere Wettbewerbshandlungen,
die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber,
der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
§5 - Irreführende Werbung:
1) Unlauter im Sinne von § 3
handelt, wer irreführend wirbt.
(2) Bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre
Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene
Angaben.
Gegenüber dem
vor dem Sommer 2004 geltenden Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb ist die neugefasste Version - die ab Sommer 2004 gilt
- in vielen Aussagen konkreter. Trotzdem lässt auch die
Neufassung sehr viel Spiel für Interpretationen im Einzelfall,
d. h., dass bei Streiterein nach wie vor die Gerichte den
Einzelfall beurteilen müssen.
Grundlage der
richterlichen Beurteilung stellen die sog. "Guten
Sitten" dar.
Gute Sitten kann
in etwa so definiert werden:
Was die Mehrheit aller recht und
billig Denkenden und Handelnden als rechtens und korrekt
ansieht.
So die halbwegs verständliche
Definition.
Ist doch recht einfach! Oder etwa
doch nicht?
...............................
Wo liegen die Gefahren im
Wettbewerbsrecht?
Die allgemeine Gefahr im
Wettbewerbsrecht liegt zum ersten darin, dass Sie als
nichtjuristischer Laie eigentlich all das wissen sollen, was
nicht mal die Mehrzahl der Rechtsanwälte weiss und wissen kann.
Wie viele Beispiele aus der täglichen Praxis belegen,
verstossen selbst viele - nicht mit dem Wettbewerbsrecht
vertraute - Rechtsanwälte in Ihren Webseiten gegen
wettbewerbsrechtliche Bestimmungen.
Ein mit dem Wettbewerbsrecht
kollidierender Fehler ist schnell gemacht.
Aber auch wenn Sie keinen Fehler
gemacht haben, schützt Sie das nicht vor einer rechtlichen
Auseinandersetzung.
Jeder, der glaubt, dass Ihr Tun
ihn irgendwie benachteiligt und deshalb glaubt einen Anspruch
auf Unterlassung gegen Sie zu haben, kann Sie in eine
juristische Auseinandersetzung zwingen.
Im Zivilrecht ist normalerweise
der Sitz (Niederlassung oder Wohnsitz) eines Schuldners der Ort
an dem geklagt werden muss. Im Wettbewerbsrecht gilt für eine
Klage der Ort der Verletzung. Dieser Ort der Verletzung kann
jeder Ort sein, an dem ein sich verletzt Fühlender
geschäftlich präsent ist.
Findet eine angeblich
wettbewerbswidrige Handlung im Internet statt, ist faktisch
jeder Ort an dem eine Internetseite aufgerufen werden kann, der
Ort der Verletzung. Will jemand Sie hier verklagen, kann er das
faktisch an jedem Ort tun, an dem es ein Gericht gibt.
Für eine solche Klage genügt
zunächst schon das blosse Behaupten eines
Wettbewerbsverhältnisses, das willkürliche Festlegen eines
Gerichtsortes und das blosse Behaupten einer wettbewerbswidrigen
Handlung.
Ob diese Angaben eines Klagenden
dann zutreffend sind, prüft dann das angerufene Gericht.
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